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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 37.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-192200003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19220000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19220000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 37.1922
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register III
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1921 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1921 17
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1921 29
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1921 43
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1922 57
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1922 I
- Ausgabe Nr. 7/8, 23. Februar 1922 77
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1922 99
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1922 119
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1922 131
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1922 143
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1922 155
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1922 165
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1922 174
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1922 184
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1922 194
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1922 204
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1922 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1922 219
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1922 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1922 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1922 245
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1922 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1922 257
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1922 263
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1922 268
- Ausgabe Nr. 28/29, 21. Juli 1922 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1922 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1922 I
-
Band
Band 37.1922
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 1 M. M. M. 0,80 4,80 M. M. 20,— so M. 1,20 im M. 7,20 im M. 30,— im im M. 1,80 10,80 M. 45, — M. zulässig, M. M. 540,— 0,45 des Handelsblattes, Jahrg. 1921, ausführlich darüber berichtet haben. 240,— 0,20 360,— 0,30 im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Wochen je wöchentlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Monaten je monatlich. Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Monaten monatlich. auf 1 Monat (780 : 12) „ 1 Woche (780 : 50) „ 1 Tag (780 : 300) „ 2 Stunden (2,60 : 4) Er erhält einen Wochenlohn von 400 hiervon beträgt hiervon ab diewöchentl. Ermäßigung also an Steuer zu entrichten Dasselbe Beispiel auf einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern umgerechnet ergibt folgendes Bild: Im Jahr abzugsfähig laut Steuerbuch 1740 Al. (2 X 240 + 2 X 360 — 540). Das ergibt 3. An Werbungskosten'im ganzen Jahre Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden für je zwei angeiangene oder volle Stunden, Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Tagen täglich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Wochen wöchentlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Monaten monatlich. Weitere Abzüge irgendwelcher Art sind nicht mehr zulässig, es sei denn, daß der Steuerpflichtige dem Finanzamt nachweist, daß seine Werbungskosten den Betrag von 5400 M. um. mindestens 450 Mark übersteigen. M. M. .1. für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltun zählende Ehefrau für das ganze Jahr je im Fälle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden je für je zwei angefangene oder volle Stunden, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Tagen je täglich, 2. Für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende min derjährige Kind für das ganze Jahr im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden für je zwei angeiangene oder volle Stunden, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Tagen täglich, Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Wochen wöchentlich, umgerechnet auf 1 Monat (1740 :12) „ 1 Woche (1740 : 50) „ 1 Tag (1740 : 300) „ 2 Stunden (5,80 : 4) Erhält dieser Arbeitnehmer gleichfalls beträgt die 10 prozent. Steuer wie oben hiervon ab die wöchentliche Ermäßigung also an Steuer zu entrichten b. Lohnsteuergesetz. Hand in Hand mit der Abänderung des Einkommensteuergesetzes ist eine Neuregelung der Tarife des Lohnsteuergesetzes noch vor seinem Inkraittreten erfolgt. Die Gesetzesvorschriften haben keine Abänderung erfahren, so daß ein Hinweis auf die Veröffentlichun gen im Handelsblatt, Jahrgang 1921 Nr. 31 und 34 genügt, aller dings mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Beispiele durch die Neuregelung hinfällig geworden sind. Vom 1. Januar 1922 ab gilt bei einem Einkommen aus Arbeits lohn bis zu 50 000 M. durch den 10 prozentigen Abzug die Steuer als getilgt. Die Ermäßigungen, welche der Steuerpflichtige nach § 13, Abs. 1—7, die im Lohnsteuergesetz unter der Bezeichnung „Werbungskosten“ pauschaliert sind, und nach § 26 genießt, sind in der Weise neu geregelt, daß vom 10prozentigen Lohnab zug folgende Beträge abgesetzt werden können: 25 Arbeitstagen), bzw. zu 50 Wochen (zu je 6 Arbeitstagen), bzw. zu 300 Arbeitstagen (zu je 8 Stunden). Findet die Lohnzahlung nun monatlich statt, so ist die Jahresermäßigung durch 12 zu teilen; (wöchentlich — durch 50; täglich — durch 300 und nach Stunden, so ist die für den Tag ermittelte Summe nochmals durch 4 (2X4) zu teilen.) Im folgenden soll an Hand einiger Beispiele diese Berech- nungsart erläutert werden: Ein unverheirateter Arbeitnehmer genießt laut Steuerbuch im ganzen Jahre 780 M. (240 + 540) Steuerermäßigung. Auf einzelne Lohnzahlungsperioden umgerechnet, ergeben sich folgende Beträge: 145,— M. 34,80 „ 5,80 „ 1,45 „ 400 M. Wochenlohn, 40,— M. 34,80 » 5,20 M. □ □ □ Noch ein Wort zur Blumeneinfuhr. Von Fritz Heydemann, Dipl. Gartenbau-Inspektor in Berlin. Der Kampf um, oder besser gesagt, gegen die ausländische Blumeneinfuhr, der in allen Fachblättern etwa seit der Erfurter Blumenschau aufgenommen ist, Hat im Laufe seiner Entwicklung Wellen geschlagen, wie sie bei der Bedeutung dieser Frage für den heimischen Gartenbau nicht anders erwartet werden konnten. Auch heftige Angriffe auf die Regierung im allgemeinen sind erfolgt, nach dem die Genehmigung einer kontingentierten Einfuhr bekannt ge worden war. Ich glaube sagen zu können, daß diejenigen Regierungsstellen, denen die fachliche Vertretung des Gartenbaus obliegt, sich wohl von vornherein keinen Augenblick über den Nutzen oder Schaden einer ausländischen Blumeneinfuhr im Unklaren waren. Die Frage, warum dann doch ein Einfuhrkontingent zugestanden wurde, ist jedoch in dieser Zeitschrift wiederholt behandelt und klargestellt worden, so daß ich -von ihrer nochmaligen Erörterung absehe. Jedenfalls aber ist hierdurch dem deutschen Gärtner unsere ganze Schwäche den „siegreichen“ Staaten gegenüber und der Versailler Vertrag mit seinen katastrophalen Folgen mit schmerzlicher Deut lichkeit.gezeigt worden. Die Einfuhr ist da, und was nun? — Ein Augenblick ist ge kommen, der wie kein andrer geeignet erscheint, die noch vorhan denen Mängel in der Organisation aller Gartenbaubetriebe zu be seitigen und auch die letzten Lauen, Schwerfälligen und Gleichgül tigen von der Notwendigkeit des festen Zusammenschlusses zu überzeugen; eines Zusammenschlusses und einer Zusammenarbeit Aller, die in diesem Wirtschaftsgang auf einander angewiesen sind, und wie er in anderen Berufen und Wirtschaftszweigen längst er folgt ist. Was fester Zusammenschluß unter anderem vermag, führt die Mitteilung über das Kampfprogramm der Ortsgruppe Bremen auf Seite 486 in Nr. 50 des Handelsblattes jedem Leser eindringlichst vor Augen. Nicht allein hier, sondern auch in anderen Fach blättern wird der Boykott-Gedanke aufgegriffen. Gewiß, der Boykott ist ein Kampfmittel, das die Einfuhr gegen standslos machen kann, — wenn seine Durchführung gelingt. Ein Mittel, zu dem die einheimischen Erzeuger in der Not greifen, da ihnen die Einfuhr plötzlich über den Hals gekommen ist. Aber brauchten sie das? Im Grunde wird niemand einem in Not befind lichen verargen können, wenn er, ist das Unglück nun doch einmal überraschend hereingebrochen, dann zu einem solchen Mittel greift. Die Hoffnung auf die schlechte Valuta, die wie ein selbsttätiger Zoll vorbeugend die Einfuhr und den Absatz der ausländischen Blumen „vielleicht“ einschränken könnte, wird mit Recht als ein zu unsicherer Faktor angesehen. Und wenn nun das große Wunder geschähe, der Bremensische Geist und zugleich die Valuta den Alpdruck noch einmal von des deutschen Gärtners Brust hinwegnähmen? Darf dann die Hoffnung, es werde jeden Winter wieder so kommen, die allein seligmachende sein und bleiben? Was soll, nein was muß geschehen, wenn eine dauernde Abhilfe geschaffen werden soll? Ja, ich möchte sagen, was hätte schon längst geschehen müssen? Denn drohte das Gespenst nicht schon lange? Ein Boykott kann immer nur Die technische Regelung des Steuerabzuges wird vom 1. Januar durch eine ausführliche Durchführungsverordnung zum Lohnsteuer gesetz vom 11. Juli 1921, welche an die Stelle der augenblicklich vorhandenen 600 (!) Verfügungen zum Lohnabzugsverfahren tritt, einheitlich gestaltet. Wir werden nach Veröffentlichung darauf zurückkommen, falls es sich als notwendig erweisen sollte. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß die bisherigen Steuerkarten durch Steuerbücher ersetzt werden, auf deren Umschlag die zulässigen Abzüge vom Finanzamt bzw. den Gemeindebehörden genau ver merkt sind. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, höhere als dje darauf vermerkten Beträge in Ab zug zu bringen. Hierauf ist augenblicklich ganz besonders zu achten, da die den Steuerpflichtigen in diesen Tagen zugestellten Steuerbücher noch nach dem alten Gesetz, das für einen Unver heirateten an Abzügen nur 300 M. statt 780 M. vorsieht, ausge füllt sind. Diese Steuerbücher müssen an die Behörde zur Ab änderung eingereicht werden, von der sie ausgestellt sind,,sofern nicht die Finanzämter durch öffentliche Bekanntmachung die Ar beitgeber berechtigen, die amtlichen Eintragungen entsprechend den neuen Bestimmungen abzuändern. Durch diese Regelung gestaltet sich in Zukunft für den Arbeitgeber das Abzugsverfahren bedeutend einfacher und weniger zeitraubend, da er nicht mehr bei jeder Lohn zahlung von neuem die Abzüge berechnen muß. Er hat sich viel mehr streng an die Eintragungen des Finanzamtes auf dem Steuer buche zu halten und ist dadurch jeglicher Verantwortung enthoben, falls der Arbeitnehmer sich Steuererleichterungen durch wissentlich falsche Angaben beim Finanzamt verschafft hat. Jedenfalls fällt die Mithaftung für die Steuer des Arbeitnehmers fort, wenn der Arbeit geber nur die auf dem Steuerbuche vermerkten Beträge in Abzug gebracht hat. • Die Technik des Abzugverfahrens stellt sich kurz wie folgt dar: Zunächst zieht der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung volle 10 Prozent von der Lohnsumme ab. Der sich hieraus ergebende Betrag bildet den Rohbetrag der Steuer, der noch um die auf dem Steuerbuche vermerkten Ermäßigun gen gekürzt we rden muß. Um die Höhe der auf die ein zelne Lohnzahlungsperiode entfallenden Abzüge zu ermitteln, muß die auf dem Steuerbuche vermerkte Gesamtsumme im Verhältnis der Lohnzahlungsperiode zum Jahr geteilt werden. Dabei ist zu be achten, daß das Steuerjahr gerechnet wird zu 12 Monaten (zu je 65,— M. 15,60 „ 2,60 „ 0,65 „ Die 10 prozent. Steuer 40,— M. 15,60 „ 24,40 M.
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