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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 37.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-192200003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19220000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19220000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 37.1922
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register III
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1921 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1921 17
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1921 29
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1921 43
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1922 57
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1922 I
- Ausgabe Nr. 7/8, 23. Februar 1922 77
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1922 99
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1922 119
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1922 131
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1922 143
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1922 155
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1922 165
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1922 174
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1922 184
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1922 194
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1922 204
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1922 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1922 219
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1922 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1922 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1922 245
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1922 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1922 257
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1922 263
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1922 268
- Ausgabe Nr. 28/29, 21. Juli 1922 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1922 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1922 I
-
Band
Band 37.1922
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Nr. 1 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau,usw. IV. Der Vorstand wolle geeignete Schritte unternehmen, um in den süddeutschen Staaten mehr Erwerbsgärtner für den Verband zu gewinnen und ihm zuzuführen. Begründung: Eine eingehende Begründung wird in der Ausschußsitzung er folgen. Der Vorstand wird gebeten, bei dem Ausschuß die erfor derlichen Mittel zur Agitation anzufordern. Anträge der Gruppe Wittenberg-Torgau. I. Der Hauptvorstand möge mit Energie bei den maßgebenden Stellen dahin wirken, daß die Einfuhr von Frühgemüse aller Art aus den Feindbundländern unterbleibt. Bei Zeiten muß die deut sche Verbraucherschaft durch geeignete und wirksame Artikel in den Tageszeitungen vor dem Kauf gewarnt werden. Die Artikel sind von der Geschäftsstelle den interessierten Gruppen rechtzeitig zu zustellen. Begründung: Die deutschen Gemüsegärtner erblicken in der Einfuhr von Früh gemüsen für die späteren Jahre eine schwere Existenzschädigung, der bei Zeiten vorgebeugt werden muß. II. Der Hauptvorstand möge beim Ministerium dahin wirken, daß die Anerkennung der Lehrwirtschaften sowie die Prüfungen der Gärtnerlehrlinge in Kürze obligatorisch durchgeführt werden. Begründung: Nur wenn allgemein die Lehrlingsfrage nicht mehr nach dem bestehenden freiwilligen System durchgeführt wird, wird der gesamte Gärtnerstand davon Nutzen haben. III. Der Hauptvorstand möge bei dem betreffenden Ministerium dahin vorstellig werden, daß die Anordnungen einer Anzahl Städte, welche den Markteinkauf von Obst und Gemüse den Händlern erst von einer bestimmten Zeit an gestatten, in kürzester Frist aufge hoben werden, mögen. B e g r ü n d u n g : Durch die obigen Maßnahmen, welche nur auf die Zusammen setzung der betreffenden städtischen Preisprüfungsstellen zurückzu führen sind, leidet der gesamte Verkauf von Obst und Gemüse in den betreffenden Städten. Die Angaben und Behauptungen der Ver braucher in den Prüfungsstellen sind übertrieben, nur ein freier Verkauf kann die Erzeugung fördern. Antrag der Gruppe Sächsisches Erzgebirge. Die neue Staffelung der Mitgliedsbeiträge ist dahingehend weiter auszubauen, daß die Beiträge für die Mitglieder mit 12—20 Ar beitern 125 M., für jede weiteren 10 Arbeitnehmer 25 M. mehr be tragen sollen. Begründung: Je größer ein Betrieb ist, desto größer sind die wirtschaftlichen Vorteile, die derselbe durch einen leistungsfähigen Verband genießt. Die höhere Beitragsleistung ist deshalb gerechfertigt. Anträge von Max Tillack in Breslau. 1. Der Ausschuß wolle mit Rücksicht auf die durch die Blumen einfuhr vollständig veränderten Verhältnisse für die deutsehe Er werbsgärtnerei in Beratung über eine durchgreifende Reorgani sation des Verbandes eintreten. Begründung: Die zur Tatsache gewordene Blumeneinfuhr beeinflußt in einem solchen Maße die Existenz, besonders der wirtschaftlich schwachen Gärtnereibetriebe, daß es dringend notwendig erscheint, die Berufs organisation in großzügiger Weise auszubauen, um die Existenz möglichkeit der Gärtnerei mehr als bisher zu fördern. Vorschläge werden besonders eingereicht. 2. Es ist notwendig, daß der Verband deutscher Gartenbaube triebe nicht nur passiv den Genossenschaftsgedanken propagiert. Begründung: Entschieden muß eine genossenschaftliche Beratungsstelle ge schaffen werden, die in engster Verbindung mit der Gärtnereizen tralgenossenschaft steht, aber selbständig als Glied des Verbandes immer wieder für den genossenschaftlichen Zusammenschluß zum Zwecke des gemeinsamen Absatzes der Erzeugnisse, des gemein samen Einkaufes der gärtnerischen Bedarfsartikel werbend her vortritt. Diese Maßnahme ist zur Stärkung der wirtschaftlichen Existenz der deutschen Erwerbsgärtnerei dringend erforderlich. □ □ □ Abänderungen des Einkommen steuergesetzes und des Lohnsteuergesetzes. a. Einkommensteuergesetz. Der Reichstag hat, wie wir bereits in der letzten Nummer des vorigen Jahres mitteilten, noch vor den Weihnachtsferien eine No velle zum Einkommensteuergesetz angenommen, die in weitgehend stem Maße der in den letzten Monaten erfolgten Geldentwertung Rechnung trägt. Die Gesetzesvorschriften sind nur in geringem' Maße geändert worden. Die Durchstaffelung der Tarife dagegen ist so durchgreifend umgestaltet und die abzugsfähigen Beträge sind derart heraufgesetzt, daß endlich eine Stabilisierung in der Einkom mensteuergesetzgebung zu erhoffen ist, sofern nicht eine weitere, ganz erhebliche Verschlechterung des Markkurses erfolgt. Der Ge setzgeber hat dieses Mal nicht , bei den mittleren Einkommen Halt gemacht, sondern die Tarife bis in die höchsten Sätze hinein neu gestaffelt, so daß bei einem Einkommen von 10 Millionen Mark der alte Steuersatz noch nicht erreicht wird. Eine Möglichkeit zur Neubildung von Kapital wird trotzdem kaum gegeben sein, da die kommenden neuen Vermögenssteuergesetze das Einkommen derart schwer belasten werden, daß in vielen Fällen sogar ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz wird erfolgen müssen. Es ist wohl mit Sicherheit anzunehmen, daß das Finanzministerium sich zu so weitgehenden Ermäßigungen des Steuertarifes nur mit Rücksicht auf die neuen großen Steuervorlagen hat bewegen lassen. Die Auswirkung der Novelle läßt sich im einzelnen noch nicht übersehen, das Eine kann jedoch heute schon mit ziemlicher Ge wißheit vorausgesagt werden: Die Hauptleidtragenden werden die Kommunen sein, denen kaum eine Möglichkeit bleibt, die Riesen ausfälle aus der Einkommensteuer anderweitig zu decken. Es steht daher zu befürchten, daß die Zuschläge zur Grund- und Gebäude steuer und zur Gewerbesteuer weiter ins Ungemessene erhöht wer den, sodaß letzten Endes einzig und allein der Gehaltsempfänger einen fühlbaren Vorteil von der Neuregelung haben wird. Der neue Einkommensteuertarif beträgt: für die ersten angefangenen oder vollen 50 000 Mark des steuerbaren Einkommens 10 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Mark des steuer baren Einkommens 15 v. H., für die weiteren angefangenen oder vollen 20 000 Mark des steuer baren Einkommens 20 v. H., für die weiteren 20 000-Mark des steuerbaren Einkommens 25 v. H., für die weiteren 100 000 Mark des steuerbaren Einkommens 30 v. H., für die weiteren 100 000 Mark des steuerbaren Einkommens 35 v. H., für die weiteren 200 000 Mark des steuerbaren Einkommens 40 v. H., für die weiteren 500 000 Mark des steuerbaren Einkommens 45 v. H., für die weiteren 500 000 Mark des steuerbaren Einkommens 50 v. H., für die weiteren 500 000 Mark des steuerbaren Einkommens 55 v. H., für die weiteren Beträge 60 v. H. Entsprechend sind die nach § 26 vorgesehenen Ermäßigungen (Existenzminimum, Ehefrau, Kinder) verdoppelt worden. Vom Endbetrag der Steuer dürfen nunmehr abgesetzt werden: 1. für den Steuerpflichtigen und für seine nicht selb ¬ ständig zu veranlagende Ehefrau, wenn das steuer ¬ bare Einkommen nicht mehr als 50 000 Mark beträgt je 240 Mk. 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zäh lende minderjährige Kind, das nicht selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn das Ein kommen nicht mehr als 200 000 Mark beträgt . . je 360 Mk. Die Ermäßigung wird auch für solche Kinder gewährt, die Arbeitseinkommen beziehen, so fern sie das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Besondere wirtschaftliche Verhältnisse, .die die Leistungs fähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, können durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer berücksichtigt werden, sofern das steuerbare Einkommen 80 000 Mark (bisher 30 000 Mark) nicht übersteigt. Die auf Grund des §13 des Gesetzes abzugsfähigen Beträge sind gleichfalls in 2 Fällen geändert. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 können nunmehr Versicherungsprämien, die tür Versicherungen des Steuerpflichtigen oder eines seiner nicht selbständig veranlagten Hausangehörigen auf den Todes- oder Le bensfall gezahlt werden, in Höhe von 3000 M. statt bisher 1000 M. von dem steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Der § 13. Abs. 1 Nr. 7 ist dahin abgeändert, daß Beiträge an inländische Vereini gungen, die ausschließlich wissenschaftliche, künstlerische, kirch liche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, nur noch vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden dürfen, wenn der Einzelbetrag 200 M. übersteigt. Eine Anrechnung der Ka pitalertragsteuer erfolgt bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 10 000 M. in voller Höhe, bei einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 20 000 M. in Höhe von 50 v. H., je doch nur für denselben begrenzten Personenkreis wie bisher. Mit der Trennung zwischen dem Steuer-(Rechnungs)-jahr (1. April bis 31. März) und Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) ist end gültig gebrochen worden. Vom 1. Januar 1922 ab beginnt auch das Steuerjahr mit dem 1. Januar. Infolgedessen sind die Voraus zahlungen auf die Steuerschuld in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Steuerschuld bis zum Empfange eines Steuer bescheides für eil» Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai. 15. August und 15. November zu entrichten. Um nun zu ver meiden, daß bei voraussichtlich höherem Einkommen am Jahres schluß ein größerer Restbetrag zu zahlen ist, können die Voraus zahlungen erhöht werden, sofern das steuerbare Einkommen sich um mehr als 50 000 M. gegenüber dem des Vorjahres erhöht. Wird das Einkommen sich dagegen um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 5000 M. voraussichtlich vermindern, so kann auf Antrag von der Vorauszahlung eine der Einkommensminderung ent sprechende Summe gestundet werden. Nochmals auf die einzelnen Bestimmungen des Einkommensteuer gesetzes einzugehen, können wir uns ersparen, da wir in Nr. 16/17
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