Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
V erkehrs wesen Kleine Mitteilungen mit den von deutschen Truppen besetzten Gebieten des Auslandes gelten die unzulässig), Dänemark mit Grönland, Luxemburg, Norwegen, Österreich nebst Liechtenstein, Schweden, den Niederlanden, der Schweiz, der und verbündeten hierüber erlassenen Die bekannte Schreib waren-Firma F. Soennecken in Bonn hat zu der im Handelsgesetzbuch gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsfrist von Geschäftspapieren aller Art Stellung genommen und dieserhalb eine Eingabe an den Reichskanzler gerichtet, in der folgendes ausgeführt wird: „Nach dem Handelsgesetzbuch ist* der Kaufmann verpflichtet, die bei ihm eingehenden Geschäftsbriefe zu sammeln und zehn Jahre lang aufzubewahren, ebenso die Abschriften der von ihm abgesandten Briefe. Durch diese gesetzlichen Bastimmungen sammeln sich im ganzen Reich Seite 441 441 441 441 441 441 442 442 443 443 444 444 445 445 445 445 Türkei, Ungarn. Über den Postverkehr EllllllIIIIIIIIIIIIEE E 5illllllIIIIIIIIIIIIIII EllIIIIIIIIIIIIIIIIE EHE 5iilllllllllllllllllllllllllllii7. Am 1. Dezember konnte unser Mitglied Friedr. C. Evert, Gärtnerei besitzer in Gehlsdorf-Rostock, auf ein 25jähriges Bestehen seines Betriebes zurückblicken. Aus kleinen Anfängen heraus ist es ihm durch Fleiß und Umsicht gelungen, denselben zu seiner jetzigen Größe auszubauen und zu hoher Blüte zu bringen. Der Gärtnereibesitzer Erich Blau in Ritschenhausen wurde zum Hof lieferanten des Herzogs von Sachsen-Meiningen ernannt. ungeheure Mengen von Postkarten, Briefen und Briefkopien an Der weitaus größte Teil der aufbewahrten Geschäftspapiere und Nebenbücher könnte ohne weiteres früher als nach Ablauf von zehn Jahren eingestampft werden mit Ausnahme geschäftlicher Verträge und aller derjenigen Schrift stücke, die zum Nachweise des Vermögensstandes dienen." Es werden in der Eingabe Vorschläge gemacht, die Aufbewah rungsfrist für gewisse Geschäftspapiere auf einen erheblich kürzeren Zeit raum zu bemessen, wobei dann gesetzlich zu bestimmen wäre, für welche Geschäftspapiere, Bücher und sonstigen Schriftstücke die zehnjährige Aufbewahrungspflicht erhalten bleiben soll. — Man kann in der Tat dem Vorgehen der genannten Firma eine Berechtigung nicht absprechen, denn für große Firmen bedeutet die Pflichtseiner zehnjährigen Aufbewahrung ihres Geschäfts-Briefwechsels usw., unter dem sich doch so manches von untergeordneter Bedeutung befindet, eine Last, an die viel Arbeit, Zeit und Raum zwecklos geopfert werden. Stand des Postverkehrs mit dem Ausland. Zurzeit sind im Verkehr nach dem Auslande zugelassen: I. offene gewöhnliche und eingeschriebene Brief- Sendungen nach Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (mit Färöer, Grönland und Island), Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich nebst Liechtenstein, Persien, Schweden, der Schweiz, Spanien (nur sogenannte Familiensendungen), der Türkei, Ungarn; 2. a) Briefe mit Wertangabe nach Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Öster reich nebst Liechtenstein, Schweden, der Schweiz, der Türkei, Ungarn; b) Kästchen mit Wertangabe nach Bulgarien, Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, der Schweiz, der Türkei; 3. Postanweisungen nach Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (mit Färöer und Island), Luxemburg, den Niederlanden, Nor wegen, Österreich nebst Liechtenstein, Schweden, der Schweiz, der Türkei, Ungarn; 4. Postaufträge nach Bosnien-Herzegowina, Dänemark (mit Färöer und Island), Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich nebst Liechtenstein, Schweden, der Schweiz, Ungarn; 5. Briefsendungen mit Nachnahme nach Bosnien-Her zegowina, Dänemark (mit Färöer und Island), Luxemburg, den Nieder landen, Norwegen, Österreich nebst Liechtenstein, Schweden, der Schweiz, der Türkei, Ungarn; 6. Pakete nach Bosnien-Herzegowina, Bulgarien (Nachnahme Dezember 16. Gruppe Westfalen-Süd. Versammlung nachmittags ' 3 Uhr in Hagen, Gasthaus Rüssmann. Dezember 16. Gruppe Weimarischer Kreis. Hauptversammlung nachmittags %3 Uhr in Weimar, im Großherzog von Sachsen. Dezember 16. Gruppe Hessen-Cassel. Hauptversammlung nach mittags 4 Uhr in Cassel, im Wittelsbacherhof. Dezember 16. Gruppe Bromberg und Umgegend. Versammlung nachmittags 4 Uhr in Bromberg, Gastwirtschaft Dittbrenner, Wilhelmstraße. Dezember 16. Gruppe Posen und Umgegend. Hauptversammlung nachmittags 3 Uhr in Posen, Königsplatz 5. Provinzialverband Brandenburg. Wahlprotokoll. Der alte Vorstand wird durch Zuruf wiedergewählt. I. Vorsitzender: Herr W a g n e r - Luckau, 2. stellvertretender Vorsitzender: Herr E b e r t - Perleberg, Schriftführer: Herr Dockhorn - Perleberg, Kassierer: Herr Schönicke - Oderberg, Ausschußmitglieder: Herr Klembt und Herr B ü 11 n e r - Guben. Berlin, den 2. Dezember 1917. Der Wahlausschuß: Klembt, H. Schultze, Rennicke. EuuuuuuIIIIIIIUNUUUUlUUuuuUuuuuuuuUUuUUUUIIUIIUIUUIIUIUUUUIUUIIIIUUUIUIUIIIIIUIIIE besonderen Verfügungen. Dasselbe gilt von dem Postverkehr mit ein zelnen Gebieten von Österreich, der Türkei und Ungarn, für den infolge kriegerischer Maßnahmen noch Beschränkungen bestehen. Posteinlieferungsscheine über gewöhnliche Pakete. Schon seit 1910 besteht bei der Post die Einrichtung, daß die Post anstalten auf Antrag gegen eine Gebühr von 10 Pfennig die Einlieferung gewöhnlicher Pakete bescheinigen. Sie wird verhältnismäßig wenig be nutzt, ist aber von besonderem Nutzen, wenn dem Absender daran liegt, auch für gewöhnliche Pakete einen Nachweis über die Einlieferung zu haben. Vordrucke zu den Scheinen sind bei der Post zum Preise von 20 Pfennig für einen Block mit 100 Stück zu kaufen; einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Der Absender hat den Schein, nach Wunsch unter Angabe des Gewichts der Sendung, auszufüllen, die Gebühr darauf in Freimarken aufzukleben, und den Schein mit der Sendung am Post schalter abzugeben. Dort wird der Schein mit dem Abdruck des Tages stempels und der Aufgabenummer des Pakets versehen und so dem Ab sender zurückgegeben. Auf diese einfache, anscheinend viel zu wenig bekannte Weise läßt sich die Einlieferung, der Empfänger, der Bestim mungsort und das Gewicht eines gewöhnlichen Pakets nachweisen und auf Grund des Gewichtsvermerks die Richtigkeit des für die Freimachung gezahlten Betrages nachprüfen. Verordnung über Sämereien. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 und 18. August 1917 wird verordnet: 1. Kleesamen, Grassamen, Samen von Futterrunkelrüben, von Futter kohlrüben oder Wruken, von Stoppel- oder Wasserrüben, von Futter- möhren oder Pastinak, Samen von Serradella und von sonstigen Futter kräutern darf zu andern als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle abgesetzt oder verwendet werden. 2. Wer dieser Vorschrift zuwider Sämereien ohne die erforderliche Genehmigung absetzt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bekanntmachung des Reichsbank-Direktoriums. Die Zwischenscheine für die 4% %igen Schatzanweisungen der VI. Kriegsanleihe können vom 10. Dezember d. Js. ab in die end gültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden. Der Umtausch findet bei der „Umtauschstelle für die Kriegsanleihen“, Berlin W. 8, Behrenstraße 22, statt. Außerdem übernehmen sämtliche Reichsbank anstalten mit Kasseneinrichtung bis zum 15. Juli 1918 die kostenfreie Vermittlung des Umtausches. Nach diesem Zeitpunkt können die Zwischen scheine nur noch unmittelbar bei der „Umtauschstelle für die Kriegs anleihen“ in Berlin umigetauscht werden. Die Zwischenscheine sind mit Verzeichnissen, in die sie nach den Beträgen und innerhalb dieser nach der Nummernfolge geordnet einzutragen sind, während der Vormittags dienststunden bei den genannten Stellen einzureichen; Formulare zu den Verzeichnissen sind bei allen Reichsbankanstalten erhältlich. Firmen und Kassen haben die von ihnen eingereichten Zwischenscheine rechts ober halb der Stücknummer mit ihrem Firmenstempel zu versehen. ••• Inhalt. □ □ □ Bekanntmachung 172. Verzeichnis von freiwilligen Beiträgen Gedenkblatt für Mitglieder und deren Angehörige ...... D as Eiserne Kreuz Zur Einfuhr von Pflanzen aus Belgien Die Verjährung unserer Forderungen Die Kriegsunterstützung des Verbandes Das Pflanzen von Kartoffeln im Herbst. Von E. H. Meyer. Nachweis über die Kriegsunterstützung des Verbandes . . . . Fragekasten Kleine Chronik Verbandsnachrichten Personalnachrichten Kleine Mitteilungen Aus dem Geschäftsleben Verkehrswesen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)