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Nr. 49. Neukölln-Berlin, den 8. Dezember 1917. XXXII, Jahrgang. Eigentum und Zeitschrift des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Zeitschrift des Ausschusses für Gartenbau beim Landeskulturrat für das Königreich Sachsen, des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, der Vereinigung deutscher Nelkenzüchter, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Verkündungsblatt der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft, Sitz Cassel. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Bezugspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn für den Jahrgang 10 Mk., für das übrige Ausland 12 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlich: Generalsekretär F. Johs. Beckmann, Neukölln-Berlin. Schriftleitung: Johannes Flechtner, Neukölln-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregister* de* KönigL Amtsgerichts zu Leipzig. Postscheckkonto Berlin 2986. — Fernsprecher Amt Neukölln 1123. Bekanntmachung. Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 17. November nach eingehender Verhandlung zu den zahlreichen Anträgen, welche sich mit Fragen des Gemüsebaus, mit der Festsetzung der Höchst- und Richtpreise, mit Preisen für Gemüsepflanzen und Samenfragen usw. be schäftigten, beschlossen, den Vorstand zu beauftragen, unverzüglich in die Arbeiten zur Abfassung einer Denkschrift einzutreten, die an den Reichstag, Behörden, die Tagespresse usw. gerichtet werden soll. In dieser Denkschrift sollen alle erlassenen Verfügungen, alle Mißstände, die zu Tage getreten sind, eine eingehende Beleuchtung erfahren und einer offenen Beurteilung vom fachlichen Standpunkt aus unterzogen, sowie Abänderungsvorschläge gemacht werden, um die zahlreich begangenen Fehler im nächsten Jahre nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Denkschrift soll sich auf Tatsachen und Beweis material stützen und auch auf Fragen des Obstbaus eingehen. Der Ausschuß ist sich einmütig darüber klar gewesen, daß der Zweck der Denkschrift nur dann erreicht werden kann, wenn dem Vorstande ein genügendes Material, das reichlich vorhanden ist, zur Verfügung gestellt wird und zwar umgehend. Bei der großen Wichtigkeit der zur Behandlung stehenden Fragen fordern wir daher auf, uns alles Material, das sich auf diese Angelegenheit bezieht, , mit möglichster Beschleunigung einzusenden. • • Berlin-Neukölln, den 18. November 1917. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Max Ziegenbalg, Vorsitzender. Summe: 55 499,97 M. O. Walther, Gtnbes. in Weimar (4. Spende) N. N. (4. Spende) Gruppe Kreishauptmannschaft Leipzig (6. Spende) I. bis 171. Verzeichnis Gedenkblatt für Mitglieder und deren Angehörige. Es starb den Heldentod für das Vaterland: Gefreiter Karl Günther, Inhaber des Eisernen Kreuzes 2. Kl., Sohn unseres Mitgliedes Karl Günther, Gtnbes. in Schlanstedt b. Oschersleben, gefallen am 22. Oktober 1917. 20,— M. 18,50 „ 100,— „ 55 361,47 „ 172. Verzeichnis der Beiträge für die Kriegsunterstützung. Durch Verleihung des Eisernen Kreuzes wurde ausgezeichnet: Schütze Anton Wenig, Sohn unseres Mitgliedes Andreas Wenig, Gtnbes. in Rotenburg a. Fulda. Von den fünf Söhnen, die dem Vaterlande dienen, ist dies der dritte, der sich das Eiserne Kreuz erworben. Zur Einfuhr von Pflanzen aus Belgien. N ach einer Mitteilung aus dem Reichskommissariat für Aus- und Einfuhr bewilligung hat der Reichskommissar an den Wirtschaftsausschuß in Gent sowie an das Zollamt in Herbesthal die Anweisung erlassen, Pflanzen sendungen aus Belgien, auch wenn die auf den Einfuhrbewilligungen ver zeichnete zweimonatige Einfuhrfrist bereits verstrichen ist, bis zum 31. De zember noch zur Einfuhr zuzulassen. Eines besonderen Antrages an den Reichskommissar wegen Fristverlängerung bedarf es daher nicht. Für eine Verlängerungsmöglichkeit über diese Frist hinaus besteht eine Aussicht jedoch nicht. □ □ • Die Verjährung unserer Forderungen. D er Bundesrat hat vor wenigen Tagen folgende Verordnung erlassen: „Die Verordnungen über die Verjährungsfristen vom 4. November und vom 9. Dezember 1915 werden im Anschluß an die Verordnung vom 26. Oktober 1916 weiter dahin geändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schlüsse des Jahres 1918 vollendet wird.“ Getreu unserer bisherigen jedes Jahr verfolgten Übung bringen wir auch dieses Jahr wieder im Interesse unserer Mitglieder die wichtigsten Bestimmungen über die Verjährung unter besonderer Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse, die ja auch hier manche Änderung geschaffen haben. Neue Tatsachen gegenüber dem Vorjahre sind übrigens nicht zu ver zeichnen. Allem voran möchten wir bemerken, daß die Verjährung für alle Kriegsteilnehmer gehemmt ist, d. h. die Verjährungsfrist läuft nicht mehr für Ansprüche, die den Kriegsteilnehmern zustehen, in denen sie also