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meg Erscheinungsort Berlin "4 Ausgabe B. Nr. 46. Neukölln-Berlin, den 17. November 1917. XXXII. Jahrgang. Eigentum und Zeitschrift des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Zeitschrift des Ausschusses für Gartenbau beim Landeskulturrat für das Königreich Sachsen, des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, der Vereinigung deutscher Nelkenzüchter, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Verkündungsblatt der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft, Sitz Cassel. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Bezugspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn für den Jahrgang 10 Mk., für das übrige Ausland 12 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlich: Generalsekretär F. Johs. Beckmann, Neukölln-Berlin. Schriftleitung: Johannes Flechtner, Neukölln-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des KönigL Amtsgerichts zu Leipzig. Postscheckkonto Berlin 2986. — Fernsprecher Amt Neukölln 1123. Bekanntmachung. Zusendung des Handelsblattes an Feldadressen. Fortgesetzt gelangen Wünsche von eingezogenen Mitgliedern an die Geschäftsstelle, ihnen regelmäßig ein zweites Exemplar des Handelsblattes ins Feld zu senden. Wenn diesen Mitgliedern auf ihren Wunsch hin und wieder auch gern einige Nummern des Verbands organs zugesandt werden, so kann eine regelmäßige Zusendung nicht erfolgen, da dann schließlich jedes einzelne der fast 3000 eingezogenen Mitglieder ein gleiches Anrecht hätte, die sehr erheblichen Mehrkosten für die Herstellung so zahlreicher doppelter Exemplare aber nicht getragen werden können. Um den geäußerten Wünschen jedoch nach Möglichkeit entgegenzukommen, soll denjenigen Mitgliedern vom 1. Januar 1918 ab wöchentlich der Textteil des Handelsblattes unberechnet an ihre Feldadressen gesandt werden, die auf die Ueberweisung des Verbandsorgans nach ihrem Wohnort für das Jahr 1918 verzichten. Diesbezügliche Anträge sind bis spätestens zum 1. Dezember an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. 169. Verzeichnis der Beiträge für die Kriegsunterstützung. Otto Schmücker, Gtnbes. in Güsen 1 00,— M. 1. bis 168. Verzeichnis 55 086,22 ,, Summe: 55 186,22 M. Gedenkblatt für Mitglieder und deren Angehörige. Es starben den Heldentod für das Vaterland: Mitglied, Landsturmmann Ludwig Rese, Inhaber des Eisernen Kreuzes II. KL, Gtnbes. in Berlin-Britz, gestorben am 4. November 1917 im Vereinslazarett zu Bottrop i. Westf., an den Folgen seiner schweren Verwundung. Gefreiter Theodor Böttner, Sohn unseres Mitgliedes Johs. Böttner, Ökonomierat und Gtnbes. in Frankfurt a. O., ge fallen am I. August 1917. Landsturmmann Jacob Weifeuer, jüngster Sohn unseres Mit gliedes Wilhelm Weifeuer, Gtnbes. in Boppard. Durch Verleihung des Eisernen Kreuzes wurde ausgezeichnet: Mitglied Fr. Burges, Ldschg. in Düsseldorf. • * * Mitglied Wilh. Jung, Ldschg. in Düsseldorf, wurde die Rote Kreuz-Medaille 3. Klasse verliehen. Verschärfung der Hilfsdienstpflicht. Der Hilfsdienstausschuß des Reichstages hat den Entwurf einer Be kanntmachung über § 7 des Gesetzes für den vaterländischen Hilfs dienst genehmigt. Danach ist eine wesentlich verschärfte Heranziehung aller Hilfsdienstpflichtigen vorgesehen. Die bisherigen Bestimmungen haben nicht genügt, den Bedarf an Hilfs dienstpflichtigen für die Dauer zu decken, zumal zahlreiche Hilfsdienst pflichtige ihrer Meldung nicht nachgekommen sind. In Zukunft soll von den Ortsbehörden bestimmt werden können, daß alle männlichen Deutschen und alle im Deutschen Reiche lebenden männlichen Österreicher und Ungarn, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das 17. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht dem Heere oder der Marine angehören oder auf Grund einer Verfügung von Heeres- oder Marinebehörden zurückgestellt sind, melde- pflichtig gemacht werden. Ferner kann bestimmt werden, daß jeder Hilfsdienstpflichtige auf Aufforderung des Vorsitzenden des Ein berufungsausschusses persönlich erscheinen, die ihm gestellten Fragen be antworten und sich auch einer Untersuchung durch den Arzt unterziehen muß, der vom Vorsitzenden des Einberufungsausschusses bestimmt wird. Jede Änderung in der Arbeitsstelle usw. soll spätestens drei Tage darauf dem Einberufungsausschuß mitgeteilt werden müssen, wobei auch alle Angaben über die neue Tätigkeit usw. zu machen sind. Die Nichtein haltung dieser Bestimmungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 10 000 M. bedroht. Nach diesen neuen Bestimmungen wären auch alle Angehörigen des gärtnerischen Berufes, soweit sie nach dem 31. März 1858 geboren sind, bzw. das 1 7. Lebensjahr vollendet haben, der Meldepflicht unterworfen, wobei wir jedoch bemerken wollen, daß die Anmeldung zum Hilfsdienst noch nicht die Einziehung bedeutet.