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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
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Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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Stand der Konservengemüse in Braunschweig und Umgegend. Die Spargelernte war eine Höchsternte, wie wir solche in den Jahren 1890, 1900 und 1’910 gehabt haben. Wärme und Ostwind, das brachte viel Spargel, und bei den hohen Preisen sehr viel Geld. Trotzdem bekommen wir noch einen sehr dichten Sommerbestand. Jetzt heißt es aber auch tüchtig düngen, mit Stallmist oder mit Kali, Thomasmehl und Kalkstickstoff, oder schwefelsaurem Ammoniak. Die Erbsenernte ging früh zu Ende, sie war nicht gut, kein Wunder, Erbsen verlangen Gewitterschwüle und Regen. Aber es wird viel Land frei und es kann noch Kohl und Kohlärten, Karotten, Mohrrüben und Spinat tragen. Wo sind aber wohl die Bohnen hergekommen, überall, wohin man blickt, Bohnen. Im Winter nirgends Saatbohnen, und nun doch so viel davon. Es war ja die Saat nur klein im Korn, so daß man weiter reichte als bei grobem Korn, dazu die schöne Witterung, so daß auch alles auflief. Aber jetzt fehlt Regen, sonst vergehen die Bohnen auf trockenem Lande. Über alles andere läßt sich noch nichts berichten, da diese Sachen noch zurück sind. Aber folgt Regen, so erholt sich alles sehr schnell. Braunschweig. E. H. M e y e r. Fristverlängerungen im Konkursrecht. Das am 4. August 1914 geschaffene Gesetz zum Schutze der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen ist jetzt durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers hinsichtlich der Er streckung von Anfechtungsfristen erweitert worden. Danach darf, soweit nach den Vorschriften der Konkursordnung oder des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen davon ab hängt, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung, vor dem Eröffnungsantrag, vor der Zahlungseinstellung oder vor der Anfech tung vorgenommen sind, bei der Berechnung der Fristen die Zeit, während deren der 'Schuldner zahlungsunfähig ist und unter den Rechtsschutz der Kriegsteilnehmer fällt, oder falls der Kriegszustand vor Ablauf dieses Zeit raums endet, die Zeit bis zur Beendigung des Kriegszustandes nicht mit gerechnet werden. Diese sofort in Kraft getretene Ergänzungsverordnung hat Rückwirkung vom 4. August 1914. illilliiiiii hii!iiiiiiiiiiii — V erkehrswesen i®i®i mmmii Die Besteuerung des Güterverkehrs und das Inkrafttreten des Gesetzes. Zur Besteuerung des Güterverkehrs hat der Bundesrat Ausführungs bestimmungen beschlossen. Unter Eisenbahnen sind auch die Kleinbahnen und die Straßenbahnen zu verstehen Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr. Im internationalen Güterverkehr wird die Abgabe nach dem Teil des Beförderungspreises berechnet, der von den deutschen Bahnen auf deutscher Strecke in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen oder Schiffsladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht planmäßig stattfindet. Als Beförderungspreis gelten alle tarif- oder vertragsmäßigen Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf . dem Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch die Abfertigungsgebühren, feste Fracht zuschläge, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes innerhalb der Bahnhofsanlagen. Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so ist die Abgabe von der Gesamt gebühr zu berechnen. Die die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs treten für den öffentlichen Eisenbahn g ü t e r verkehr mit dem 1. August, im übrigen mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft. Die neuen Telegrammgebühren. Die Telegrammgebühren sind seit dem 1. Juli dahin geändert worden, daß ein durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag bis zu einem solchen aufwärts abgerundet wird. Die neuen Sätze dafür und für die Reichsabgabe sowie die zugehörigen Bestimmungen sind jetzt vom Reichs postamt zusammengestellt worden. Bei Berechnung der Reichsabgabe sich ergebende, die Mindestgebühr von I 0 Pfennig übersteigende Beträge sind, wenn sie auf 2 und 6 endigen, nach unten, wenn sie auf 4 und 8 endigen, nach oben auf die nächste durch 5 teilbare Zahl abzurunden. Ein gewöhn liches Telegramm mit 1 3 Worten kostet dann z. B. 1 Mark. Die Reichs abgabe wird auch erhoben im Verkehr mit den Telegraphenanstalten im Generalgouvernement Warschau und im Etappengebiet des Oberbefehls habers Ost. Der neue Tarif gilt auch für bezahlte Antworten, telegra phische Empfangsanzeigen usw. Sie wird auch für Privattelegramme an und von Militärpersonen in festen Standorten des Reiches erhoben, nicht aber bei Nebengebühren für die Vervielfältigung von Telegrammen, für Abschriften, Weiterbeförderung usw. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms wird nur von der Telegrammgebühr berechnet. Bei der Nachsendung wird auch von den Gebühren dafür die Reichsabgabe eingezogen. Die Reichsabgabe wird erstattet, wenn ein Telegramm vor der Abtelegraphierung zurückgezogen wird, die volle Gebühr für ein Tele gramm, für eine Dienstnotiz, eine telegraphische Empfangsanzeige usw. zurückgezahlt wird. Werden die Telegrammgebühren teilweise erstattet, so wird die Abgabe nach der Wortzahl zurückgezahlt. Die fortschreitende Entwicklung des Postscheckverkehrs. Die Erkenntnis von der Notwendigkeit, den Goldbestand der Reichs bank zu schonen und dafür in möglichst weitem Umfange den bargeld losen Zahlungsverkehr zu fördern, bricht sich immer mehr Bahn. Einen Gradmesser hierfür bildet die Entwicklung des Postscheckverkehrs. Bei den Postscheckämtern des Reichspostgebiets sind im Juni auf Über weisungen wöchentlich im Durchschnitt 540 Millionen Mark, also weit mehr als eine halbe Milliarde Mark, den Postscheckkonten gutgeschrieben worden gegenüber 360 Millionen Mark auf Zahlkarten. Der Über weisungsverkehr war mithin um ein Drittel stärker als der Zahlkarten verkehr. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres hatte der Zahlkartenverkehr mit 280 Millionen Mark den Überweisungsverkehr noch um 20 Millionen Mark überstiegen. 1914 sind die entsprechenden Zahlen für Zahlkarten 205 Millionen Mark und für Überweisungen 156 Millionen Mark gewesen. — Möchten sich auch die dem Postscheckverkehr noch fernstehenden gärtnerischen Kreise entschließen, zur Einschränkung des Bargeldumlaufs dem Postscheckverfahren recht bald beizutreten. Sie erfüllen damit eine vaterländische Pflicht. EIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIEE 26080000086000000000006000000000000000000000000000000000000000000000000 00000000000000000000000000000000000000000 0 000002= E Entscheidungen, deutscher Gerichtshöfe i= =:.cccc0c00c0cc0ccccccccscecceccccceccecccccccccccceccoccc0cecceccc0cc00c0cc00c00000e00c00000000000c00c00000000c000002== ^llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll^ Wann darf der Erzeuger von Gemüse und Obst den Groß- oder Kleinhandelspreis fordern? Wie das Gewerbeamt der Stadt Leipzig mitteilt, kann nach § 6 Absatz 2 der Reichskanzler-Bekanntmachung über Gemüse und Obst vom 3. April 1917 der Erzeuger von Gemüse und Obst bei einem un mittelbaren Verkauf an den Kleinhändler oder Verbraucher nicht immer den Groß- oder Kleinhandelspreis verlangen, sondern nur dann, wenn er eine Mehrleistung über die ihm als Erzeuger nach § 6 Absatz I ohne weiteres obliegende Beförderung zur nächsten Verladestelle und Verladung hinaus übernimmt. Diese Mehrleistung braucht aber nicht notwendig in einem weiteren Transport über die Verladestelle hinaus zu bestehen. Viel mehr würde es genügen, daß der Erzeuger seine Erzeugnisse auf einem Wagen oder auf andere Weise zum Markt bringt, auch wenn dieser so nahe liegt, daß ein Bahntransport dafür nicht in Frage kommt, und dort absetzt. Er trägt dann die Gefahr des gesamten Transportes und des Verkaufs auf dem Markte und kann daher den Groß- oder Kleinhandels preis verlangen, je nachdem er an Kleinhändler oder Verbraucher ver äußert. Dagegen darf der Erzeuger bei einem Verkauf an der Erzeu gungsstelle nur den Erzeugerpreis verlangen. (Nach der Sächsischen Korrespondenz G. m. b. H. in Leipzig.) ajlllllllllllllllllllllllllllllllllllJIJIJIIII g cbcb ^iiüliiiiiiiüüliilüiiiiiiüiiiiiiiiiiü'i IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ Bücherschau ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIEE muummanammuamaauaa== G©DcQo 2 ■ ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■= llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllfr Tittelpfropfung. Verlag von Paul Hauber, Großbaumschulen, Dresden-Tolkewitz. Preis I Mark. Diese kleine Schrift befaßt sich mit den verschiedenen Veredelungs weisen unserer Obstbäüme und mit der sogenannten Tittelpropfung im besonderen. Es ist dies eine verbesserte Rindenpfropfung, die viel für sich hat, praktisch erprobt ist und deshalb angewendet zu werden verdient. Sicher wird sie sich auch bald einführen, wenn erst ihre Vorzüge mehr bekannt geworden sind. Außerdem enthält diese Schrift eine ganze Anzahl von für den Obstzüchter wertvollen Mitteilungen aus dem Gesamtgebiet des Obstbaues, weshalb sie bei dem billigen Preise zur Anschaffung empfohlen werden kann. HU liiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiij ■ Konkurse llllllll IullllIIIIIIIIIIII Außer bei dem Amtsgericht empfiehlt «ich auch die Anmeldung beim Gärtnerischen Gläubiger-Schutzverband Hamburg I, Woltmann straße 7/9. Kirchhain, N.-L. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Gärtnereibesitzers Paul Bittkau in Kirchhain N.-L. ist infolge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsver gleiche Vergleichstermin und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forde rungen Termin auf den 25. Juli 1917 anberaumt worden. Konstanz. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Gärtners Wilhelm Mürdel in Wollmatingen wurde nach Abhaltung des Schluß termins und vollzogener Schlufiverteilung aufgehoben.
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