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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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Einzahlung des Kaufbetrages zu Gunsten des holländischen Verkäufers auf ein Sperrkonto bei einer deutschen Großbank erfolgen, über das ohne diesseitige Zustimmung erst frühestens 9 Monate nach Aufhebung des Kriegszustandes verfügt werden darf. Die Einzahlung der Kaufbeträge hat der Hilfsausschuß zu überwachen. Delbrück. Der Hilfsausschuß hat bereits seine erste Sitzung abgehal ten, in welcher allgemeine Richtlinien festgestellt wurden und in die Beratung eines Fragebogens eingetreten wurde, der bald möglichst veröffentlicht werden soll. Es muß ganz besonders darauf hingewiesen werden, daß die Einfuhrerlaubnis in den oben erwähnten Monaten nur für Blumenzwiebeln der Nummer 40 a des Statistischen Warenverzeichnisses, nicht aber für Knollen, Bulben usw. der Nummer 40 b erteilt wird. Die Einfuhrmöglichkeit erstreckt sich also nur auf die im Winter zum Treiben allgemein zur Verwendung gelangenden Blumen zwiebelarten. In dem Fragebogen sind vor allen Dingen die Fragen zu beantworten, wieviel Blumenzwiebeln der oben bezeichneten Art von den Antragstellern in den Jahren 1913—1916 (jedes Jahr für sich) und in welchem Werte bezogen worden sind; von wem der Bezug erfolgte und ob Zwiebeln nur zum Treiben oder auch zum Trockenverkauf eingekauft wurden, und falls letzteres der Fall ist, in welchen Mengen. Der Meldeschluß für Anträge auf Einfuhr von Blumenzwiebeln ist auf den 1. August fest gesetzt. Für Unkosten sind für je hundert Mark der beantragten Bezugssumme 50 Pfg. bei Stellung des Antrages einzusenden. Angefangene hundert Mark gelten für voll. Der Versuch, zu einer allgemein gültigen Preisfestsetzung und zur Festsetzung eines Höchstpreises zu gelangen, ist ge scheitert. Die Vertreter des Holländischen Blumenzwiebel- Exportverbandes haben derartig hohe Preisforderungen gestellt, daß eine Einigung von vornherein aussichtslos war. Wir müssen deshalb nochmals vor zu frühen Abschlüssen warnen. Jeder Bezieher hat das größte Interesse daran, die Zwiebeln nicht zu teuer einzukaufen, denn je höher der Preis, desto niedriger wird die dem einzelnen zu bewilligende Gesamtmenge. Der Hilfs ausschuß bittet, ihm alle geforderten übermäßig hohen Preise unter Einsendung der Belege bekanntzugeben. Von jedem holländischen Lieferanten ist die nachstehende eigenhändig von demselben unterschriebene Erklärung beizu bringen : Ich bin damit einverstanden, daß der Gegenwert für die von mir an deutsche Käufer gelieferten Blumenzwiebeln nicht an mich in bar gezahlt wird, sondern daß er zu meinen Gunsten auf ein Sperrkonto bei der .... Bank derart eingezahlt wird, daß ich über die Summe ohne Zustimmung des Reichskom missars für Aus- und Einfuhrbewilligung oder einer an dessen Stelle vom Herrn Reichskanzler zu bestimmenden Reichsstelle nicht eher als neun Monate nach Aufhebung des Kriegszu standes verfügen darf. Ich verpflichte mich, Blumenzwiebeln nur mit dieser Zahlungsbedingung nach Deutschland zu liefern. ' den 1917. (Unterschrift.) Sämtliche Anträge und Schreiben sind an den Hilfsaus schuß für die Einfuhrbewilligung für Blumenzwiebeln aus Hol land, zu Händen des Herrn Generalsekretär F. Johs. Beck mann, Neukölln, Bergstr. 97/98, zu richten. Allen Schreiben ist eine Briefmarke für die Antwort beizufügen. * □ □ □ Verfügung betreffend die Kriegssteuer. D er preußische Finanzminister hat folgende Verfügung er lassen: Nach § 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes sind auch die Vorschriften des § 71 des Besitzsteuergesetzes ent sprechend für die Kriegssteuer anzuwenden. Die „entspre chende“ Anwendung der Stundungsvorschriften führt dahin, daß eine Stundung der Kriegsabgabe bis zum Ab lauf von drei Jahren möglich ist, und zwar können die einzelnen Teilbeträge (§ 31 Abs. 1 und 2 des Kriegssteuergesetzes) je bis zum Ablauf von drei Jahren von ihrer Fälligkeit ab gerech net gestundet werden. Innerhalb der Frist von drei Jahren (gerechnet für die gesetzlichen Teilbeträge je vom Tage ihrer Fälligkeit ab) kann auch eine ratenweise Abzahlung zugestan den werden. Die Vorschriften im § 31 Abs. 3 des Kriegs steuergesetzes, wonach die bis zum 30. Juni 1917 (einschließ lich) noch nicht gezahlten Abgabebeträge vom 1. Juli 1917 (einschließlich) ab mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen sind, gilt auch für gestundete Abgabebeträge. § 63 Abs. 6 der Besitz steuerausführungsbestimmungen gilt daher nicht für die Kriegs abgabe; im übrigen gelten die Stundungsbestimmungen im § 63 der Besitzsteuerausführungsbestimmungen entsprechend auch für die Stundung der Kriegsabgabe (§ 2 der Kriegs steuerausführungsbestimmungen). Bei der gesetzlich zulässigen Stundung der Kriegsabgabe einschließlich des Zuschlags ist Entgegenkommen zu üben, vor allem in der Rich tung, daß die Stundung bewilligt wird, wenn der Steuerpflich tige sonst gezwungen wäre, sein festgelegtes Vermögen, z. B. Teile seines Aktienbesitzes, zu veräußern. Als Sicherheit kann die pfandweise Hinterlegung von Aktien und sonstigen Effek ten unter Zugrundelegung der amtlichen Kursfestsetzung zuge lassen werden. Schließlich hat der Finanzminister folgendes bestimmt: Seinerzeit ist davon abgesehen worden, in die Ausführungs bestimmungen zum Kriegssteuergesetze Vorschriften über die Annahme freiwilliger Beiträge aufzunehmen. Werden bei den Staatskassen oder den Hebestellen außer den rechtskräftig festgesetzten Steuerbeträgen freiwillig Beiträge dieser Art angeboten, sind sie anzunehmen und unmittelbar an die Reichshauptkasse in Berlin einzusenden. □ □ □ Die im Laubschmuck blühenden Magnolien. I m vorigen Jahre haben wir in der unter dem 22. April er schienenen illustrierten Ausgabe des Handelsblattes die im Frühjahr noch vor dem Laubausbruch oder während der Ent faltung der Blätter blühenden Arten des Magnoliengeschlechts einer Betrachtung unterzogen. Wir wollen heute die Behand lung des Themas fortsetzen, indem wir für die gleichfalls an pflanzungswerten, im vollen Laubschmuck blühenden Arten dieser vornehmen Gehölzgattung die Aufmerksamkeit unserer Leser erbitten. Die Bezeichnung Sommerblüher läßt sich auf die zur Behandlung stehenden Arten nicht schlechtweg anwenden, da es unter ihnen doch einige gibt, deren Blütezeit bei günstiger Witterung und unter günstigen klimatischen Ver hältnissen bereits im Mai einsetzt. Der Zahl nach kommen zehn Arten in Betracht, von denen drei dem japanischen Inselreich angehören, während die anderen die Vereinigten Staaten von Nordamerika zur Heimat haben. Unter den Arten des fernen Ostens stellen wir Magnolia h))poleuca an die Spitze, einen in Blatt und Blüte einzig schönen Baum, der für Garten, Park und Wald einen auserlesenen Schmuck darstellt. Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahr hunderts gelangte sie in Samen aus ihrem Vaterlande nach Deutschland. Sie wächst zu einem Baum mit breiter pyramida ler Krone heran und erinnert in ihrer äußeren Erscheinung an die nordamerikanische M. iripeiala, doch während letztere mehr einen sich verzweigenden Busch oder baumartigen Strauch bildet, läßt die Japanerin von Anfang an mehr den Baum charakter hervortreten. Die eine Länge von 40 bei einer Breite von 20 cm erreichenden Blätter haben eine verkehrt-eiförmige oder eiförmig-längliche Form, sind unterseits fast silberweiß und mit anliegenden Haaren bekleidet, während oben ihnen ein bronzefarbener Schimmer eigen ist, der im Herbst zu einer dunklen Färbung sich verdichtet. Die wohlriechenden, 6—9 petaligen Blüten, die im Juni am vollbelaubten Baum an der Spitze der Frühjahrstriebe erscheinen, sind denen der M. yulan ähnlich, gut gebaut und schön gefärbt. Die abgerundeten, 7—8 cm langen Blütenblätter sind reinweiß, und durch die hellblutroten Staubblätter und weißen Staubfäden wird die
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