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245 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 22 Die Gesamtausfuhr ist sich demnach ungefähr gleichgeblieben. Zwar erließ Großbritannien ein Einfuhrverbot, die dadurch ausfallenden 10 Mil lionen Kilogramm wurden aber durch vermehrte Ausfuhr nach Amerika, Deutschland und Skandinavien wieder wettgemacht. Die nach Skandi navien verschickten Mengen dürften größtenteils nach Rußland weiter gegangen sein. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.) EIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE =! 2= E: Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe i Siiliilillillilliiiiiiliiliiliililiiiiiilifiliiliilifiiliiiiiiiiiiiiiiililiiiililiifiiiiiiiliiliiliiiiiifiifiliililillillilir Unsichere Nachnahmeerhebung. Wenn bei Lieferungsverträgen Erhebung des Betrags durch Nach nahme nicht ausdrücklich vereinbart ist, darf sie während der Vertragserfüllung nicht in Anwendung kommen; anderenfalls' muß der Absender die etwaigen rechtlichen Folgen dieser Maßregel tragen. Dies veranschaulicht folgender Fall: Im Mai 1915 hatte eine Danziger Firma einem Kaufmann in Stade fünf Eisenbahnwagen Ware verkauft. Während sie den ersten Wagen ohne weiteres der Weisung des Käufers entsprechend nach Neumünster abgehen ließ, belastete sie die übrigen vier, die ebenfalls dorthin abgingen und am 25. Mai 1915 zu liefern waren, mit einer Nachnahme von je 800 M. Nun verweigerte der Kaufmann die Annahme, da im Kauf verträge von einer Nachnahme nichts ausgemacht sei. Hierauf hob die Danziger Firma am 25. Mai telegraphisch die Nachnahme auf, es ver gingen jedoch 3 Tage, bevor auf diese Aufhebung hin die Güterabferti gung in Neumünster die Wagen abgehen ließ. Der Käufer erklärte aber, die Wagen nicht mehr annehmen zu wollen, da die Verkäuferin in Verzug geraten sei. Die Ware wurde darauf von der Güterabfertigung meist bietend verkauft und der Erlös betrug 2307 M. weniger als der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis. Diese Summe klagte die Danziger Firma nun von dem Kaufmann ein. Sie begründete die Erhebung der Nachnahme damit, daß sie über den Beklagten eine schlechte Auskunft erhalten habe. Das Landgericht Stade wies jedoch die Klage ab. Die Klägerin sei zur Erhebung der Nachnahme nicht berechtigt gewesen. Die Rechtsstellung des Beklagten sei erschwert gewesen, wenn er den Kauf preis vorzuleisten habe; er müsse z. B. bei begründeter Mängelrüge und Wandlung den Kaufpreis von dem Verkäufer wieder einklagen, anstatt seinerseits die Bezahlung des Kaufpreises verweigern und den Verkäufer zum Vorgehen veranlassen zu können. Dadurch, daß die Klägerin die Ware nicht vertragsmäßig anbot, sei sie in Verzug geraten und der Be klagte brauchte sie nun nicht mehr abzunehmen. Das Oberlandes gericht Celle stimmte diesen Ausführungen in allen Punkten bei und wies die von der Klägerin eingelegte Berufung zurück. (Nach der Beilage zur Reichsgerichtskorrespondenz „Aus der höchsten Instanz“.) Kann ein Arbeiter wegen verweigerten Urlaubs Schaden ersatz beanspruchen? Diese Frage hat sowohl das Gewerbegericht wie das Landgericht I Berlin bejaht. Die Firma N. hatte ihren älteren Arbeitern einen jährlichen Urlaub von 4—10 Tagen unter Fortzahlung des Lohnes bewilligt, die Bewilligung aber mit Kriegsausbruch für das Jahr 1915 zurückgezogen, weshalb mehrere der betroffenen Arbeiter im Klagewege Entschädigung für die nicht gewährte Urlaubszeit in Höhe von 27—65 M. verlangten. In seinem verurteilenden Erkenntnis führte das Landgericht in seiner Entscheidung vom 3. April 1916 aus: Die Verpflichtung zur Urlaubsgewährung stellt sich als ein Be standteil des Anstellungsvertrages dar, der daher auch einseitig nicht ab geändert werden konnte. Aus diesem Grunde hat die Bekanntmachung der Beklagten vom L August 1914, durch welche sie die Urlaubs gewährung für die Zukunft widerruft und den für 1914 bereits erteilten Urlaub zurückzieht, keine rechtliche Wirkung, da diese Bekanntmachung nicht auf einer Vereinbarung beider Vertragsparteien beruht, sondern nur auf der einseitigen Willenskundgebung der Beklagten. Es ist nun dem Vorderrichter darin beizutreten, daß der Urlaub anzusehen ist als Entschädigung für die besonders starke Inanspruchnahme der Arbeiter seitens der Beklagten für den Sonntagsdienst. Die Berechtigung dieser Auffassung ergibt sich aus dem Wortlaute der Urlaubsbekanntmachungen selbst. Diese Entschädigung, auf welche sie nach diesen Bekannt machungen einen Rechtsanspruch haben, ist ihnen für 1915 nicht gewährt worden und kann ihnen auch nicht gewährt werden, da das Jahr 1915 inzwischen verstrichen und auch die beklagte Firma in andere Hände übergegangen ist. Es kann daher die Entschädigung jetzt nur noch in Geld bestehen. (Nach der Beilage zur Reichsgerichtskorrespondenz „Aus der höchsten Instanz“.) Hill ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ Bücherschau mH™ Praktische Winke zur erfolgreichen Kultur der Treibgurke in Häusern. Ergebnisse einer mehr als zwanzigjährigen Erfahrung von E. Blau, Gurken züchterei, Ritschenhausen. Zweite, verbesserte und vermehrte Auflage. Diese kleine Schrift, von einem unserer bekanntesten Gurkenzüchter auf Grund langjähriger eigener Erfahrungen geschrieben, liegt nun in zweiter Auflage vor. Die eingehende Darstellung und Beherrschung des Stoffes, die schon das Büchlein bei seinem ersten Erscheinen auszeichneten, muß auch für die vorliegende neue Auflage hervorgehoben werden. Jeder Abschnitt läßt die große Sachkenntnis des Verfassers auf dem Gebiete der Gurkenzucht in Häusern erkennen. Allen bei dieser wich tigen Kultur in Betracht kommenden Punkten ist Rechnung getragen worden und die seit dem Erscheinen der ersten Auflage neu gewonnenen Erfahrungen und Beobachtungen, die sich hauptsächlich auf die Düngung, Pflanzweite der einzelnen Sorten und Krankheiten erstrecken, wurden verwertet. Eine Anzahl guter Abbildungen trägt zur Unterstützung des Textes wesentlich bei. So möge denn auch die zweite Auflage dieses Werkchens aus der Feder von Meister Blau die wohlverdiente An erkennung finden. Berlin. In das Handelsregister wurde bei der Firma Ernst Koch Nachfl., Baumschule, Landschafts- und Handelsgärtnerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen: Liquidator ist der bisherige Geschäfts führer, Kaufmann Oskar Junkuhn in Berlin-Lichterfelde. Die Ge sellschaft ist aufgelöst. Berlin. In das Handelsregister wurde bei der Firma Möhrke u. Hartmann Biumenkunst und Antiquitäten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen, daß dem Fräulein Ida Wenzel in Berlin Einzel prokura erteilt worden ist. Mannheim. In das Handelsregister wurde die Firma Fritz Liefhold, Mannheim, eingetragen. Inhaber ist Fritz Liefhold, Kunst- und Handelsgärtner, Mannheim. Geschäftszweig ist: Samenzucht, Samen handlung und Gartenbau. Münsterberg, Schl. In das Handelsregister wurde die Fa. Otto Cimbal Saatzuchtwirtschaft Frömsdorf (Handel mit Saatkartoffeln, Rübensamen und Saatweizen) und als deren Inhaber der Gutsbesitzer Otto C i m - b a 1 daselbst eingetragen. Ferner ist eingetragen worden, daß der ledigen Gutsbesitzerin Maria Cimbal und der verehelichten Gutsbesitzerin Walburga Cimbal, geb. Haase, beide in Frömsdorf, Prokura erteilt ist. Quedlinburg. In das Handelsregister wurde bei der eingetragenen, dort domizilierten Aktiengesellschaft in Firma Gebrüder Dippe, Aktien gesellschaft, eingetragen, daß durch Beschluß der Generalversammlung vom 3. April 1917 die Erhöhung des Grundkapitals um 3 000 000 Mark beschlossen, und daß die Erhöhung erfolgt ist. Das Grundkapital beträgt jetzt 1 3 000 000 M. Die neuen auf den Inhaber lautenden Aktien von je 1000 M. wurden zum Nennwerte ausgegeben. Durch denselben Beschluß ist die Bestimmung der letzten beiden Sätze des § 31 der Satzungen über Verwendung des Reingewinns abgeändert. Illll■l■ll■l ■■ Patente + ■■ Illllllllllllllllllllllli Erteilungen. Klasse 45f, 2. K. 63 830. Otto Küchler, Braunschweig, Kapellen- Straße 13. Okulierwerkzeug. Vom 10. 3. 17 ab. Seite 236 236 236 236 238 240 241 241 242 242 243 243 244 245 245 245 245 Gruppe Cottbus und Umgegend. Versammlung am Sonntag, den 10. Juni in Cottbus, Reisewitzer Bierhallen. Nachmittags 2 Uhr Generalversammlung der Einkaufs genossenschaft; nachmittags 4 Uhr Gruppenversammlung. P. Donau, Obmann. □ □ □ Inhalt. □ □ □ 145. Verzeichnis von freiwilligen Beiträgen Gedenkblatt für Mitglieder und deren Angehörige Das Eiserne Kreuz Die gärtnerische Fortbildung unserer Gehilfen Geschäftsdrucksachen. II. Von E. Rasch Verschiedene Nephrolepis-Formen. Von G. Schönborn Fragekasten. Antwort von Wilh. Hoppe Kleine Chronik. Von L. Müllers, Rob. Türke Neuzüchtungen und Neueinführungen. Von Johannes Newels • Verbandsnachrichten Personalnachrichten Kleine Mitteilungen Handelsnachrichten Entscheidungen Bücherschau Handelsregister Patente