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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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Nr. 22 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 244 Es beträgt demnach das Grundgehalt für die Mitglieder des Ver bandes Deutscher Privatgärtner: In allen Grofistädten und deren Vororten erhöht sich dieses Ge halt um 10%. Grundgehalt (monatlich) im Gau Nr. Mit Wohnung, Licht, Heizung, Gemüse, Obst u. sonst. Bezüg. M. Ohne Wohnung, Licht, Heizung M. Ohne sonst. Bezüge (Gemüse, Obst usw.) M. Bayern-Süd 1 170 — 200,— 220,— Brandenburg 2 180,— 210,— 230,— Elsaß-Lothringen 3 170,- 200,— 220,— Hannover, Oldenburg, Braun schweig, Bremen 4 160,— 190,— 210,— Hessen, Hessen-Nassau • . • 5 170,— 200,— 220,— Ost- und Westpreußen . . • 6 150,- 180,— 200,- Mecklenburg 7 150,— 180,— 200,— Rheinland 8 180 — 210,— 230,— Sachsen (Königreich) . . . . 9 160,- 190,— 210,— Sachsen (Provinz), Anhalt . • 10 160,— 190,— 210,— Sachsen - Weimar- Eisenach, Sachsen-Meiningen,Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg- Gotha, Schwarzburg-Rudol stadt und -Sondershausen, Reufi jüngere u. ältere Linie 11 160,— 190,— 210,— Schlesien 12 150,— 180,— 200.— Schleswig-Holstein, Hamburg, Lübeck 13 180,— 210,— 230,— Westfalen, Lippe, Waldeck, Pyrmont 14 160,— 190,- 210,— Württemberg, Baden, Rhein pfalz 15 170,— 200,- 220,— Bayern-Nord 16 170,- 200,— 220.— Pommern 17 150,— 180,— 200,— Posen 18 150,- 180,— 200,- Stand der Gemüse unter Glas in den Niederlanden am 1. Mai 1917. Wie zu erwarten war, hat der späte und strenge Winter mit dem darauf folgenden ungünstigen Frühjahrswetter die Entwickelung der Ge wächse sehr behindert. Im allgemeinen sind sie ungefähr einen Monat zurück. Im Westland, dem Hauptgebiete für Erdbeeren unter Glas, haben vor allem die jungen Pflanzen stark durch den Frost gelitten. Ferner sind dort die Tomaten noch nicht oder kaum erst ausgepflanzt. Auch ein großer Teil der Gurken muß erst gesetzt werden. Bei der geringen Sonnenwärme war der Dünger allein nicht imstande, die Gurkenpflanzen im Wachstum zu erhalten, und so sind selbst die Wurzeln teilweise er froren. Die Pflanzen, die zugedeckt waren, kamen besser durch. Auch Blumenkohl und Salat haben verschiedentlich Frostschaden gelitten. Ein warmer Mai kann indes noch vieles zum Guten wenden, namentlich, was die Sommergewachse, Tomaten und Gurken, anbetrifft. Erd beeren stehen durchschnittlich mäßig, Tomaten im allgemeinen gut; Gurken lassen fast überall zu wünschen übrig. Mohrrüben stehen im allgmeinen mäßig, Blumenkohl ebenso, Salat gleichfalls mäßig. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam vom 5. Mai 1917.) Verordnung über Saatkartoffeln. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Siche rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 wird verordnet: Die nach § I der Verordnung über Saatkartoffeln vom 16. No vember 1916 zur Vermittlung des Absatzes von Saatkartoffeln berufenen Stellen dürfen vom 26. Mai 1917 ab den Absatz von Saatkartoffeln nach außerhalb ihres Bezirkes nicht mehr vermitteln. Nach dem 31. Mai 1917 dürfen Saatkartoffeln aus dem Bezirk einer dieser Stellen in den Bezirk einer anderen nicht mehr geliefert werden. Abgabe von Kupfervitriol und Schwefel an rheinische Handelsgärtner. Zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten in den gärtnerischen Handelsbetrieben ist der Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz ein kleiner Posten an Kupfervitriol und Schwefel freigegeben worden. Be stellungen von Handelsgärtnern sind an die Landwirtschaftskammer in Bonn, Endenicher Allee 6, zu richten. Ausfuhrbewilligungen für frisches Gemüse in den Niederlanden. Der Landwirtschaftsminister hat durch Verfügung vom 9. Mai 1917 (Nederlandsche Staatscourant vom gleichen Tage) folgendes bestimmt: I. Alle bisherigen Verfügungen, betreffend die Ausfuhr von frischem Gemüse, werden aufgehoben. 2. Die Ausfuhr ist nur noch zulässig mit Ausfuhrbewilligungen, die von der staatlichen Kommission zur Aufsicht über die Vereinigung „Ge müsezentrale“ erteilt werden. 3. Der Landwirtschaftsminister bestimmt, für welche Gemüsearten Ausfuhrbewilligungen erteilt werden dürfen. 4. Die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen kann an allgemeine und besondere Bedingungen geknüpft werden. Die allgemeinen werden von dem Minister, die besonderen von der Kommission mit Genehmigung des Ministers festgesetzt. 5. Ausfuhrbewilligungen werden nur Ausführern erteilt, die bei der Kommission eingetragen sind und allen Verpflichtungen nachkommen. Die Bedingungen für die Eintragung werden von der Kommission mit Genehmi gung des Ministers festgesetzt. 6. Ausfuhrbewilligungen werden nur für solche frische Gemüse arten erteilt, die von einer eingetragenen Versteigerungsvereinigung ver steigert und unter amtlicher Aufsicht verladen sind. Die Bedingungen für die Eintragung bestimmt die Kommission mit Genehmigung des Ministers. Der Minister bezeichnet die Orte, an denen Gemüse unter amtlicher Aufsicht verladen werden darf. Auf Grund obiger Verfügung hat der Minister bestimmt, daß für folgende Gemüse Ausfuhrbewilligungen erteilt werden dürfen: Spinat, Rhabarber, Mairüben, Blumenkohl, kleine Rübchen, Kopf salat, Radieschen, Rübstengel, Seespinat, Rote Rüben, Gurken, Tomaten, Spargel, Glaskohlrabi, Endivien, Pahlerbsen, Kapuzinererbsen, Schoten, Schneide- und Brechbohnen, Pastinak, Porree, Petersilie, Sellerie, Sau bohnen, Rettich, Rotkohl, Savoyerkohl, Weißkohl, Braunkohl, Rosenkohl, Zwiebeln, grobe und feine Mohrrüben und Kohlrüben. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.) Ausfuhrbewilligungen für frisches Obst in den Niederlanden. Der Landwirtschaftsminister hat durch Verfügung vom 9. Mai 1917 (Nederlandsche Staatscourant vom gleichen Tage) folgendes bestimmt: 1. Alle bisher erlassenen Verfügungen, betreffend die Ausfuhr von frischem Obst, werden aufgehoben. 2. Ausfuhr von frischem Obst darf ausschließlich auf Grund von Ausfuhrbewilligungen geschehen, die von der staatlichen Aufsichtskom mission über die Vereinigung „Obstzentrale" erlassen werden. 3. Der Landwirtschaftsminister bezeichnet die Sorten von frischem Obst, für die Ausfuhrbewilligungen erteilt werden dürfen. 4. Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen kann an allgemeine oder besondere Bedingungen geknüpft werden. Die allgemeinen Bedingungen werden von dem Minister festgesetzt, die besonderen von der Kommission mit Genehmigung des Ministers. 5. Bewilligungen zur Ausfuhr von frischem Obst werden nur Aus führern erteilt, die bei der staatlichen Kommission eingetragen sind und den vom Minister und von der staatlichen Kommission mit Genehmigung des Ministers gestellten Bedingungen nachkommen. Die Bedingungen für die Eintragung werden von der staatlichen Kommission mit Genehmigung des Ministers festgesetzt. 6. Ausfuhrbewilligungen werden nur für Obst erteilt, das nach den von der Kommission zu erlassenen Vorschriften von einer eingetragenen Versteigerungsvereinigung versteigert und unter amtlicher Aufsicht ver laden ist. Die Bedingungen für die Eintragung einer Versteigerungsver einigung werden von der Kommission mit Genehmigung des Ministers festgesetzt. Der Minister bestimmt die Orte, wo das Obst unter amtlicher Aufsicht verladen werden darf. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.) Handel in Blumenzwiebeln in den Niederlanden 1916. An Blumenzwiebeln wurden eingeführt: 1913 1000 kg 1916 1000 kg aus Belgien 407 168 ,, Frankreich ...... 357 — „ Großbritannien 720 207 ,, Nordamerika 167 54 „ Deutschland — 39 „ Japan 257 — „ der Türkei 9 — Insgesamt 2178 469. Die Einfuhr ist also infolge des Krieges auf ein Viertel zurück gegangen. In Friedensjahren kommen Hyazinthen aus Frankreich, Nar zissen aus Großbritannien, Tuberosen aus Amerika, Lilien aus Japan, Begonien aus Belgien und Galänthus aus der Türkei. Die Ausfuhr betrug: nach Nordamerika ,, Großbritannien 1913 1000 kg 5 414 10 192 1916 1000 kg 11 014 115 „ Deutschland und Österreich-Ungarn . 5 205 7 274 „ Skandinavien und Dänemark . . . 2012 4 800 „ Frankreich, Belgien, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und der 1 ürkei 1 008 510 ,, Rußland . - . 842 51 „ anderen Weltteilen 288 119 Insgesamt 24 961 23 883.
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