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224 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 20 Wege zu leiten, womit zugleich eine Förderung naturwissenschaftlicher Kenntnisse verbunden ist. Auch die Gärtner und ihre Angestellten können sich daran beteiligen, insofern sie die auf ihren Grundstücken vorkommenden Heil- und Tee pflanzen sammeln und sie nicht achtlos beiseite werfen. Bei dieser Ge legenheit sei noch gesagt, daß die Anpflanzung von technisch wichtigen und Heilpflanzen innerhalb des gärtnerischen Berufskreises überhaupt mehr in Aufnahme kommen sollte. Sie bietet, wenn man über das nötige Land verfügt, immer die Möglichkeit eines leichten Verdienstes, denn Abnahme ist für diese Sachen stets vorhanden. Wir behalten uns vor, auf dieses Kapitel noch einmal ausführlich zurückzukommen. Eine Anregung. Bei meinen Reisen in Schweden und Norwegen sah ich in ver schiedenen Städten eine sehr hübsche Einrichtung. Die Masten der elektrischen Bahn tragen auf der Mitte der Höhe eiserne Schalen oder entsprechende Kästen, in welche Topfpflanzen eingesetzt und unterhalten waren. Das gab der Straße einerseits gleich ein viel freundlicheres Aus sehen, andererseits bedingte dies auch einen großen Verbrauch an Topf pflanzen. Wäre es nicht angebracht, wenn man in Deutschland bei den Stadtverwaltungen dies auch in Anregung brächte? Wenn sich auch während des Krieges wohl die Orte schwer zu erhöhten Ausgaben für die Verschönerungsanlagen . entschließen würden, so doch später; ich meine, daß solche Anregungen, welche den Absatz von Blumen fördern und beim Publikum schließlich auch die Liebe zu den Pflanzen heben, von den Gärtnern mit ausgehen sollen. Vielleicht sitzt auch in einem oder dem anderen Ort ein Gärtner in der betreffenden Stadtverwaltung und dieser stellt entsprechende Anträge. Nötig wäre es auch, an die Fabriken heranzutreten, welche derartige eiserne Masten herstellen, daß bei der Fabrikation der Masten gleich Blumenbehälter mit vorgesehen werden. Viele einzelne Pflanzen auf diese Weise abgesetzt, machen doch eine große Masse aus. Hamburg. M. Jacobsen. Preisgekrönte Entwürfe für einen Heldenhain. Die Kunstdeputation des Berliner Magistrats hatte vor einiger Zeit zur Erlangung von Entwürfen für einen Heldenhain im städtischen Volkspark der Wuhlheide Wettbewerbe ausgeschrieben. Es waren im ganzen 39 Entwürfe eingegangen, von denen fünf mit Preisen bedacht wurden. Von der Erteilung eines ersten Preises ist Abstand genommen worden. Ein zweiter Preis von 3000 Mark wurde verliehen an die Architekten Joseph Scheerer in Berlin-Steglitz und Karl Oettinger in Berlin-Lichter felde, dann an Architekt J. Bachmann in Berlin-Lichterfelde und Bildhauer L. Isenbeck in Berlin-Friedenau, außerdem noch an den Architekt Arnold Hartmann in Berlin-Grunewald. Zwei dritte Preise in Höhe von je 2000 Mark erhielten die Architekten Joseph Tiedemann in Charlottenburg und Karl Pipper in Berlin. Außer dem wurden .noch zwei Entwürfe für je 1000 Mark angekauft. Garten architekten und Gartenkünstler befinden sich, wie man sieht, nicht unter den Ausgezeichneten. Wir wissen nicht, ob sich solche überhaupt an dem Wettbewerbe beteiligt haben. Fünfte Kriegsanleihe. Wie aus einer im Inseratenteil der vorliegenden Nummer veröffent lichten Bekanntmachung des Reichsbank-Direktoriums hervorgeht, können vom 21. Mai d. J. ab die Zwischenscheine für die 5%igen Schuldver schreibungen und die 4%%igen Schatzanweisungen der 5. Kriegsanleihe in die endgültigen Stücke mit Zinsscheinen umgetauscht werden. Der Umtausch findet außer bei der Umtauschstelle für Kriegsanleihen in Berlin W. 8, Behrenstr.. 22 noch an sämtlichen Reichsbankanstalten mit Kasseneinrichtung bis zum 15. November d. J. kostenfrei statt. Danach können die Zwischenscheine nur noch unmittelbar bei der Umtauschstelle für die Kriegsanleihen umgetauscht werden. Aufhebung des Ausfuhrverbots für Stachelbeerpflanzen in Schweden. Die Einfuhr von Stachelbeerpflanzen ist mittels Kundmachung vom 22. September 1905 verboten worden. Wie das Stockholmer „Dagblad" mitteilt, ist dieses Verbot nunmehr aufgehoben worden. Bei der Ein fuhr ist eine Bescheinigung eines bedeutenden Pflanzenpathologen des Ausfuhrlandes beizufügen. Die Bescheinigung muß bestätigen, daß die Pflanzen unmittelbar vor dem Versand einer sachgemäßen Desinfektion unterzogen worden sind. muuuum illilililiii Verkehrswesen iiiliiiii •••••••••••• ilIIIIII! Die Ersatzpflicht der Post für verlorene Postsendungen. Die Ersatzpflicht der Postverwaltung regelt sich, wie wir einer vor kurzem gebrachten Zusammenstellung des Berliner Tageblatts entnehmen, nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871. Hiernach leistet die deutsche Post verwaltung (einschließlich Bayern und Württemberg) Ersatz für Wert briefe, gewöhnliche Pakete, Wert- und Einschreibbriefe, sofern sie post ordnungsmäßig, d. h. der zum Postgesetz erlassenen Postordnung ent sprechend, aufgeliefert sind, und zwar bei Verlust, Beschädigung und Verzögerung, im letzten Falle, wenn durch die verzögerte Beförderung t>der Bestellung der Inhalt verdorben oder die Sendung ihren Wert dauernd ganz oder teilweise verloren hat. Für Einschreibbriefsendungen wird nur Ersatz geleistet, wenn sie ganz verloren gehen. Bei Postanweisungen und Zahlkarten haftet die Post für die ein gezahlten Beträge. Für andere Sendungen, also für gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Nach nahmebriefsendungen, solange der Nachnahmebetrag nicht eingezogen ist, wird weder im Falle eines Verlustes noch einer Beschädigung, auch nicht bei verzögerter Beförderung oder Bestellung, Ersatz geleistet. Zu einer postordnungsmäßigen Einlieferung einer Sendung gehört, daß sie ihrer äußeren und inneren Beschaffenheit nach den Bestimmungen der Post ordnung entspricht, die gute, feste und zweckentsprechende Verpackung und sicheren Verschluß vorschreibt. Aus der unbeanstandeten Annahme einer Sendung läßt sich nicht ohne weiteres herleiten, daß sie post ordnungsmäßig war, da der Inhalt nicht geprüft werden kann. In jedem Fall ist es also Sache des Absenders, den betreffenden Nachweis zu führen. Ersatzansprüche hat in der Regel der Absender am Aufgabe orte zu stellen; der Empfänger einer Sendung kann das nur, wenn der Absender die Ansprüche an ihn abgetreten hat. Bei Feststellung des Ersatzbetrages wird bei Wertsendungen die Wertangabe als ausschlag gebend angesehen, indessen hat die Postverwaltung nur den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung zu ersetzen, wenn dieser geringer ist als der angegebene. Wenn der Wert in betrügerischer Absicht zu hoch an gegeben worden ist, so hat der Absender nicht nur keinen Anspruch auf Ersatz, er macht sich sogar strafbar. Bei gewöhnlichen Paketen wird nur der wirkliche Schaden ersetzt, sofern er den Betrag von 3 Mark für je ein Pfund des Aufgabegewichts nicht übersteigt, für ein 5 kg schweres Paket also bis zu 30 Mark. Die Ersatzpflicht für eingeschriebene Pakete ist die gleiche, indessen werden für ein verloren gegangenes Einschreibepaket mindestens 42 Mark ersetzt. Diesen Betrag vergütet die Post auch für in Verlust geratene Einschreib briefsendungen. Werden solche aber nur beschädigt oder verzögert dem Absender ausgehändigt, so haftet die Post nicht. Ist z. B. ein Einschreib brief während der Postbeförderung beraubt worden, so ist der Tatbestand für eine Ersatzpflicht nicht gegeben. Die Verpflichtung der Post zur Ersatzleistung ruht auch, wenn der Verlust usw. durch Fahrlässigkeit des Absenders, durch die Folgen eines Naturereignisses oder durch die natür liche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, aber auf einer ausländischen Beförderungsstrecke geschehen ist, für welche die deutsche Postverwaltung die Ersatzleistung durch Abkommen mit der fremden Verwaltung nicht ausdrücklich übernommen hat. Die Postverwaltung erstattet nach Abschluß der postseitigen Feststellungen die anerkannten Ersatzansprüche in barem Gelde gegen Empfangsbescheinigung. Wiederaufnahme des Paketverkehrs nach der T ürkei. Es können jetzt wieder Postpakete nach der Türkei angenommen werden, jedoch darf vorläufig ein Absender täglich nur höchstens 30 Stück einliefern. Die Pakete nach der Türkei werden einstweilen von den Post anstalten in den Oberpostdirektionsbezirken Karlsruhe (Baden), Kon stanz und Straßburg (Els.) ausschließlich auf Passau 2, von den übrigen: Postanstalten ausschließlich auf Dresden 7 geleitet. Durchfuhrbewilligungen zu Paketen nach der Türkei sind wie früher! unter Briefumschlag, der mit der Aufschrift des Postamts in Wien 77 zu versehen ist, den Begleitpapieren haltbar beizufügen. Vorläufige Einstellung des Briefverkehrs nach Spanien und den überseeischen Ländern. Wegen Mangels an einer gesicherten Seebeförderungsgelegenheit muß der Briefpostverkehr von Deutschland nach Spanien und den überseeischen Postgebieten (Mexiko, Mittel- und Südamerika, China, Siam) bis auf weiteres eingestellt werden. Briefsendungen, die in letzter Zeit eingeliefert worden sind oder noch eingeliefert werden, sind den Absendern mit dem Vermerk „Keine Beförderungsgelegenheit“ zurückzugeben. Außer bei dem Amtsgericht empfiehlt sich auch die Anmeldung beim Gärtnerischen Gläubiger-Schutzverband Hamburg I, Woltmann straße 7/9. viuumuumm ■ Konkurse ■ muumummmm Greifswald. Über den Nachlaß des zu Greifswald am 6. Dezember 1915 verstorbenen Gärtners Gustav Streufert wurde am 7. Mai 1917 das Konkursverfahren eröffnet. Der Justizrat Haeckermann zu Greifswald ist zum Konkursverwalter ernannt. Anmeldefrist bis zum 15. Juni. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 1. Juni. Erste Gläubigerversammlung am 6. Juni. Allgemeiner Prüfungstermin am 23. Juni,