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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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218 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 20 empfänger auf Kapitalabfindung beim Bezirksfeldwebel, der Antrag der Witwen bei der Ortspolizeibehörde oder einer anderen von der Landeszentralbehörde bestimmten Amtsstelle anzubringen. Der Antrag wird zunächst an das Bezirks kommando weitergegeben, das zu prüfen hat, ob die Voraus setzungen des Gesetzes gegeben sind, das dann die Unter suchung des Antragstellers durch einen beamteten Arzt ver anlaßt und schließlich den Antrag dem Generalkommando zur Entscheidung vorlegt. Auf Grund eines zustimmenden Be scheides des Generalkommandos hat sich der Antragsteller an die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals zu wenden. Diese Prüfung hat sich insbesondere auf die Familien- und Vermögensverhältnisse des Bewerbers, seine per sönliche Eignung zu der beabsichtigten Verwendung des Ka pitals, bei Witwen auch darauf zu richten, ob die für die Rück zahlung des Kapitals im Falle der Wiederverheiratung ange botene Sicherheit ausreichend erscheint. Das Ergebnis dieser Prüfung teilen die betreffenden Amtsstellen unter Benach richtigung des Bezirkskommandos unmittelbar der obersten Militärverwaltungsbehörde, der Versorgungsstelle des Kriegs ministeriums, mit. Handelt es sich um den Erwerb von Grund besitz durch Beitritt zu einem Bau- oder Siedlungsunternehmen, so ist auch eine Bescheinigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über die Gemeinnützigkeit des Unternehmens beizufügen. Die oberste Militärverwaltungs behörde trifft dann die endgültige Entscheidung über die Kapitalabfindung. Es ist also ein reichlich langer Weg, den ein solches Ge such nehmen muß, ehe der Antragsteller zu einem Bescheid kommt. Aber es bestehen auch noch andere Schwierigkeiten, die bei den Siedlungsgesellschaften liegen sollen. Es heißt, daß dieselben nur über verhältnismäßig wenig Land verfügen, dann aber soll es vor allem an einer großzügigen und einheitlichen Leitung des Siedlungsamtes fehlen. Dazu tritt Personalmangel, und dort, wo es sich um Aufführung von Baulichkeiten handelt, fällt noch das Fehlen von Baumaterial und Arbeitsleuten er schwerend ins Gewicht. Andererseits wird ansiedlungsfähiges Land reichlich angeboten, doch dürfte kaum ein Verkäufer von solchem Neigung verspüren, sein Grundstück einem Bewerber so lange offen zu halten oder auf einen bedingten Kauf einzu gehen, bis das Bewerbungsverfahren erledigt ist, wenigstens wenn es so lange Zeit erfordert wie jetzt. So sind also die Aussichten der Durchführung des Gesetzes recht trübe, was in Anbetracht der segensreichen Wirkungen, die das Gesetz für die Bewerber birgt, nur zu beklagen ist. Man kann nur wünschen, daß die maßgebenden Kreise recht bald für eine beschleunigte Durchführung des Gesetzes ein treten, damit dem unhaltbaren Zustand ein Ende gemacht wird. □ □ □ Verbot der Abwälzung des Warenumsatzstempels. I m Reichstag ist am 12. Mai eine Gesetzesvorlage eingebracht worden, die die Abwälzung des Warenumsatzstempels vom Lieferanten auf den Käufer verbietet. Die Vorlage bestimmt: Für Lieferungen aus Verträgen, die nach dem 30. Sep tember 1916 abgeschlossen sind, ist der Lieferer nicht berechtigt, den auf die Lieferung oder deren Bezahlung entfallenden Warenumsatzstempel dem Abnehmer neben dem Preise ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, den aus der Weiterveräußerung der Ware auf ihre Lieferung oder Bezahlung entfallenden Warenumsatz stempel von dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten Preise zu kürzen. Auf eine Vereinbarung, die den vorstehen den Vorschriften entgegentritt, kann sich der Lieferer bzw, Ab nehmer nicht berufen. Die Vorlage wurde ohne Aussprache in allen drei Lesun gen angenommen. Dazu wäre noch zu erwähnen, daß neben der Abwälzung des Stempels auch die Rückwälzung des vom Käufer bei der Weiterveräußerung zu entrichtenden Stempels auf seinen Liefe ranten verboten ist. Veranlassung, dies im Gesetz ausdrücklich zu vermerken, gab der Regierung die Tatsache, daß manche Geschäfte dazu übergegangen waren, ihre Stempelschuld ihren Lieferern’ am Preise zu kürzen. Diese hatten dann ihrem Käufer nicht nur dessen Steuer zu entrichten, sie hatten daneben ihre eigene zu bezahlen und zum dritten häufig auch noch die von ihrem Verkäufer auf sie abgewälzte Steuer auf sich zu nehmen. Eine Strafe für den, der gegen das Ab- oder Rückwälzungs verbot verstößt, sieht das Gesetz nicht vor, jedoch wird in der Begründung darauf hingewiesen, daß ein Gewerbetreibender, der einen anderen auf ihn angewiesenen Gewerbetreibenden durch die Drohung, die Geschäftsverbindung abzubrechen, zur Übernahme des Stempels zwingen würde, sich gegebenenfalls der Erpressung nach § 253 des Strafgesetzbuches schuldig machen würde, sich also einer Gefängnisstrafe aussetzen könnte. Rückforderungen von Steuerbeträgen, die von dem nach dem neuen Gesetz dazu nicht Verpflichteten bereits bezahlt wurden, sind, um Schwierigkeiten zu vermeiden, für unzulässig erklärt. □ □ □ Ein Beitrag zur Heizungsfrage. Von Ernst Ritter in Hameln. S chon seit Jahren beschäftige ich mich mit den Zentral heizungen und deren Einrichtungen für Gewächshäuser. Vorweg betone ich jedoch ausdrücklich, daß es mir mit den nachstehenden Ausführungen vollständig fern liegt, die bereits bestehenden Heizungsanlagen etwa zu verwerfen. Meine Dar legungen sollen nur dazu dienen, bei eintretenden Umbauten, Vergrößerung der Gewächshausanlagen oder Neubauten die Heizungen praktischer einzurichten. Denn wer von uns hat nicht schon mit seinen Heizungen Ärger, Sorge und Verdruß gehabt? Besonders im letzten Winter, wie wir einen in gleicher Strenge und Ausdauer seit langen Jahren nicht erlebt haben, sind wohl manchem Kollegen Scherereien mit seiner Heizung ent standen. Dazu kam nun noch der Umstand, daß Brennstoff für Geld und gute Worte kaum zu bekommen war. Nur wer sich im Sommer genügend mit Heizungsmaterial versehen hatte, war der größten Sorge enthoben. Diejenigen Fachgenossen, die meinen Ausführungen Interesse abgewinnen, bitte ich, sie ihren Kessellieferanten und deren Technikern / oder Monteuren be kanntzugeben, damit man sich mit ihnen vertraut macht und diese Stellen stets bemüht bleiben, auf Grund der Angaben, Beobachtungen und Urteile, die der Praxis der Gärtner ent nommen sind, das Heizungswesen und seine Einrichtungen für die Gärtnereibetriebe immer mehr zu vervollkommnen, damit wir in der Topfpflanzengärtnerei wieder einen Fortschritt erzielen. Doch jetzt zur Hauptsache: Ist die Heizfrage in der Gärtnerei schon vollständig gelöst oder steckt sie noch in den Kinderschuhen ? Kürzlich hat ein gewisser Brummer in Brüssel einen Kessel erfunden, der den Vorteil haben soll, keinen Wasserstein anzusetzen, was natürlich dem Kessel eine um so längere Lebens dauer gewährleistet. Auch die Bedienung des fraglichen Kessels soll eine viel leichtere sein. Was sparten wir nicht bei den jetzigen teuren Verhältnissen an Arbeitslöhnen, falls dieser Kessel einwandfrei dastehen sollte? Deshalb möchte ich allen Kesselfabrikanten ans Herz legen, mit diesem Kessel weitere Versuche anzustellen. Es sollen schon Versuche mit Kesseln dieser Art bis zu 112 m Höhe zur Zufriedenheit aus gefallen sein. Hinzu kommt noch, daß auch das Brennmaterial für diesen Kessel billiger sein soll als Kohlen oder Koks, was sehr ins Gewicht fällt, zumal diesen Herbst durch die Kohlen steuer das Brennmaterial erheblich teurer werden wird. Fallen nun die weiteren Versuche mit dem in Frage stehenden Kessel
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