Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Das Gesetz über die Kohlensteuer. Z u den verschiedenen im Handelsblatt von uns bereits ver öffentlichten Kriegssteuern ist auch die Besteuerung der Kohle zu rechnen, dieses für jedermann und ganz besonders auch für den Handelsgärtner so ungemein wichtigen Wärmespenders. Wenn das Gesetz freilich auch nur für eine gewisse Zeit Gel tung besitzt, nämlich vom 1. August 1917 bis 31. Juli 1920, so wird doch die unausbleibliche Folge dieser schwerwiegenden Maßnahme eine erhebliche Verteuerung des wichtigsten Brenn stoffes sein. Bereits jetzt scheint ja schon die Preiserhöhungs frage für Kohlen recht „brennend“ zu werden. Man trägt sich in Zechenbesitzerkreisen mit dem Gedanken, Preiserhöhungen für Kohle und Koks um 2—3 M. zu beantragen. Sollte die Regierung sich dazu bereit finden lassen, so würde eine solche Erhöhung doch kaum vor dem 1. Juni wirksam werden. Da nun am 1. August die Kohlensteuer in Kraft tritt, so wäre mit einer nochmaligen Erhöhung des Marktpreises um 20 % zu rechnen. Es wäre jedenfalls sehr erwünscht, wenn die Frage der Erhöhung der Kohlenpreise bis zum Inkrafttreten des Ge setzes hinausgeschoben würde. Als das Reichsschatzamt mit der Steuer hervortrat, wurden zwar von den Parteien gewisse Bedenken dagegen erhoben, aber man war sich doch von vornherein so ziemlich klar, daß man um diese Steuer nicht herumkommen werde. Auch der Ausschuß des Deutschen Handelstages hat sich unter Wahrung der grundsätzlichen Gegnerschaft gegen die Besteuerung der Kohle dafür ausgesprochen, daß als Kriegsmaßregel eine Steuer eingeführt werde, jedoch gleichzeitig gefordert, daß das Gesetz nur ein möglichst kurzfristiges sei, d. h. daß seine Geltung höchstens auf die Kriegsdauer und ein Jahr nach Beendigung des Krieges bemessen werde, eine Forderung, der vom Reichs schatzsekretär mit der Einschränkung zugestimmt wurde, daß eine allzu kurze Frist nicht zu empfehlen sei, sondern diese in Zusammenhang mit der gesamten Finanz- und Wirtschaftslage des Reiches nach dem Kriegsende zu bringen sei. Das Gesetz gliedert sich in fünf Abschnitte: 1. Allge meine Vorschriften, 2. Steueraufsicht, 3. Strafvorschriften, 4. Sonstige Vorschriften und 5. Übergangs- und Schlußvor schriften. Uns können nur die Paragraphen des ersten und letzten Abschnittes interessieren, aus denen wir das wichtigste nachstehend wiedergeben: 1. Die inländische sowie die aus dem Ausland eingeführte Kohle unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Kohlensteuer). 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht aufbereiteter oder aufbereiteter Stein- und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr hergestellten Preßkohlen, bei der Einfuhr aus dem Ausland außerdem Koks sowie die aus Steinkohle hergestellten Preßkohlen. 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Inland gewonnene Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßkohlen auf Grund eines Kauf vertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im Inland gewonnene Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kauf vertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist. Zur Entrichtung der Steuer für aus dem Ausland ein geführte Kohle ist der Empfänger verpflichtet. 4. Die Steuerpflicht für die inländische Kohle tritt ein, sobald die Kohle geliefert, sonst abgegeben oder der Ver wendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt wird; die Steuer wird fällig am letzten des folgenden Monats. Der Bundesrat kann bestimmen, daß bei zur Ver kokung gebrachten Steinkohlen die steuerpflichtige Menge all gemein oder in besonderen Fällen nach dem normalen Aus bringen von Koks ermittelt wird und die Versteuerung erst erfolgt, wenn der Koks auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt wird. Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Kohle tritt ein mit der Grenzüberschreitung. Die Steuer wird fällig, sobald die Sendung zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. 5. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des Wertes der gelieferten oder sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten oder der eingeführten Kohle. Sofern Gemeinden oder Gemeindeverbände nach vom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen Einrichtungen treffen, die den Inhabern von Kleinwohnungen den Bezug von Haus brandkohlen verbilligen, so werden die für diesen Zweck be zogenen Kohlen von der Steuer zur Hälfte befreit. 6. Die steuerpflichtig gewordene Kohle ist nach Menge und Wert nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuer behörde schriftlich anzumelden. 7. Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrages gelieferten Kohle gilt der Verkaufspreis, ab Grube oder Verarbeitungs stelle gerechnet. 8. Steht der angegebene Verkaufspreis im Mißverhältnis zu den sonst ab Grube oder ab Verarbeitungsstelle abge schlossenen Preisen für entsprechende Mengen von Kohle gleicher Art oder trägt die Steuerbehörde Bedenken, den an gemeldeten Wert als richtig anzunehmen, so kann die Steuer behörde die Anmeldung beanstanden. Führen die Verhand lungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer Einigung, so ist die Steuerbehörde berechtigt, der Versteuerung den Markt preis zugrunde zu legen oder in Ermangelung eines solchen den Wert schätzen zu lassen und danach die Steuer festzusetzen. 9. Wird der Wert der Kohle von der Steuerbehörde ab weichend von der Anmeldung des Steuerpflichtigen festgesetzt, so ist dem Steuerpflichtigen über die Festsetzung ein Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid ist die Beschwerde im Ver waltungswege zulässig. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. 10. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre vom Tage des Eintritts der Fälligkeit oder der Entrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde gegen den Zahlungspflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs gerichtete Handlung unterbrochen. 1 1. Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von Kohle oder aus Kohle hergestellten festen Brennstoffen bestehen, ist der Lieferer berechtigt, dem Ab nehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlen steuer in Rechnung zu stellen. Bestehen Verträge über Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampfkraft oder Preisverein barungen über derartige Leistungen, ist der Lieferer berechtigt, einen Zuschlag zum Preise zu verlangen, welcher der ihm durch die Kohlensteuer verursachten Erhöhung der Her- stellungs-, Betriebs- oder Bezugskosten entspricht. 12. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1917 in Kraft und hat Gültigkeit bis 31. Juli 1920. □ □ □ Die Preise für Frühgemüse. ii. V on der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird folgendes veröffentlicht: „Die Reichsstelle für Gemüse und Obst wird an ihrer Ent schließung festhalten, Höchstpreise grundsätzlich erst dann festzusetzen, wenn sich die Ernte einigermaßen übersehen läßt. Die von ihr für Frühgemüse veröffentlichten Preise sind keine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)