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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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188 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Ni. 17 7. Die Höhe d er Ab gab e. Bei der Personen beförderung beträgt die Abgabe in der 1. Fahrklasse 16 v. H., „ „ 2. „ 14 „ „ „ „ 3. „ 12 „ „ „ „ 4. (3b) „ 10 „ „ des Beförderungspreises. Werden für die beschleunigte Beför derung besondere Zuschlagkarten ausgegeben, so beträgt die Abgabe für die Zuschlagkarten der 1. und 2. Fahrklasse 1 5 vom Hundert und für solche der 3. Klasse 1 2 vom Plündert des Preises. Im Gepäckverkehr beträgt die Abgabe 12 vom Hundert des Beförderungspreises. Im Straßenbahnverkehr, in dem den örtlichen Bedürfnissen dienenden Schiffsverkehre ermäßigt sich die Ab gabe von der Personenbeförderung auf 6 vom Hundert des Beförderungspreises. 8. Bei der Güterbeförderung beträgt die Abgabe 7 vom Hundert des Beförderungspreises. 9. Im allgemeinen darf nach vorstehenden Bestimmungen die Beförderung von Personen nur gegen Erteilung von Fahr ausweisen erfolgen, aus denen der um die Abgabe erhöhte Be förderungspreis, der im voraus zu entrichten ist, ersichtlich sein muß. Ebenso ist eine Beförderung von Gütern nur dann ge stattet, wenn eine Frachturkunde über die Beförderung aus gestellt wird, die Ablieferung von Gütern, die vom Ausland nach dem Inland befördert sind, darf auch nur dann erfolgen, wenn eine Frachturkunde über die Beförderung ausgehändigt wird. 10. Nähere Bestimmungen über Berechnung, Erhebung und Abführung der Steuer sind dem Bundesrat vorbehalten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats fest gesetzt. I 1. Die Abgabe von der Güterbeförderung wird neben dem Frachturkundenstempel erhoben. Es erhält daher die betreffende Spalte des Tarifs zum Reichsstempel gesetz folgende Fassung und haben zu entrichten: Frachturkunden im Eisenbahnverkehr über 1. Frachtstückgut und Expreßgut . . . 0,15 M. 2. Eilstückgut 0,30 ,, 3. Frachtgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetrag von nicht mehr als 25 M 1,50 ,, bei höheren Beträgen 3,— ,, 4. Eilgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M 3,— „ bei höheren Beträgen 6,— ,, Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art erhöhen sich die Sätze unter 3 von I Mark 50 Pfennig und 3 Mark auf 2 Mark und 4 Mark. Sind diese Güter von der Eisenbahn auf den Wasserweg und dann wieder vom Wasserweg auf die Eisenbahn umgeschlagen worden, so wird für die an den letzteren Umschlag anschlie ßende Eisenbahnbeförderung der Frachturkundenstempel auf Antrag nach näherer Bestimmung des Bundesrats rückvergütet. Das wären die wichtigsten Bestimmungen von allgemeinem Interesse. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist noch nicht erfolgt. Sowie das Gesetz über die Besteuerung des Personenverkehrs zur Anwendung gelangt, treten die Vor schriften des Reichsstempelgesetzes über den Personenfahr kartenstempel außer Kraft. Außer dem eigentlichen Eisenbahn-Fernverkehr fallen also der Nahverkehr und der städtische Straßenbahnverkehr in den Kreis der Besteuerung, wodurch für einen großen Teil der Straßenbahnen die Notwendigkeit einer Tariferhöhung wohl un ausbleiblich sein dürfte. Ebenso ist auch die gewerbsmäßige Personenbeförderung auf Landwegen, soweit dabei motorische Kraft in Frage kommt und jene auf bestimmten Linien nur fahr planmäßig gehandhabt wird, wie das vor allem auf die Auto mobillinien zutrifft, der Besteuerung unterworfen. Die Mehrerträgnisse der Steuer gegenüber den bisherigen Stempelabgaben vom Personen- und Güterverkehr werden auf 315 Millionen Mark geschätzt. □ □ □ Rhabarber-Anbau. D er Rhabarber gehört gleich der Tomate zu jenen Gemüse arten, deren Wert leider erst verhältnismäßig spät erkannt wurde. Vor hundert Jahren hatte in Europa überhaupt kein Mensch eine Ahnung von dem Werte und den Eigenschaften des Rhabarbers als Gemüse. Als im Jahre 1820 der erste Rhabarber in London feilgeboten wurde, fand er kaum Be achtung. Heute kann man den Rhabarber jenseits des Kanals als Nationalgemüse bezeichnen, von dem namentlich in der Nähe großer Städte sich ganz bedeutende Anpflanzungen befinden. In Deutschland ist man erst spät auf den Geschmack des Rhabarbergemüses gekommen. Als einer der Bahnbrecher auf dem Gebiete des Rhabarberanbaues muß der Ökonomie rat J u n g c I a u ß e n in Frankfurt a. O. gelten, der nicht nur einer der ersten war, der selbst Rhabarber in größerem Um fange anpflanzte, sondern der auch in Wort und Schrift für die Aufnahme der Rhabarberkultur eingetreten ist, so daß es seiner Tätigkeit mit zu danken ist, wenn heute der Anbau dieses gesunden Gemüses in ganz Deutschland große Fortschritte ge macht hat. Ja, in Norddeutschland spricht man bereits viel fach von Übererzeugung, während es im Süden wieder Züchter gibt, die über zu geringen Absatz des Rhabarbers klagen, weil die Bevölkerung ihn dort noch zu wenig kennt, um ihn als eine recht häufige und gesunde Speise zu schätzen. Zum Anbau gehört ein fruchtbarer, feuchter Boden und viel Dünger. Der Rhabarber gehört zu jenen Gemüsen, die hinsichtlich ihrer Ernährung sehr anspruchsvoll sind. Welche Art von Dünger man dem Rhabarber zuführt, ist ihm ziemlich gleich, nur muß man alle 3-—4 Jahre mindestens einmal Stall düngung geben können. Leichte Böden mit reichlich Wasser müssen natürlich stärker gedüngt werden als schwerere Boden arten, sind aber im übrigen durchaus zum Anbau des Rhabar bers geeignet. Man ist bei ihnen sogar gegenüber den schweren Böden insofern im Vorteil, als der Trieb früher beginnt, dem gemäß früher geerntet und der höhere Frühpreis wahr genommen werden kann. Der Boden einer Rhabarber pflanzung gibt nur dann gute Ernte, wenn er vor der Bestellung eine sorgfältige Bearbeitung erfährt. Die beste Art der Bodenbearbeitung ist jene durch Rigolen und zwar rigolt man in der Weise, daß ein Rigolgraben von zwei Spaten stich Tiefe ausgehoben und danach noch mit der Rodehacke oder Grabegabel, vielleicht auch durch Umgraben mit dem Spaten, die Grabensohle mit gelockert wird. Auf diese Weise erreicht man die Tiefe von 50—60 cm, die vollkommen genügt. Neuerdings kommt man allerdings von der tiefen Boden bearbeitung mittels Rigolen ab, pflügt nur im Herbst das Land um einige Zentimeter tiefer und läßt den Acker ruhig liegen. Die dringend notwendige Stallmistdüngung wird natürlich im Herbst mit untergebracht. Im Frühjahr wird der Boden nochmals gut durchgearbeitet, geeggt und die Pflanzstellen markiert. Wie schon hervorgehoben, muß Rhabarber alle 3—4 Jahre Stallmist haben. Da sich für die Praxis der sechs- bis siebenjährige Umtrieb empfiehlt, gibt man am besten die erste Stallmistdüngung gleich bei der Anlage, die zweite drei Jahre später. Trotz aller Kunstdünger hat ein Boden ohne gelegentliche Stalldüngerbereicherung keinen Trieb. Im übrigen ist die Art der Düngemittel ziemlich gleichgültig, wenn nur reichlich gegeben wird; denn ein üppiger Rhabarberbestand verbraucht infolge der Entwicklung großer Gewebemassen außerordentliche Nährstoffmengen nebst sehr viel Wasser, was noch besonders betont sein mag. Mit Latrinendung muß da gegen vorsichtig verfahren werden, weil vor allem der Rha barber bei zu großer Zuführung von Abortdünger einen un-
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