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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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276 Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw.Nr. 69 rungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft ist dieser Betrieb als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen. Im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Landwirtschaft unterliegt aber auch die Bewirtschaftung des Hausgartens der Versicherung. Hiernach war zur Zeit des Unfalles vom 5. Dezember 1912 die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Versicherung des Gartenbetriebs, in dem der Kläger den Unfall er litten hat, zuständig. An dieser Zuständigkeit haben auch das Inkraft treten der Reichsversicherungsordnung und die Errichtung der Gärtnerei- Berufsgenossenschaft nichts geändert, denn die gewerbliche Gärtnerei, die der Kläger betreibt, ist wie schon der geringe jährliche Erlös für die verkauften Gartenerzeugnisse ergibt, gegenüber der übrigen, zur reinen Landwirtschaft zu rechnenden Bodenbewirtschaftung von untergeordneter Bedeutung. Dieser Teil des Unternehmens bildet den Hauptbetrieb und begründet daher die Versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft nach wie vor. Danach rechtfertigt sich die Aufhebung der Vorentscheidung und die Verurteilung der landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft. Dr. G. □ □ □ Ein unerwiesener Unfall kann nicht entschädigt werden. D er Friedhofsarbeiter G. behauptete, auf dem städtischen Friedhöfe im Sommer 1915 an einem nicht genau zu be stimmenden Tage sich eine Verletzung des rechten Auges zuge zogen zu haben. Er hätte am 3.September Schmerzen im rechten Auge gefühlt, dann zunächst noch eine Woche lang gearbeitet und das Auge gekühlt. Als die Sehkraft des Auges schwand, hätte er sich am 1 2. September in ärztliche Behandlung begeben. Am 24. Oktober nahm er seine Arbeit wieder auf, verblieb aber noch in ärztlicher Behandlung. Die als Zeugen vernom menen Arbeiter bekundeten, daß sie von einer äußeren Ver letzung des rechten Auges des G. niemals etwas gemerkt hätten. Der Allgemeinen Ortskrankenkasse, bei der der Arbeiter ver sichert war, war von einem Unfall auch nichts bekannt. Der Arzt, den G. aufgesucht hatte, hatte ihn nur wegen eines Kar bunkels im Nacken behandelt. Dem unmittelbaren Vorgesetzten des G„ dem Stadtgarteninspektor, war von einem Betriebs unfall des G. nichts bekannt. Ihm hat auch G. über eine im Betrieb erlittene Augen Verletzung keine Mitteilung gemacht. Dagegen ergaben die Ermittelungen der Berufsgenossenschaft, daß das angeblich verletzte rechte Auge des G. bereits in früheren Jahren durch Kalkspritzer beschädigt war und daß G. in die Behandlung eines Augenarztes erst am 14. September 1915 eingetreten war und dabei von einer Augenverletzung nichts erwähnt hatte. Die Entschädigungsansprüche wurden von der Berufs genossenschaft abgelehnt, da der behauptete Unfall nicht er wiesen sei. G. legte dagegen Berufung beim zuständigen Oberver sicherungsamt ein. Das Oberversicherungsamt hat sich jedoch dem ablehnenden Standpunkt der Berufsgenossenschaft ange schlossen und die Ansprüche des G. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die von dem Kläger als Zeugin angegebene Arbeiterin D., welche im Vorverfahren bereits gehört ist, hat allerdings angegeben, G. habe ihr im Sommer 1915 einmal während der Arbeitszeit gesagt, ihm wäre etwas ins Auge geflogen und sie möchte mal nachsehen, ob sie es nicht finden könne. Einen Fremdkörper hat sie jedoch nicht entdeckt. Das Auge soll nur getränt haben und stark gerötet gewesen sein. Diesen An gaben stehen die Bekundungen der sonstigen gehörten Personen gegenüber. Weder dem zuerst behandelnden Arzte, Sanitätsrat Dr. B„ noch dem Mitarbeiter Z. oder dem vorgesetzten Gärtner K. und dem Stadtgarten inspektor B. ist etwas über einen angeblichen Unfall von dem Kläger geäußert. Auch seiner Wirtin St. gegenüber hat er nichts von einem Unfall erwähnt, auch dann noch nicht, als er sich bereits in ärztlicher Behandlung befand. Sodann ist auch der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt L., von welcher Kläger in der Zeit vom 13. September bis 23. Oktober 1915 wegen seines Augenleidens und Nackenfurunkels unterstützt wurde, von einem Betriebsunfall nichts bekannt geworden. Weiter kommt hinzu, daß Kläger auch beim Eintritt in die fachärztliche Behandlung des Dr. R. um Mitte September 1915 Angaben über einen angeblichen Betriebsunfall nicht zu machen wußte. Nach dem Ergebnis dieser Ermittelungen kann die Richtigkeit der jetzigen Behauptung des Klägers, von dem Vorliegen eines Betriebsunfalles nicht als nachgewiesen gelten. Der angefochtene Endbescheid war viel mehr zu bestätigen. Eine nochmalige Zeugenvernehmung wurde nicht mehr für not wendig erachtet. Aus diesem Falle ist zu ersehen, daß die Berufsgenossen schaft bei der Feststellung der Unfallentschädigungen, insbeson dere bei der Prüfung der Frage, ob ein Betriebsunfall im Sinne des Gesetzes vorliegt oder nicht, sich nicht lediglich auf die vom Unternehmer erstattete Unfallanzeige, auf die von der Polizei behörde vorgenommene Unfalluntersuchungsverhandlung und auf das Gutachten des behandelnden Arztes beschränken kann, sondern daß sie bei allen irgendwie zweifelhaften Fällen außer ordentlich eingehende Ermittelungen vornehmen muß, um der tatsächlichen Wahrheit so nahe als möglich zu kommen. Solche Ermittelungen machen vielfach Zeugenvernehmungen, Anfragen bei Krankenkassen nach Vorkrankheiten, bei den Ärzten, die den betreffenden Verletzten früher einmal behandelt haben, bei Unternehmern, bei denen der Verletzte früher gearbeitet hat, nötig, und verursachen der Berufsgenossenschaft viel Arbeit und entsprechend auch Kosten. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Anprüche, wie es gerade bei zweifelhaften Un fallsachen die Regel ist, erst längere Zeit nach dem angeblichen Unfallereignis der Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Besonders erschwerend gestalten sich die Fälle, in denen neben den Unfallermittelungen der Berufsgenossenschaft gleichzeitig noch ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten schwebt, z. B. ein Haftpflichtanspruch eines Verletzten gegen den Unter nehmer oder sonst eine Person, durch die er sich geschädigt fühlt, oder ein Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafkammer, wenn das Unfallereignis gleichzeitig ein straf rechtliches Verschulden einer beteiligten Person einschließt, z. B. wenn der Unfall bei einer Schlägerei auf der Arbeits stätte, verbunden mit der Körperverletzung eines Beteiligten, entstanden ist. In solchen Fällen muß die Berufsgenossenschaft die be treffenden Prozeß- oder Strafakten einsehen, wie auch die Ge richte ihrerseits die Akten der Berufsgenossenschaft einfordern, da sich der Inhalt dieser Akten vielfach ergänzt, und erst aus den Akten aller beteiligten Stellen ein klares Bild über den wirk lichen Sachverhalt zu gewinnen ist. Es darf die Unternehmer, insbesondere aber auch die Ver trauensmänner, die vielfach derartige zweifelhafte Unfall anzeigen zur Anmeldung bringen, nicht wundern, wenn die ent- gültige Beschlußfassung der Berufsgenossenschaft sich infolge der angestellten Erhebungen in die Länge zieht. Die Unfälle, die so klar liegen, daß man die Rente lediglich auf Grund der Unfallanzeige, der amtlichen Unfalluntersuchung und des ärzt lichen Gutachtens feststellen kann, sind in der Minderzahl; die Regel bilden weitgehende Ermittelungen und Verhandlungen. Dr. G. □ □ □ Satzungen der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. N eben den Lohnbüchern werden häufig von der Geschäfts stelle des Verbandes auch Satzungen der Gärtnerei-Berufs genossenschaft verlangt. Hierdurch veranlaßt, haben wir uns von dem Verlage von Thiele & Schwarz in Cassel eine größere Anzahl von Exemplaren schicken lassen, die wir zum gleichen Preise wie der Verlag, nämlich 30 Pf. einschließlich Porto, gegen Voreinsendung des Betrages — bei Nach nahme ausschließlich Nachnahmegebühr — an die Mitglieder abgeben. □ □ □ Unfallverhütungsvorschriften der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. U m häufigen, an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichteten Anfragen entsprechen zu können, führen wir von jetzt ab auch die Unfallverhütungsvorschriften in Buchform zum Ver lagspreis von 20 Pf. einschließlich Porto bei Voreinsendung des Betrages, oder von 40 Pf. bei Nachnahmeerhebung. □ □ □
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