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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 32.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191700002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 3, 4, 6, und 8: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 12: Seite I-VIII in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 39/40 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 32.1917
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Ausgabe Nr. 1, 6. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3, 20. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1917 V
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1917 V
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1917 107
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1917 IX
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1917 185
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1917 380
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1917 372
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1917 400
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1917 405
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1917 416
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1917 422
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1917 441
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1917 447
- Ausgabe Nr. 51/52, 22. Dezember 1917 I
-
Band
Band 32.1917
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— § 10. Die den zur Teilnahme an den Unfalluntersuchungen seitens der Krankenkasse gewählten Bevollmächtigten zustehende Vergütung hat die Krankenkasse zu tragen. § 11. Die dem Reichsversicherungsamte einzureichenden Über sichten über Unfälle und Unfallentschädigungen werden für das Kalenderjahr aufgestellt. X., den Der Regierungspräsident. Die Versicherung der städtischen Park- und Garten arbeiten durch die Stadt selbst ist nur dann möglich, wenn diese Arbeiten, die an sich nach der Reichsversicherungsordnung als landwirtschaftlicher Betrieb gelten, sich als Nebenbetrieb der städtischen Bauarbeiten darstellen und zwar nach der ausdrück lichen Vorschrift des § 540 der Reichsversicherungsordnung nur unter der Bedingung, daß bei den Park- und Gartenarbeiten ausschließlich oder überwiegend Arbeiter aus dem städtischen Baubetriebe beschäftigt werden, und wenn ferner diese Mitver sicherung der städtischen Park- und Gartenarbeiten durch die Stadt in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich mitvor gesehen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, werden also die Arbeiten in den städtischen Park- und Gartenbetrieben nicht von den städtischen Bauarbeiteren besorgt, sondern aus schließlich oder überwiegend von besonderem Personal, das nur in der Gärtnerei und in der Parkverwaltung tätig ist, dann ist diese Versicherung der städtischen Garten- und Parkarbeiten durch die Stadt selbst ausgeschlossen. Ebenso ist eine solche Mitversicherung ausgeschlossen, wenn hierüber eine ausdrück liche Festlegung in den Ausführungsbestimmungen der Stadt fehlt. Vor kurzem hat die Gärtnerei-Berufsgenossenschaft bezüg lich dieser Fragen einen Streit mit einer westfälischen Stadt gehabt. Die Berufsgenossenschaft wollte die städtische Park- und Gartenverwaltung versichern. Die Stadt bestritt jedoch ihre Versicherungspflicht bei der G. B. G., da sie als leistungs fähig erklärter Verband ihre Bauarbeiten und mit diesen auch die Parkunterhaltungsarbeiten mitversichere und sie daher der G. B. G. nicht anzugehören brauche. Die Ausführungsbestim mungen der Stadt waren dieselben, wie sie oben wiedergegeben sind. Im übrigen stellte die Berufsgenossenschaft noch fest, daß die städtische Gartenverwaltung unter Leitung des Stadt bauamtes stand, daß für die städtische Gartenverwaltung eine besondere Rechnung nicht geführt wurde, sondern daß die Gartenverwaltung in den Büchern der Stadt nur als Teil des städtischen Baubetriebes erschien und daß die Arbeiter der Tiefbauverwaltung die Parkarbeiten zum Teil mitbesorgten, während umgekehrt auch die Parkarbeiter in Bedarfsfällen bei Straßenreinigungs-, Straßenbau- und Kanalarbeiten, also bei Tiefbauarbeiten, tätig waren. Die G. B. G. wies die Stadt darauf hin, daß ihre Aus führungsbestimmungen eine Mitversicherung der städtischen Park- und Gartenarbeiten gemäß § 540 der R. V. O. nicht vorsehen und daß danach der Garten- und Parkbetrieb bei der Berufsgenossenschaft versichert werden müßte. Da die Stadt trotzdem die Versicherungspflicht ihres Parkbetriebes bei der Berufsgenossenschaft bestritt, kam die Sache zur Entschei dung vor das zuständige Oberversicherungsamt. Dasselbe hat die Beschwerde der Stadt gegen ihre Zugehörigkeit zur Berufs genossenschaft zurückgewiesen und folgendes ausgeführt: Nach § 917 der R. V. O. und dem Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1912 sind die Betriebe der Park- und Gartenpflege bei der Gärtnerei-Berufgenossenschaft versicherungspflichtig. Die Stadt X. ist seinerzeit hinsichtlich der ihr obliegenden Bauarbeiten für leistungsfähig erklärt worden (Min.-Erlaß vom 9. 9. 1907). Landwirtschaftliche Be triebe, zu denen nach § 917 die Parkpflege gehört, können aber bei der Ausführungsbehörde — also der Stadt X. — nur dann versichert werden, wenn die Ausführungsvorschriften gemäß § 540 Ziffer 1 der R. V. O. eine entsprechende Bestimmung enthalten. Die Geltung des § 540 für kommunale Betriebe ergibt sich aus § 894 der R. V. O. (vergl. M o e s 1 e und R a b e 1 i n g, S. 541 in 2. Auf!.). An die Stelle der Satzung, die nach § 540 landwirtschaftliche Nebenbetriebe der gewerblichen Unfall versicherung unterstellen kann, haben hier die Ausführungsbestimmungen zu treten (M o e s 1 e und Rabeling 5 zu § 540). Eine derartige Be stimmung findet sich in den Ausführungsbestimmungen vom 2. Februar 1909 jedoch nicht, so daß eine Einbeziehung der städtischen Park- und Gartenpflege in die Eigenversicherung der Stadtgemeinde nicht zulässig erscheint. Dieselbe muß vielmehr bei der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft versichert erscheinen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war. Es muß also dabei bleiben, daß die betr. westfälische Stadt mit ihrem Garten- und Parkbetrieb bei der Gärtnerei- Berufsgenossenschaft versichert ist. Dr. G. ••• Genossenschaftsvorstand und Vertrauensmänner. D er Vorstand selbst besteht bei der Gärtnerei-Berufsgenossen schaft aus 15 Mitgliedern. Der Vorstand wählt seiner seits selbständig aus seiner Mitte außer dem Vorsitzenden zwei Stellvertreter desselben, einen Rechnungsführer und einen Schriftführer. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter Lei tung des ältesten Vorstandsmitgliedes, der auch die Vorstands geschäfte leitet, wenn der Vorsitzende und seine beiden Stell vertreter verhindert sind. Der Vorsitzende vertritt den Genossenschaftsvorstand nach außen durch seine Unterschrift. Sobald es sich aber um Ver pflichtungen der Berufsgenossenschaft handelt, die einen Wert von 300 M. übersteigen, genügt die Unterschrift des Vorsitzen den allein nicht, sondern ein zweites Vorstandsmitglied muß mitunterschreiben. Zur Abgabe einer Willenserklärung gegen über dem Vorstand genügt die Abgabe gegenüber dem Vor sitzenden. Der Vorstand hat das Recht, in sich wieder einzelne besondere Abteilungen (Ausschüsse) zu bilden zur Erledigung besonderer Angelegenheiten, z. B. Ausschuß zur Gefahren tarifeinschätzung, Ausschuß für Unfallverhütung. Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu Sitzungen zu sammen, wie er es für nötig hält. Die Vorstandsmitglieder müssen zu allen Sitzungen mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Ver handlungsgegenstände schriftlich beantragt wird. Der Vor stand faßt unter sich ebenso wie die Genossenschaftsversamm lung seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der an wesenden Mitglieder. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn wenigstens acht Mitglieder anwesend sind. Ergibt sich bei einer Abstimmung im Vorstand Stimmengleichheit, so ent scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ferner hat der Vorstand ein weitgehendes Strafrecht, er kann nämlich Genossenschaftsmitglieder, die ihren satzungs mäßigen Pflichten zuwiderhandeln, in Geldstrafen bis zu 25 M. nehmen. Endlich hat der Vorstand nach ausdrücklicher Bestim mung der Satzung das Recht, auf einen Ersatzanspruch gegen ein Genossenschaftsmitglied, das einen Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, zu verzichten. Will dagegen der Vorstand nicht verzichten, sondern den betreffenden Unter nehmer haftpflichtig machen, so hat er dem Betreffenden diesen Beschluß schriftlich mitzuteilen. Der Unternehmer kann als dann binnen einem Monat die Beschlußfassung der nächsten Genossenschaftsversammlung anrufen. Die Klage gegen den Unternehmer kann solchenfalls erst erfolgen, wenn die Genossen schaftsversammlung ihrerseits die Anrufung des Genossen schaftsmitgliedes zurückgewiesen hat. Während die Genossenschaftsversammlung den Vorstand wählt und über dem Vorstand steht, stehen die Vertrauens männer dagegen mit der Genossenschaftsversammlung in keiner lei direkter Beziehung. Sie werden lediglich vom Vorstand in ihr Amt eingesetzt, der Vorstand bestimmt ihre Zahl, ihre Bezirke und auch die Einzelheiten über ihre amtliche Tätig keit. Die Satzung selbst gibt nur die Grenzen an, innerhalb deren die Vertrauensmänner mit Aufgaben vom Vorstande be auftragt werden können. Die Vertrauensmänner sind danach ein Organ, das mit der Genossenschaftsversammlung direkt
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