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240 Folge hatte. Der Verletzte bekam dafür seit 1. Januar 1902 von der landwirtschaftlichen und seit 1. Januar 1913 von der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft eine Rente von 20 % mit 1 0 M. monatlich. Eine auf Veranlassung der G. B. G. im Jahre 1914 vorgenommene Nachuntersuchung ergab, daß der linke Daumen noch abgemagert, die Narbe am Daumen nicht verschieblich und auf Druck noch empfindlich sei. Der Arzt konstatierte keine Besserung und schätzte die Minderung weiter auf 20 %. Die Berufsgenossenschaft stellte dagegen fest, daß der Verletzte auch weiter im Betriebe der Parkverwaltung beschäftigt war und täglich 4 M. verdiente. Mit Rücksicht auf diese Lohnverhält nisse setzte die Berufsgenossenschaft die Rente auf 1 0 % herab. V. erhob dagegen Einspruch. Die Berufsgenossenschaft verblieb jedoch bei der Herabsetzung der Rente. Nunmehr legte V. Berufung beim Oberversicherungsamt ein. Das Oberversiche rungsamt wies jedoch die Berufung zurück mit folgender Be gründung : In der mündlichen Verhandlung hat das Oberversicherungsamt die Hände des Klägers besichtigt. Hierbei wurde festgestellt, daß der linke Daumen noch abgemagert und im Endgelenk versteift, auch die Narbe noch empfindlich ist. Jedoch hat das Oberversicherungsamt angenommen, daß bei der Länge der seit dem Unfall verflossenen Zeit völlige Gewöhnung und Anpassung an den veränderten Zustand des rechten Daumens ein getreten ist. Wenn dem Kläger hierfür noch eine Teilrente von 10 % gewährt wird, so entspricht dies vollkommen den Grundsätzen, die das Reichsversicherungsamt für die Entschädigung derartiger Verletzungen auf gestellt hat. Die Rente war daher, entgegen dem Gutachten des Dr. K., mit Recht von der Beklagten auf 10 % herabgesetzt worden. Dabei beruhigte sich V. nicht, sondern legte Rekurs ein beim Reichsversicherungsamt. Das Reichsversicherungsamt wies aber den Rekurs zurück, indem es folgendes ausführte: Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsversicherungs- amt ist der Kläger mit einem bevollmächtigten Vertreter erschienen. Beide sind mit ihren Ausführungen gehört worden. Die verletzte Hand des Klägers wurde in Augenschein genommen. Es war, wie geschehen, zu erkennen. Nach Prüfung des Sachverhalts hat das Reichsversicherungsamt keinen Anlaß gefunden, von der angefochtenen Entscheidung abzuweichen. Das Oberversicherungsamt hat mit Recht festgestellt, daß bei dem Kläger seit der im Jahre 1902 erfolgten Festsetzung der Teilrente von 20 % in den Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 1901 durch Gewöhnung und Anpassung an den veränderten Zustand des linken (nicht rechten) Daumens eine wesentliche die Herabsetzung der Rente rechtfertigende Besserung eingetreten ist. Auch die Inaugenscheinnahme des Rekurs gerichts ergab, daß die dem Kläger belassene Teilrente von 10 % eine ausreichende Entschädigung für die noch bestehenden Folgen des Un falles vom 31. Oktober 1901 bildet. Danach war der Rekurs als un begründet zurückzuweisen. Dr. G. □ □ □ Unfall auf der Fahrt nach der Betriebsstelle kein Betriebsunfall. D er 20 Jahre alte Arbeiter Sch. war in einem Nelkenzucht betriebe in Thüringen beschäftigt. Er wohnte außerhalb der Stadt W. und fuhr am 8. 5. 1915 während der Mittags pause mit der Eisenbahn nach Z., um dort bei seiner Mutter zu Mittag zu essen. Nach dem Mittagessen fuhr Sch. nach seiner Arbeitsstelle N. Als der Zug in der Station N. einfuhr, sprang Sch., während sich der Zug noch im Fahren befand, aus dem Abteil und kam dabei unter die Räder, wodurch ihm der linke Fuß oberhalb des Knöchels abgefahren wurde. Sch. sagte später darüber aus, daß der Zug über die Station hinaus gefahren wäre und er daher angenommen hätte, daß der Zug an diesem Tage in N. überhaupt nicht halten würde. N. ge hört anscheinend zu den Stationen, auf welchen die Züge nur dann anhalten, wenn Mitfahrende aussteigen wollen. Die Entschädigungsansprüche des Sch. wurden von der Be rufsgenossenschaft abgelehnt, da sich der Unfall während der Mittagspause außerhalb des Betriebes ereignet hätte und nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts der artige Unfälle nicht als Betriebsunfälle anzusehen wären. Das Reichsversicherungsamt hat bisher immer dahin entschieden, daß die Gänge der Arbeiter vom Hause nach dem Betrieb oder von dem Betrieb nach Hause, wenn sie nicht Geschäftsinteressen dienen, als Privatwege der Arbeiter von der Versicherung nicht umfaßt würden. Dieser Rechtsgrundsatz wurde von der Be- Nr. 60 rufsgenossenschaft auf den Fall Sch. angewendet. Sch. erhob Berufung und brachte vor, daß er als unverheirateter Mann gezwungen gewesen wäre, bei seiner Mutter zu Mittag zu essen und daß daher der Weg im indirekten Betriebsinteresse erfolgt sei. Das Oberversicherungsamt hat jedoch die Berufung zurück gewiesen und folgendes ausgeführt: Der Kläger ist am 8. Mai 1915 auf dem Bahnhof N. vom Zug überfahren worden, wobei ihm der linke Fuß abgetrennt wurde. Der Kläger war in der Mittagspause nach Hause gefahren, um zu essen, und war auf der Rückreise zur Arbeitsstelle. Von N. aus hätte er zu Fuß nach der Arbeitsstätte gehen müssen. Er ist also außerhalb der Arbeits stätte und außerhalb des Gefahrbereichs des Betriebes, in dem er be schäftigt war, verunglückt, und es liegt deshalb kein Betriebsunfall, den die Berufsgenossenschaft zu entschädigen hätte, vor. Dr. G. □ □ □ Unfall eines Handelsgärtners bei Ausübung von Fachschulunterricht kein Betriebsunfall D er bei der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft mit seinem Gärtnereibetrieb versicherte Handelsgärtner U. ist gleich zeitig Gartenmeister in einem Königl. Seminar und erteilt in demselben Unterricht im Gartenbau. Am 4. Dezember 1914 ist er nach dem Erteilen des Unterrichts beim Verlassen des Klassenzimmers auf der unbeleuchteten Treppe zu Fall gekom men und hat sich hierbei einen rechtsseitigen Leistenbruch zu gezogen. Er meldete diesen Unfall sofort dem Provinzialschul kollegium mit dem Ersuchen, die Sache zu regeln. Da diese Behörde das ablehnte, wandte er sich an die G. B. G. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigungsansprüche ab, da die Tätigkeit des Handelsgärtners als Lehrer bei der Berufsgenossenschaft nicht versichert sei. Dagegen erhob U. Berufung beim Königl. Oberversicherungsamt. Er behauptete, daß er in seiner Eigenschaft als Seminargärtner den Unterricht erteilt habe, in welcher Hinsicht seine gesamte Tätigkeit, also auch die Unterrichtserteilung der Unfallversicherung unterliege; Das Königl. Oberversicherungsamt hat jedoch die Berufung zurückgewiesen und folgendes ausgeführt: Nach Prüfung des Sachverhalts hat das Gericht keinen Anlaß ge funden, von dem angefochtenen Endbescheide abzuweichen, weil er die Sach- und Rechtslage zutreffend würdigt. Auch durch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren sind die Gründe dieses Bescheides nicht widerlegt worden. Daß die Unterrichtserteilung keine Tätigkeit im Gärtnereibetrieb darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Es wird nun Sache des betreffenden Handelsgärtners sein, seine Entschädigungsansprüche bei dem Königl. Provinzial- Schulkollegium geltend zu machen, da dieses unzweifelhaft da für zu sorgen hatte, daß die Haustreppe nach der Unterrichts zeit genügend beleuchtet war. Dr. G. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIH Personalien. HIlllllilliillllllllllllllhllllllllH lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII1IIIIIII , Laut Bekanntmachung des Deutschen Reichsanzeigers vom 6. Juli 1916 ist das ständige Mitglied des Reichsversicherungsamts, Herr Regie rungsrat Hermann Breithaupt unter Verleihung des Charakters als Ge heimer Regierungsrat in den Ruhestand getreten. Herr Geheimrat Breithaupt war neben Herrn Senatspräsidenten Radtke Referent seiner Behörde für die Gärtnerei-Berufsgenossenschaft seit deren Errichtung. Er hat an den Vorarbeiten für die Errichtung der Berufsgenossenschaft und auch an der Gründungssitzung derselben vom 27. November 1912 teilgenommen. Er hatte weiterhin an den wichtigen Arbeiten des Reichsversicherungsamts für die Fortentwicklung der Gärt nerei-Berufsgenossenschaft wesentlichen Anteil. Daß Herr Geheimrat Breithaupt aus den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften selbst hervorgegangen ist und daher den Ruf eines bewährten Praktikers auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften genoß, • haben wir bereits in unserem Artikel vom 24. Juni 1916 über das Reichsversicherungs amt hervorgehoben. Der Vorstand und die Verwaltung der Gärtnerei-Berufsgenossen schaft haben leider keine Gelegenheit gehabt, mit Herrn Geheimrat Breit haupt in nähere persönliche Berührung zu kommen, sie wissen aber, daß sie ihm für die wesentliche Mitarbeit, die er im Reichsversicherungs amt für die Gärtnerei-Berufsgenossenschaft geleistet hat, warmen Dank schulden, dem sie hiermit auch öffentlichen Ausdruck geben wollen. Dr. G, ••• Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw.