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Nr. 51 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. und der Ausschuß zur Feststellung der Entschädigungen nicht mehr wie jetzt aus 5, sondern nur aus 3 Mitgliedern besteht, da es einmal schwer ist, fortgesetzt 5 Mitglieder von auswärts zu den Sitzungen heranzuziehen, und da ein dreiköpfiger Aus schuß billiger arbeitet als ein fünfköpfiger. Endlich wird sich die Genossenschaftsversammlung auch noch zu beschäftigen haben mit einer Neufassung der Be stimmungen über die ehrenamtlichen Entschädigungen: die Reisekosten und Tagegelder der ehrenamtlichen Organe. Nach den jetzt geltenden Bestimmungen erhalten die Ver treter und Vorstandsmitglieder bei Dienstreisen: 1. die Reise kosten 2. Klasse; 2. folgende Tagegelder: für einen halben Tag, d. h. wenn die Arbeit für die Berufsgenossenschaft, einschließlich der Hin- und Rückreise, nicht mehr als 5 Stunden in Anspruch nimmt, 5 M., für den ganzen Tag 10 M.; 3. für jede notwendig gewordene Übernachtung 5 M.; 4. endlich für die sonstigen bei Reisen notwendigen Auslagen die nachweis lich erforderlich gewesenen Ausgaben. Nun sind diese Satzungsbestimmungen bis jetzt so ge handhabt worden, daß die Abrechnungen über Übernachtungs gebühren und über halbe und ganze Tagegelder voneinander abwichen. Wenn z. B. mehrere Vertreter zur Genossen schaftsversammlung von Hannover oder Frankfurt oder Cöln nach Cassel fahren, die Genossenschaftsversammlung dann in Cassel abends um 127 Uhr beendet ist, so ist die Frage streitig, ob die betreffenden Vertreter dann verpflichtet sind, mit den Abend- bzw. Nachtzügen, die von Cassel um 7 oder 8 Uhr abends abgehen, nach ihrem Wohnort zurückzufahren, oder ob sie berechtigt sind, noch eine Nacht länger in Cassel zu bleiben und dann erst am nächsten Morgen nach Hause zu fahren. Im allgemeinen steht der Vorstand auf dem Standpunkt, daß man es den Vertretern der Unternehmer nicht zumuten kann, daß sie nach einer anstrengenden Sitzung von morgens um 9 bis abends gegen 7 Uhr sofort die halbe Nacht durch nach Hause reisen. Der Vorstand hält das für eine Strapaze, die unmöglich gefordert werden kann, und ist grundsätzlich der Meinung, daß, wenn das betreffende Dienstgeschäft, also die Sitzung, zusammen mit der an demselben Tag zu machenden Reise mehr als 12 Stunden beansprucht, der betreffende Ver treter oder das Vorstandsmitglied berechtigt ist, noch eine weitere Nacht bzw. einen weiteren halben oder ganzen Tag zu berechnen, d. h. daß er auf Genossenschaftskosten noch eine Nacht in Cassel bleiben kann und erst am nächsten Morgen nach Hause zu fahren braucht. Das Reichsversicherungsamt hält eine derartige allgemeine Auslegung der Satzung nicht für berechtigt. Das Amt sagt, nach der Satzung können nur für die tatsächlich im Dienst der Berufsgenossenschaft a u f - gewendete Zeit Tagegelder und Übernachtungsgebühren verlangt werden. Um nun diesen streitigen Punkt aus der Welt zu schaffen, hat der Vorstand beschlossen, der Genossenschaftsversammlung eine vollständige Änderung der Liquidationsbestimmungen vor zulegen in der Weise, daß 1. Nachtgebühren überhaupt nicht mehr gezahlt werden. Es wird also in Zukunft ein Streit darüber, ob ein Vertreter eine Nacht mehr oder weniger liquidieren darf, nicht mehr vorkommen. 2. Dafür erhält jeder Vertreter und jedes Vorstandsmit glied für jeden Sitzungstag folgende Tagegelder: a) 20 M., wenn sein Wohnort von dem Ort, wo die Sitzung stattfindet (in der Regel Cassel), weiter als 1 00 km entfernt ist; b) 1 5 M., wenn der Wohnort nicht weiter als 100 km entfernt ist. Diese Unterscheidung nach der Entfernung vom Wohn ort des Betreffenden nach dem Ort der Versammlung ist aus der Erwägung getroffen worden, daß die Herren, die höchstens 100 km vom Sitz der Versammlung entfernt wohnen, noch nach der Sitzung oder Versammlung nach Hause reisen können, also nicht in Cassel zu übernachten brauchen, während man das von den weiter weg Wohnenden nicht verlangen kann. Ferner sollen alle Vorstandsmitglieder und Vertreter an Reisekosten bekommen nicht mehr die Reisekosten 2. Klasse, sondern den höheren Satz von 9 Pfg. für das Kilometer. In diesem höheren Satz soll ein Ersatz dafür gefunden werden, daß in Zukunft die namentlich bei größeren Reisen, z. B. von Ostpreußen, Westpreußen und Schlesien nach Cassel not wendigen Gebühren für Zwischenübernachtungen fortfallen. Endlich sollen die Vorstandsmitglieder und Vertreter als sogenannten Zu- und Abgang jedesmal einen festen Satz von je 3 M. erhalten. Nach den von der Berufsgenossenschaft angestellten Be rechnungen ist der finanzielle Effekt der Liquidationsänderungen der, daß diejenigen Herren, die zur Versammlung oder Vor standssitzung von weit her kommen, also große Reisen zu machen haben, mehr erhalten wie bisher, die Herren dagegen, die in der Nähe der Geschäftstelle wohnen, etwas weniger er halten. Diese Minusdifferenz ist aber eine sehr geringe. Endlich soll in der Satzung durchweg der Name „ge werbliche Gärtnerei“ in den Namen Erwerbsgärtnerei verändert werden. Die Handels gärtner wollen grundsätzlich nichts von gewerblicher Gärtnerei wissen. Der Name Gewerbe hat überhaupt in der Satzung der Gärtnerei-Berufsgenossen schaft nichts zu suchen. Die Gärtnerei ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, sondern ein „Beruf“. Die Han delsgärtnerei muß unbedingt darauf halten, daß von allen ihren Einrichtungen, also auch von ihrer Berufsgenossenschaft, das Wort Gewerbe ferngehalten wird. Daher der neue Vorschlag. Schließlich ist man noch dabei, den Namen der Berufs genossenschaft zu ändern. Die endgültige Entscheidung darüber wird die Genossenschaftsversammlung treffen. Vor der Hand ist in Aussicht genommen, den Namen Gärtnerei-Berufs genossenschaft zu ändern in Gartenbau-Berufs genossenschaft, weil vielleicht dieser Name insofern umfassender ist, als er auch die nichterwerbsmäßige Park- und Gartenpflege, also die staatlichen, städtischen, Hof- und fürst lichen Gärten, Haus- und Ziergärten, umfaßt. Uns erscheint dieser Vorschlag nicht als ein glücklicher. Der Name Gärtnerei-Berufsgenossenschaft ist kurz, scharf aus geprägt und dabei umfassend. Der Name Gartenbau-Berufs genossenschaft ist nicht so scharf umrissen, er ist dehnbarer und läßt verschiedene Auslegungen zu. Außerdem darf man nicht übersehen, daß der Name „Gärtnerei“ nicht nur die erwerbs mäßige, also Handelsgärtnerei in sich faßt, sondern auch die nicht zum Erwerb betriebene, also überhaupt jede Gartenpflege, die mit technischen Einrichtungen, mit Gewächshäusern, Kalt häusern, künstlicher Bewässerung, Glasfenstern usw. ver bunden ist. Wenn man den Namen der Berufsgenossenschaft schon ändern will, so sollte man aus rein praktischen Gründen und Erwägungen sagen: „Gärtnerei- und Friedhofs-Berufsgenossen schaft“, weil jetzt die 30 000 Friedhofsbetriebe, namentlich die vielen ungezählten kleinen, fortgesetzt ihre Beschwerden gegen die Zugehörigkeit zur Gärtnerei-Berufsgenossenschaft damit be gründen: „wir haben keine Gärtnerei auf dem Friedhof, wir haben mit einer Gärtnerei gar nichts zu tun, wir gehören also in diese Berufsgenossenschaft gar nicht hinein“. Diese Be schwerden, die der Berufsgenossenschaft unendlich viel Arbeit und Geld kosten, würden schon durch den veränderten Namen „Gärtnerei- und Friedhofs-Berufsgenossenschaft“ aus der Welt geschafft werden, weil jede, auch die kleinste Gemeinde sofort aus dem Namen ersehen würde, das ist die Berufsgenossenschaft, die auch für uns da ist, der wir nach dem Bundesratsbeschluß zugehören müssen. Dr. G. □ □ □ Preisübersicht über eine Anzahl der gangbarsten Gemüsesorten. Im Anschluß an unseren in voriger Nummer gebrachten Artikel * über die in der Preiskommission festgesetzten Höchstpreise glauben wir unsern Mitgliedern einen Dienst zu erweisen, wenn wir ihnen heute an Hand der amtlichen Preisliste einen Ein blick in die Samenpreise einer Anzahl besonders anbauwür-