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übelstand des Gregorianischen Kalenders unberührt: nämlich die Nichtübereinstimmung der Monats- und Wochenrechnung, so daß man also ohne Zurateziehung eines Kalenders niemals sagen kann, auf was für einen Wochentag etwa der 25. September oder 13. November fällt. Das einzige, was durch diese Reform erreicht würde, wäre die Gleichheit der Vierteljahre unterein ander, so daß also der 13. November 1916 auf denselben Wochentag fällt wie der 13. November 1915 oder 1917, bzw. wie der 13. Mai oder 13. August 1916. Das hat aber für die Praxis des Lebens fast gar keinen Wert. Wenn man schon den Schritt einer Kalenderreform unternehmen will, so kommt in erster Linie der Vorschlag Robertson in Betracht, nach welchem innerhalb jeden Quartals die ersten beiden Monate 28, der letzte 35 Tage (also 4 und 5 Wochen) haben sollen. Die zunächst befremdende starke Ungleichheit der Monatslänge ist lediglich ein Schönheitsfehler, der für die Praxis keinen sonderlichen Nachteil bedeutet: Gehälter würden dann eben nicht nach Monaten zu berechnen sein, sondern nach Vierteljahren oder nach Wochen (was selbst verständlich nicht hindert, daß die Auszahlung jeweils am Monatsersten erfolgt). Bei Wechseln von 3, 6, 9 usw. Monaten gleicht sich die Ver schiedenheit der Monatslänge aus; nur bei Wechseln von anderen Fristen, die ja aber verhältnismäßig selten sind, würde sie sich geltend machen, ließe sich aber gleichfalls durch Ausstellung der Wechsel auf Wochen zahl wettmachen. Statistiken müßten allerdings bei Monatsvergleichen für den dritten Monat jeweils die Vergleichsziffer um 20 % vermindern; aber Monatsvergleiche innerhalb des Jahres kommen in der Statistik ja ohnehin selten zur Anwendung, weil der wirtschaftliche Kreislauf des Jahres sowieso meist starke Verschiedenheiten der Monatsergebnisse mit sich bringt. Jedenfalls würde eine solche Kalendereinteilung des Jahres, durch welche Jahre, Monate und Wochen sich gegenseitig decken, einen tat sächlich großen praktischen Fortschritt in der Zeitrechnung bedeuten, während nicht ersichtlich ist, welche Vorteile jene ersterwähnte Reform für die Praxis überhaupt haben soll. Anders ist wieder die Lösung, die ein Herr A. F a b r a in Osna brück vorschlägt: Der überschüssige 91. Tag eines jeden Vierteljahres soll — ebenso wie der Neujahrstag und der Schalttag — außerhalb der Wochen- und Monatsrechnung gestellt werden, und zwar als Festtag der drei großen Kirchenfeste, sowie eines vierten neu zu schaffenden Erntedankfestes, derart, daß diese Feste dann durch Einschiebung des betr. Tages vor oder nach einem Sonntag zu zweitägigen Festen würden. Die alsdann übrig bleibenden 12 Monate von je 30 Tagen sollen in jeweils 5 Wochen zu 6 Tagen eingeteilt werden. Um die dadurch allerdings entstehende Steigerung der Festtage im Jahr von 52 auf 60 Sonntage, zuzüglich der vier Sonderfeiertage etwas auszugleichen, sollten dann die übrigen jetzt durch Arbeitsruhe gefeierten Festtage durchweg auf Sonntage verlegt werden. Auch dieser Vorschlag ist an sich gar nicht so übel, er besitzt den Vorteil einer größeren Vereinfachung der Zeitrechnung, trotzdem dürfte auch er kaum Aussicht auf Annahme haben und zwar wegen der stark einschneidenden Änderung der Lebensgewohnheiten durch Herabsetzung der siebentägigen Woche auf eine sechstägige. Staatsbürgerkunde in den Fortbildungsschulen. Der preußische Handelsminister hatte im September d. J. die Verwaltungsbehörden zur weiteren Förderung des staatsbürgerlichen Unterrichts in den Fach- und Fortbildungsschulen im Hinblick auf die Erfahrungen der Kriegszeit angeregt und sie dabei auf die jüngst er schienenen „Staatsbürgerlichen Belehrungen in der Kriegszeit“ hinge wiesen. Im Anschluß hieran ersucht jetzt der Handelsminister die Schul aufsichtsbehörden, die Leiter der Fach- und Fortbildungsschulen zu veranlassen, unverzüglich zu prüfen, welche Stoffe in den einzelnen Klassen behandelt werden sollen, und nach gründlicher Beratung mit dem Lehrerkollegium einen Plan für die Behandlung aufzustellen. Wo der Stoff es irgend ermöglicht, sind die örtlichen Verhältnisse zur Ver anschaulichung heranzuziehen. Wichtige Bekanntmachungen der Be hörden, die von den Gemeindeverwaltungen herausgegebenen Berichte über ihre Kriegsmaßnahmen und andere Drucksachen, auch die von den Lehrern bei der Mitwirkung an der Kriegsarbeit gesammelten Erfahrungen sind so viel als möglich zu berücksichtigen und die für den Ort, Kreis usw. getroffenen Einrichtungen dem Verständnis der Schüler näher zubringen. Die für die Fortbildungsschulen früher vorgeschriebene Ein richtung, wöchentlich mindestens eine Stunde für staatsbürgerliche Be lehrungen zu verwenden, kann beibehalten werden, soweit es die Schulleiter für zweckmäßig halten. Im übrigen kann für die Einfügung der staatsbürgerlichen Belehrungen in den Unterricht Bewegungsfreiheit gewährt werden. Sehr erwünscht wäre es, wenn auch an den gärtnerischen Fach schulen, dort, wo solche bestehen, der Bürger- und Gesetzeskunde, namentlich soweit sich die letztere auf soziale Einrichtungen erstreckt, ein erhöhtes Interesse im Unterrichtsplan entgegengebracht würde. Beschlagnahme von Kohlrüben. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Siche rung der Volksernährung vom 22. Mai d. J. ist unter dem 4. Dezember die Beschlagnahme der Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) für den Kommunalverband angeordnet worden, in dessen Bezirk sie sich befinden. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes vorgenommen werden. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser be zeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte be schlagnahmt sind. Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden, ebenso wie auch Gemeinden zur Ernährung ihrer Einwohner. Erfolgt die Übereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig, so kann das Eigentum dann durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffelstelle übertragen werden, doch sind bet der Enteignung dem Besitzer soviel Kohlrüben zu belassen, daß ihm zu seiner Ernährung und der Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben. Gegen die Übertretung der Verordnung wird mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark vorgegangen. Darf die Warenumsatzsteuer auf die Höchstpreise geschlagen werden ? Da es vielfach vorgekommen ist, daß die Lieferanten bei den mit Höchstpreisen ausgezeichneten Waren den Umsatzstempel auf ihre Abnehmer abwälzen, hat sich der Verband deutscher kaufmännischer Genossenschaften in Berlin an das Kriegsernährungsamt gewandt und gebeten, daß dieses sich zu der Auffassung bekennen möge, daß alle Lieferanten, die ihren Abnehmern den Umsatzstempel auf die mit Höchst preisen belegten Waren aufbürden, sich der Überschreitung der Höchst preise schuldig machen. Daraufhin hat der Präsident des Kriegsernährungsamts erwidert, daß im allgemeinen bei der Abwälzung der Steuer die vertraglichen Verein barungen maßgebend seien, aber weiter bemerkt: Soweit indessen gesetzliche Höchstpreise festgesetzt sind, bezeichnet der Höchstpreis den Höchstbetrag dessen, was vom Verkäufer gefordert und vom Käufer bezahlt werden darf. Ein gesondertes Inrechnungstellen des Umsatzstempels neben dem gesetzlichen Höchstpreis halte ich daher ebensowenig für zulässig, wie eine besondere Berechnung etwaiger an derer Steuern oder sonstiger Geschäftsunkosten des Verkaufes. Es würde darin meines Erachtens eine strafbare Höchstpreisüberschreitung liegen. Daraus geht hervor, daß bei Höchstpreisen die Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Abnehmer strafbar ist. Aber nicht nur der Lieferant macht sich strafbar, sondern auch der Abnehmer, wenn er die Umsatz- steuer bezahlt, denn bei Höchstpreisüberschreitung machen sich bekannt lich beide Teile schuldig. Auskunftsstelle für Warenumsatzsteuer. Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben sich durch die zahlreichen Anfragen über den Warenumsatzstempel veranlaßt ge sehen, in ihrem Bureau, Berlin C. 2, Burgstraße 25 I (Börsengebäude), eine Auskunftsstelle einzurichten, in der Interessenten während der Zeit von 11 — 1 Uhr unentgeltlich Auskunft über alle mit dem Warenumsatz stempel zusammenhängenden Fragen erteilt wird. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe Von Teuerungszulagen sind Beiträge an die Angestellten versicherung zu zahlen. Mit Rücksicht auf die durch den Krieg hervorgerufene Verteuerung des gesamten Lebensunterhaltes werden bekanntlich in vielen Betrieben den Angestellten auf unbestimmte Zeit widerrufliche Teuerungszulagen gewährt. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist nun die Frage wichtig, ob auch von diesen Teuerungszulagen Beiträge zur Angestelltenversiche rung gezahlt werden müssen. Der Rentenausschuß der Angestellten versicherung hat kürzlich in einer Streitsache diese Frage bejaht und u. a. ausgeführt, daß beitragspflichtig jede Zuwendung ist, die der Beschäftigte nach den Umständen des Falles als eine Gegenleistung für seine Tätigkeit ansehen kann und nicht als eine auf bloßem Wohlwollen beruhende Schenkung zu betrachten hat. Die mit Rücksicht auf die durch den Krieg eingetretene allgemeine Teuerung von Arbeitgebern an ihre An gestellten gewährten Zulagen sind aber keine auf reiner Freigebigkeit des Arbeitgebers beruhenden Zuwendungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, sondern sie sollen die infolge der Teuerung in ihrem Werte gesunkene Gegenleistung des Arbeitgebers auf die zurzeit angemessene Höhe bringen und bilden damit einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Angestellten, zumal auch die Arbeitslöhne infolge des durch den Krieg eingetretenen Mangels an An gestellten vielfach gestiegen sind. Das muß auch für den Fall gelten, daß die Zulagen nur widerruflich gewährt werden, da es weder auf die voraussichtliche Dauer der Bezüge eines Angestellten, noch auf den durch die Widerruflichkeit in Frage gestellten Rechtsanspruch des Angestellten auf die Zulagen bei der Frage des Entgelts ankommt.