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Nr. 45 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 535 November 19. Gruppe Posen und Umgegend. Versammlung nach mittags 3 Uhr in Posen, Königsplatz 5. November 19. Gruppe Waldenburger- und Eulengebirge. Hauptversammlung in Schweidnitz. November 2 7. Gruppe Meißner Lande, Sitz Coswig. Versammlung nachmittags 5% Uhr in Coswig, Sa., Gasthof. Dezember 3. Gruppe Grim m a und Umgegend. Versammlung in Grimma, im Ratskeller. Dezember 3. Gruppe Niederschlesien. Generalversammlung nach mittags 4 Uhr in Sagan, Apollosaal. EIIIIIIIIIIIIIIIILE EIIIIIIIIIIIIIIE Kleine Mitteilungen TillllllIlIIIIIIIITT Die jetzt geltenden Höchstpreise für künstliche Düngemittel. In der Zeitschrift der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien ist eine recht übersichtliche Aufstellung der jetzt im Handel käuflichen Düngemittel nebst ihren Höchstpreisen gegeben worden, von der wir glauben, daß deren Wiedergabe auch für unsere Mitglieder von Wert ist. Die Höchstpreise gelten beim Verkaufe an den Verbraucher. Bei Mengen unter 5000 kg erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pf. für je angefangene 100 kg. 1. Reine Superphosphate bei einem Gehalt von wasser löslicher Phosphorsäure von I 6 % und darüber 58 Pf., 14—15,99% 62 Pf., 12—13,99% 68 Pf., 1,99%' und darunter 110 Pf. für 1 kg % wasserlösliche Phosphorsäure. Beispiel: Nettopreis für 100 kg Superphosphat 12%: 0,68X12= 8,16 M. 2. Mischungen von Superphosphat: mit schwefel saurem Ammoniak bzw. Natrium-Ammoniaksulfat bei einem Gesamt gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 5 % Stickstoff und 6.% Phosphorsäure: 2,10 X 5 — 10,50 M., 1 6 % und darüber Preise für 1 kg% 1 4—1 5,99 % wasserlösl. Phosphorsäure 60 Pf. 64 Pf. Ammer i - k-Sticksto ff 210 Pf. 210 Pf. 12—13,99 % 1 1,99 % und darunter Preise für 1 kg% wasserlösl. Phosphorsäure 68 Pf. 110 Pf. Ammoniak-Stickstoff 210 Pf. 210 Pf. Beispiel: Nettopreis für 100 kg Ammoniak-Superphosphat mit 1,10X6=6,60 M., zusammen 17,10 M. 3. Mischungen von Superphosphat mit Zusatz von Kali: Ammoniak-Superphosphat und Natrium- Ammoniumsulfat- Superphosphat, denen Kali zugemischt ist: bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 % und darunter: Preis für 1 kg %: wasserlösliche Phosphorsäure 1 10 Pf., Ammoniak stickstoff 210 Pf., Kali (K.O) 35 Pf. Im übrigen gelten die Preise wie zu 2. 4. Schwefelsaures Ammoniak: Preis für 1 kg %: Ammoniak - Stickstoff: für gewöhnliche Ware (25 % Ammoniak) 149 Pf., für gedarrte und gemahlene Ware (25,5 % Ammoniak) 152% Pf. 5. Natrium-Ammoniumsulfat: Preise für 1 kg%: Ammoniak-Stickstoff 149 Pf. 6. Kalkstickstoff: Preis für 1 kg % Stickstoff 140 Pf. Beispiel: Nettopreis für 100 kg Kalkstickstoff 18%: 1,40X18= 25,20 M. 7. B 1 u t m e h I : 260 Pf., Preis für 1 kg % Gesamtstickstoff. 8. Hornmehl: 220 Pf., Preis für 1 kg % Gesamtstickstoff. 9. Ledermehl: Wollmehl und sonstige Stickstoffträger, außer den zu 4—8 aufgeführten: Preise für 1 kg % Gesamtstickstoff: a. durch Dämpfen oder Behandlung mit Schwefelsäure aufgeschlossen 180 Pf., b. roh, d. h. nicht wie vorstehend aufgeschlossen, aber entfettet 40 Pf. 10. Guano, Poudrette, aus dem Auslande eingeführt, Preise für 1 kg a. roh: Gesamtstickstoff 210 Pf., Gesamtphosphor säure 40 Pf., Kali (K.O) 40 Pf., b. aufgeschlossen: Gesamtstickstoff 210 Pf., wasserlösliche Phosphorsäure 60 Pf., Kali (K: O) 40 Pf. 11. Organische Mischdünger, mit Schwefelsäure auf geschlossen: Preise für 1 kg%: Gesamtstickstoff 180 Pf., wasserlösliche Phosphorsäure 85 Pf. 12. Knochenmehl (aus entfetteten Knochen hergestellt) : 1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommelmehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochen mehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung: Preise für 1 kg%: Gesamtstickstoff 210 Pf., Gesamt phosphorsäure 40 Pf. 2. Die unter 1 aufgeführten Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder teil weise aufgeschlossen, Preise für 1 kg Gesamtstickstoff 210 Pf., wasserlösliche Phosphorsäure 66 Pf., nicht wasserlösliche Phosphor säure 40 Pf., sofern Kali zugemischt wird, Kali (Ks O) 40 Pf. __ 13. Rohphosphat, im Inlande gewonnen, auch gemahlen: Preis für 1 kg%: Gesamtphosphorsäure 20 Pf. 14. Thomasphosphatmehl: Preise für 1 kg %: Gesamt phosphorsäure 31% Pf., zitronensäurelösliche Phosphorsäure 36 Pf. 15. Kali: Die Verkaufspreise für Kaliwerksbesitzer für Liefe rung von Kalisalzen für das Inland dürfen über folgende Sätze ab Werk nicht hinaus gehen: für 1 % Kali (KaO) im Doppelzentner: 11 Pf. für Karnallit mit mindestens 9 % und weniger als 12 % Ka O in ge mahlenem Zustand. 13 Pf. für Rohsalze mit 12—15% Ka O im gemahlenem Zustand. 18 Pf. für Düngesalze mit 20—22 % Ke O, 1 8,5 Pf. für Düngesalze mit 30—32 % K, O. 20,5 Pf. für Düngesalze mit 40—42 % K O, 32 Pf. für Chlorkalium mit 50—60 % K, O, 35 Pf. für Chlorkalium mit über 60 % Ks O, 38 Pf. für schwefelsaures Kali mit über 42 % K.O, 35 Pf. für schwefelsaure Kalimagnesia. Lebensversicherung und Krieg. Manche Lebensversicherungsgesellschaften haben in ihren Bedin gungen die Bestimmung, daß mangels einer besonderen Übernahme des Kriegsrisikos die eingezahlten Prämien bis auf die sogenannte Prämien reserve verfallen, wenn der Versicherte im Kriege den Tod erleidet. Es ist die Ansicht geäußert worden, daß eine solche Bestimmung gegen die guten Sitten verstößt und gemäß § 1 38 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig ist, die Lebensversicherungsgesellschaft also trotz der Bestimmung verpflichtet ist, die Versicherungssumme auszuzahlen. Begründet wird diese Ansicht damit, daß die bezahlten Prämien dazu bestimmt sind, zum Erwerb eines Kapitals zur Versorgung der Familie des Versicherten zu dienen. Dies ist ein sittlich lobenswertes, durch die Staatsbürgerpflicht gebotenes Verhalten. Durch die erörterte Bedingung wird jenes Bestreben vereitelt, die Versicherungsgesellschaft macht auf Kosten des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen einen Gewinn, dem keine Gegenleistung gegenübersteht. Allerdings hat die Gesellschaft während der verflossenen Jahre ein Risiko getragen, dieses kann jedoch als entsprechende Gegen leistung nicht in Betracht kommen, denn das Versicherungsverhältnis ist ein einheitliches Vertragsverhältnis, und bei der Frage nach Leistung und Gegenleistung muß auf die Gesamtheit und das für den einen oder den anderen Teil günstige oder ungünstige Gesamtergebnis gesehen werden, es darf keine Spaltung in einzelne Versicherungsiahre stattfinden, als wenn der Vertrag jedesmal nur auf ein Jahr abgeschlossen wäre. Wenn auch die Gesellschaft als Unterlage für ihre Berechnung das Risiko für die ein zelnen Jahre verschieden ansetzt, so ist dies dritten Personen gegenüber ohne rechtliche Bedeutung. Diesen Ausführungen ist entgegengehalten worden, daß die ge nannte Bestimmung vom Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung genehmigt ist und schon deshalb nicht sittenwidrig sein kann. Übrigens lautete die Bestimmung bei den verschiedenen Gesellschaften verschieden. Bei einer großen Gesellschaft bleiben diejenigen Personen, die in Erfüllung ihrer allgemeinen Wehrpflicht in den aktiven Kriegsdienst des Deutschen Reiches treten müssen und in niedrigeren Dienstgraden als denen eines Subalternoffiziers stehenden Versicherten ohne Erhöhung der Prämie mit einem Teil der Versicherungssumme, bei fünfjähriger Dauer der Versiche rung mit der vollen Summe versichert; alle übrigen Personen müssen einen Prämienzuschlag zahlen. Freilich hat diese Bestimmung Anlaß zu vielen Zweifeln gegeben, namentlich hat man gemeint, daß die Hinterbliebenen von Kriegsfreiwilligen keinen Anspruch auf die Versicherungssumme haben. Dagegen wird angeführt, daß sehr viele Kriegsfreiwillige später zwangs weise eingezogen wären und deshalb der Fall jener Bestimmung ge geben ist. Gerichtliche Entscheidungen über die Frage sind bisher nicht be kannt geworden. Es ist aber dringend zu wünschen, daß das Kaiserliche Aufsichtsamt sich eingehend mit der Frage beschäftigt und sie zur Lösung bringt, um so mehr. als. die Zahl der Kriegsfreiwilligen sehr groß gewesen ist und viele hinterbliebene Witwen und Waisen gegen einen ablehnenden Bescheid der Versicherungsgesellschaften nichts unternehmen. Eine gegen sie entstehende Mißstimmung können die Gesellschaften leicht dadurch vermeiden, daß sie bei jeder Einziehung von Prämien die im Felde stehen den Versicherten auf die ihnen drohenden Nachteile hinweisen und den Betrag angeben, dessen Zahlung die Versicherung auch für den Fall des Todes des Versicherten in Kraft erhält. (Aus der Zeitschrift: Gesetz und Recht, Verlag von Alfred Langewort, Berlin-Lichterfelde.) Über den Anbau von Duftpflanzen in Kleinasien. Die Gefilde der Riviera sind es. die die pflanzlichen Duftstoffe, soweit sie nicht in der chemischen Fabrik entstehen, liefern. Italien und Südfrankreich haben hieraus recht wesentliche Einnahmen erzielt. In der Deutschen Parfümerie-Zeitung gibt nun Dr. K. Krause, Assistent am Königlichen Botanischen Museum in Berlin-Dahlem, der zurzeit im Felde steht, einen beachtenswerten Hinweis. Er zeigt nämlich, daß sich Teile Kleinasiens zum Anbau aromatischer Pflanzen ganz besonders eignen. Bei der großen wirtschaftlichen Bedeutung, die Kleinasien künftig zukommen wird, kann man nicht zeitig genug mit dem Studium der Hilfsmittel zu seiner Aufschließung beginnen. Es handelt sich um einen Boden, der bisher nur unvollkommen ausgenutzt worden war, der auch nur Bruchteile dessen ergab, was er wirklich hervorbringen könnte. Die klimatischen Verhältnisse und auch die Bodenbeschaffenheit sind in vielen Teilen Kleinasiens die gleichen wie in den Gegenden, denen die Duftpflanzen heute abgewonnen werden. Auch die ursprüngliche Pflanzenwelt weist manche Übereinstimmung auf. Kleinasien ist in mehr als einer Beziehung ein Land schroffer Gegensätze. Es gliedert sich nach Lage, Klima und Pflanzenwelt deutlich in mehrere Teile. Wir haben nach Dr. Krause dort drei klimatische Zonen zu unterscheiden, die so scharf voneinander geschieden sind, wie es nur innerhalb der gemäßigten Zone möglich ist. Am Saume des Schwarzen Meeres ermöglichen die feuchtschwülen Sommer und der niederschlagreiche Winter eine üppige Waldflora. Da-