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Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Okt. 1916. Auf Grund des § I der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 und der Bekannt machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 wird verordnet: Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für den Zentner nicht überschritten werden: 1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Aus schluß der Teltower Rübchen 1,50 Mk., 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben (rote Bete) 1,80 Mk., 3. bei Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) . 2,50 Mk., 4. bei Möhren aller Art , , , 4,— Mk. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein. Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die bestimmten Höchstpreise festsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speise zwecken gebaut sind .(Karotten), höhere als die bestimmten Höchstpreise festsetzen. Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Rüben die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind ungültig, sofern sie zu höheren als den festgesetzten Preisen abge schlossen sind und die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf dem Grundstück des Erzeugers befinden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen Höchstpreise für den Verkauf von Rüben der genannten Arten durch den Groß- und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen, daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die oben festgesetzten Höchstpreise gelten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die vorstehende Verordnung verstößt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Bericht über die Geschäftslage in der Blumenmarkthalle zu Berlin im Oktober 1916. Trotz des dauernd ruhigen Geschäftsganges stiegen die Preise im Laufe des Monats mehr oder weniger je nach der Art und Zufuhr. Namentlich für Rosen und Veilchen, sowie Nelken und andere bessere Schnittblumen wurden höhere Preise gezahlt als im September, wo nament lich Veilchen äußerst niedrige Preise erzielten. Erst nach den Nacht frösten trat Besserung der Marktlage ein, die sich bis jetzt behauptet hat. Es waren immer reichlich Blumen am Markt, um den Bedarf zu decken, wenn auch die Auswahl nicht immer befriedigte, da die billigen Sommer blumen jetzt fehlen. Geräumt wurden nur Veilchen, Rosen, Nelken, Cyclamen usw., während Chrysanthemum weniger gut abgesetzt wurden, wenngleich davon sehr viel am Markte waren und täglich mehr zu geführt wurden. Maiblumen, die im September niedrig im Preise standen Und daher weniger getrieben wurden, stiegen nun ebenfalls im Preise und werden voraussichtlich nun auch wieder mehr an den Markt gelangen. Im allgemeinen ist somit die Marktlage als befriedigend anzusehen, und wir hoffen, daß die Geschäftslage sich noch weiter auch in den Umsätzen bessern wird. Zossen. E. Kohlmann. Das Düngemittel Kulturak — eine Entgegnung. In Nr. 41 des Handelsblattes auf Seite 489 beschäftigt sich in der Abteilung „Fragekasten“ die Frage 2296 mit dem aus Bayern angebotenen obengenannten Düngemittel. Gegen die von Fritz Thomas - Liegnitz dort gegebene Auskunft erhielten wir nachstehende Entgegnung von dem Hersteller des Mittels, die wir im folgenden wiedergeben: Mein flüssiges Dünge- und Desinfektionsmittel Kulturak (D. R. P.) düngt nicht allein unmittelbar, während alle anderen Düngemittel erst durch den Boden verarbeitet werden müssen, bis die Pflanze Nahrung bekommt, was wiederum von Witterungsverhältnissen abhängig ist, sondern beschleunigt auch das Wachstum und lichtet und vernichtet Unkraut und Schädlinge. Wenn Herr Fritz Thomas aus Liegnitz bei seinem Versuch mit Kulturak keine Resultate erzielt hat, so kann ich mit gutem Gewissen behaupten, daß das Kulturak nicht nach meinen gegebenen Vorschriften angewandt wurde, denn bei richtiger vorschriftsmäßiger An wendung und bei normalen Witterungsverhältnissen wird jeder, der Kulturak ausprobiert, mit den Resultaten, die er erzielt, zufrieden sein. Dies beweisen die Zeugnisse in meiner Broschüre, und bin ich außerdem auch sehr gerne bereit, Zeugnisse neuen Datums und von bedeutenden Gärtnereien vorzulegen. München-Pasing. August Schubert. Kleingartenbau. Zur weiteren Hebung und Förderung des Kleingartenbaues hat die Königliche Gärtnerlehranstalt in Berlin-Dahlem ein zeitgemäßes und wich tiges Merkblatt: Anleitung zum Kleingartenbau, herausgegeben, das kosten los sowohl an die Kriegsteilnehmer, die auf eigener oder gepachteter Scholle Obst- und Gemüsebau betreiben wollen, wie auch an die Teilnehmer der an der Anstalt abgehaltenen zahlreichen Kurse für Gartenfreunde ab gegeben wird. Desgleichen soll den Vereinen der Laubenkolonisten kosten loser Bezug ermöglicht werden, sofern die Anzahl der Merkblätter durch den Vorstand der betreffenden Vereine gegen Einsendung des Portos an gefordert wird. Die Ratschläge für den Obst- und Gemüsebau im Kleingarten ent halten zunächst allgemeine Regeln für die Herbst- und Frühjahrsbestellung und geben übersichtlich Arten, Aussaat, Samenbedarf, Pflanzzeit, Pflanz weite, Erntezeit und empfehlenswerte Sorten an. Beispiele für Anlage von Obst- und Gemüsegärten ermöglichen eine schnelle Orientierung und sicheres Arbeiten. Wiederholte Beschlagnahme von Äpfeln im Königreich Sachsen. Da nach neuerlicher Mitteilung des Kriegsernährungsamts zur Sicher stellung des Bedarfes von Heer und Bevölkerung an Streichmitteln die Aufbringung von mindestens 425 000 Ztr. Äpfel im Königreich Sachsen erforderlich ist, wurde auf ausdrückliches Ersuchen des Kriegsernährungsamts im Einvernehmen mit den sächsischen Staatsbehörden und Generalkom mandos die Beschlagnahme der Äpfel für das ganze Gebiet des König reichs Sachsen wiederum in Kraft gesetzt. Ausgenommen von dieser Ver fügung sind nur ausländische Äpfel und Tafeläpfel. Als Tapfeläpfel sind ausschließlich gepflückte, sortierte, in festen Gefäßen (Kisten, Fässern, Körben, nicht Säcken) verpackte Äpfel anzusehen. Freigabe von Phosphorsäure-Dünger. Das Oberkommando in den Marken gibt bekannt, daß sofort mindestens 125 Tonnen Peruguano für den Bereich des Oberkommandos in den Handel gebracht werden. Es dürfen dafür folgende Preise ge zahlt werden: Für das Kilogramm Gesamtstickstoff 210 Pfg., für das Kilogramm wasserlöslicher Phosphorsäure 85 Pfg., Preise, die die geltenden Höchstpreise etwas übersteigen. Die Lieferung erfolgt lose frei Waggon Hauptbahnhof Hamburg. Bei Lieferung in Säcke ist ein Preiszuschlag von 2 Mark für 100 kg zulässig. Der Dünger wird durch den Handel abgegeben. Staatlicher Gemüsebau. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst soll sich mit der Absicht tragen, ebenso wie in den besetzten Gebietsteilen auch im Inlande ge eignete Flächen mit Gemüse selbst bebauen zu lassen. Sie fordert daher Besitzer größerer, nach Bodenart und Klima geeigneter Landflächen auf, Angebote durch Vermittlung der Landwirtschaftskammern zu machen. Diese Bestrebungen sind bei der Bedeutung, die während des Krieges das Gemüse für unsere Volksernährung hat, nur gutzuheißen. II ^llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllM II ( =€ Handelsnachrichten E () Niederländisches Ausfuhrverbot. Laut Telegramm des Kaiserlichen Konsulats in Amsterdam vom 19. Oktober 1916 ist die Ausfuhr der Saat von Radieschen, Salat, Gurken, Pfeffergurken, Cichorie und Endivie verboten. Verwendung von Scheckstempelmarken zur Entrichtung des Wechselstempels. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. September 1916 ist es gestattet, nach dem 30. September 1916 Scheckstempelmarken zur Entrichtung des Wechselstempels zu verwenden. Die Marken sind nach den für die Verwendung und Entwertung der Wechselstempelmarken bestehenden Vorschriften zu verwenden und zu entwerten. Der Verwen dungsvermerk kann an einer beliebigen Stelle der Marken niedergeschrieben werden. Die Scheckstempelmarke ist 25 % mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf farbigem Grunde versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teil auf einem nach unten zu ausgeschweiften farbigen Schild in weißer Schrift die Worte Deutsches Reich. In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung 10 Pf. in kräftiger, farbiger Schrift auf einem länglichrunden, querliegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Feld angebracht. Dieses Feld wird oben und unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in farbiger Schrift Scheck-, auf dem unteren Stempel. Darunter ist der Fuß des Schildes sichtbar. Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt. Versendung von Geschäftspapieren und von Büchern und Druckschriften in Paketen nach dem Auslande. Den Paketen nach dem Auslande dürfen zur Zeit außer einer Rech nung keine anderen Geschäftspapiere beigefügt werden. Wenn ausnahms weise in Fällen nachweisbar dringenden Bedürfnisses Schriftstücke irgend-