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von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftlichen Gütern, unterliegt die Mitveräußerung des Zubehörs, insbesondere des Inventars, der Stempelpflicht; 2. Zahlungen an ausländische Gewerbetreibende, die im Inland kein stehendes Gewerbe betreiben; 3. Zahlungen, die nach Beendigung eines Gewerbe betriebs für Warenlieferungen aus diesem an den bisherigen Inhaber geleistet werden. Eine Zahlung gilt als im Inland erfolgt, wenn der Geld betrag oder ein an Zahlungs Statt gegebener Wechsel oder Scheck im Inland ausgehändigt oder der Geldbetrag bei einem inländischen Kassenhalter gutgeschrieben wird. Übergangsfälle, Die Steuerpflicht für Zahlungen, die nach dem 30. Sep tember 1916 geleistet werden, wird nicht dadurch berührt, daß sie für vor dem 1. Oktober 1916 gelieferte Waren erfolgt sind. □ □ • Die Prüfungsordnung für Gärtnerlehrlinge im Königreich Sachsen. I m Gartenbau-Ausschuß des Landeskulturrats für das König reich Sachsen, jenem Mittelpunkt, in dem alle Bestrebungen, die im Interesse des sächsischen Gartenbaues unternommen werden, zusammenlaufen, hat man auch die Bildungsfragen in den Bereich der Beratungen mit eingezogen. Was darunter ver standen sein will, läßt sich in dem einen Wort Lehrlings ausbildung zusammenfassen. Gleich unserem Verbände hat sich der Gartenbau-Ausschuß im Landeskulturrat zu dem Ent schluß bekannt, daß eine sorgfältige Ausbildung des Berufs nachwuchses die sicherste Grundlage für die gedeihliche Weiter entwicklung für Gärtnerei und Gartenbau überhaupt ist. Die in dieser Angelegenheit geführten Unterhandlungen haben zu dem Ergebnis geführt, daß erstens eine für das Königreich Sachsen Geltung besitzende Lehrlingsordnung eingeführt ist, Hand in Hand damit hat man sich zweitens auch für eine Lehr lingsprüfung entschieden, und zwar soll dieselbe zunächst eine freiwillige sein, weil eine Zwangsprüfung, für die man im Schoße unseres Verbandes sich mit Nachdruck einsetzt, zurzeit in Sachsen noch nicht durchführbar sei. Nun, sei dem wie ihm wolle, es ist auch mit einer freiwilligen Prüfung schon ein Schritt vorwärts getan, und da der Ausschuß für Gartenbau beim Landeskulturrat für das Königreich Sachsen ausdrücklich erklärt, daß er die Pflichtprüfung dringend wünscht, ferner, daß jeder Lehrherr seine Lehrlinge bei Beendigung der Lehr zeit freiwillig prüfen läßt, so darf man von der Zukunft getrost hoffen, daß nach Überwindung der noch im Wege befindlichen Schwierigkeiten auch der zweite Schritt, nämlich die Einfüh rung der Zwangsprüfung, nicht mehr lange auf sich wird warten lassen. Wie wir im vorigen Jahre in Nr. 34 des Handelsblattes die für die Provinz Schlesien gültigen Grundsätze für die Prüfung der Gärtnerlehrlinge veröffentlicht haben, so wollen wir auch im folgenden die in zehn Paragraphen niedergelegte Prüfungsordnung für Gärtnerlehrlinge im Königreich Sachsen unsern Mitgliedern bekanntgeben. §1 . Vor Beendigung der geordneten Lehrzeit hat sich jeder durch Vermittlung des Ausschusses für Gartenbau oder des zuständigen Lehrlingsausschusses einer sächsischen Gärtnerei überwiesene Lehrling vor dem für den Lehrort maßgebenden Prüfungsausschuß einer Prüfung zu unterziehen. Auch wenn der Lehrling nicht vom Ausschüsse vermittelt ist, sollte es jeder Lehrherr als eine Ehrenpflicht ansehen, jeden von ihm ausgebildeten Lehrling diese Prüfung ablegen zu lassen. §2 . 1. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling zu Anfang, spätestens bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, in dem dieser seine Lehrzeit beenden soll, bei dem Ausschuß für Gartenbau beim Landeskulturrat zur Lehrlingsprüfung anzumelden, der den zuständigen Prüfungsausschuß mit ihrer Abnahme beauftragt. 2. Soll die Prüfung im Herbst stattfinden, so muß die Anmeldung dazu bis zum 31. Juli erfolgen. § 3. 1. Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern: a) dem für den Bezirk der Lehrstelle zum Ausschuß für Gartenbau gewählten Vertreter als Obmann, b) drei erfahrenen Fachmännern als Beisitzern, die wie ihre Stellvertreter gemeinschaftlich von den Gartenbau vereinigungen und Verbandsgruppen des betreffenden Bezirks zu wählen sind; es bleibt diesen Vereinigungen überlassen, die Wahl für eine längere Wahldauer vor zunehmen oder alle drei Jahre einen Wechsel stattfinden zu lassen, c) dem Geschäftsführer des Ausschusses für Gartenbau, dem es obliegt, über die Prüfung eine kurzgefaßte Niederschrift aufzunehmen und dem Ausschuß für Gartenbau zu berichten. Außerdem können bei Bedarf Vertreter von Sonderfächern vom Ausschuß zu den Prüfungen herangezogen werden. 2. Bei der Prüfung müssen wenigstens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter der Obmann oder bei seiner Behinderung der von ihm gewählte Stellvertreter, zugegen sein. 3. Die Anwesenheit der Lehrherren ist erwünscht; sie können der Prüfung beiwohnen, ohne indessen in deren Gang einzugreifen. 4. Alle Mitglieder des Ausschusses für Gartenbau sind berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen. § 4. Die Prüfungen finden im zeitigen Frühjahr oder, wenn erforderlich, im Herbst statt; den Zeitpunkt bestimmt der Obmann des zuständigen Prüfungsausschusses unter Berück sichtigung der Witterungs- und Betriebsverhältnisse. §5. Bei Anmeldung der Prüfung sind genau anzugeben: a) Name, Stand und Wohnort des Lehrherm, b) Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Staats angehörigkeit des Lehrlings, Tag des Eintritts in die Lehre, c) Name und Wohnort seines Vaters (der Mutter, des Vormundes). Anzufügen sind: d) Bescheinigung des Leiters der Fach- oder Fortbildungs schule über Führung, Fleiß und Leistungen des Lehrlings, e) ein vom Lehrling selbst verfaßter und eigenhändig ge schriebener Aufsatz über die Kulturen und den Umfang des Betriebes, in dem er lernt, sowie das vom Lehrling während der Lehrzeit geführte Tagebuch, f) genaue Angaben des Lehrherrn über die Zweige des Gartenbaues, auf die sich die Prüfung erstrecken soll, sowie g) eine allgemeine Beurteilung des Lehrlings hinsichtlich seines Verhaltens und seiner Leistungen. §6. I. Dem Obmann des Prüfungsausschusses bleibt es über lassen, je nach den örtlichen Verhältnissen eine Einzelprüfung in der Lehrgärtnerei selbst vorzunehmen, oder eine Anzahl von Prüflingen nach einer der Lehrgärtnereien oder einem sonst geeigneten Betrieb zur Prüfung einzuberufen. 2. Die Benachrichtigung des Lehrlings über Ort und Zeit der Prüfung erfolgt spätestens acht Tage vor deren Stattfinden durch, Vermittlung des Lehrherrn, der zur Teilnahme ein zuladen ist. § 7. 1. Die Prüfung des Lehrlings soll feststellen, ob und in welchem Maße er sich die für einen jungen Gärtnergehilfen nötige Fertigkeit in der Ausführung gärtnerischer Arbeiten und in der Handhabung des Werkzeugs erworben, und inwieweit