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516 4. Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten; 5. amtlich ausgegebene Wertzeichen mit Ausnahme der außer Gebrauch gesetzten oder entwerteten oder sonst zu Sammelzwecken dienenden Wertzeichen; 6. Grundstücke und Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger lichen Rechts gelten, See- und Binnenschiffe gehören zu den Waren im Sinne des Gesetzes. AlseineLieferungvon Waren ist u. a. an zu s e h e n : 1. die Lieferung von Gas, Elektrizität und Leitungswasser; 2. die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zei tungskorrespondenzen, die Lieferung von Plakaten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, nicht dagegen die Aufnahme von Anzeigen in Zeitungen oder Zeit schriften ; 3. die Lieferung von Photographien und sonstigen Ver vielfältigungen auch dann, wenn der zu vervielfältigende Gegenstand vom Unternehmer auf Bestellung des Be ziehers hergestellt war; 4. die Lieferung von Waren, die noch ungetrennte Erzeug nisse oder Bestandteile einer beweglichen oder unbeweg lichen Sache des Veräußerers sind (z. B. anstehendes Holz eines Waldes, ungeerntete Boden früchte, auf Abbruch verkaufte Baulichkeiten). II. Unter Lieferung ist die zur Erfüllung eines entgeltlichen Warenumsatzgeschäfts erfolgende Übergabe der Waren zu ver stehen. Die Sachleistung aus einem Kaufgeschäft ist Lieferung auch dann, wenn es sich nicht um eine Leistung auf vorgängige Bestellung handelt, sondern wie z. B. beim Barverkauf im offenen Ladengeschäft Leistung und Gegenleistung ohne vor gängige Bestellung Zug um Zug geschehen. Die Übergabe ver steigerter Waren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gilt nicht als Warenlieferung im Sinne des Gesetzes. Sofern der Erwerber bereits im Besitze der Ware ist, steht der Übergabe der Ware die Einigung gleich, daß das Eigen tum übergehen soll. Ist der Veräußerer im Besitze der Ware, so ist die Über gabe auch damit bewirkt, daß zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Ist die Ware im Besitz eines Dritten und ist der Ver äußerer Eigentümer, so ist die Übergabe auch damit bewirkt, daß der Veräußerer dem Erwerber den Anspruch auf Heraus gabe der Sache abtritt. Die Übertragung eines Lieferscheins gilt im Zweifel nicht als Abtretung des Herausgabeanspruchs. III. Werden Waren durch Vermittlung eines Kommissionärs in der Weise umgesetzt, daß der Kommissionär die Ware in Natur übertragen erhält und sie weiter übergibt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten als auch das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kom mittenten als entgeltliches Warenumsatzgeschäft. Werden bei einem Kommissionsgeschäfte die Waren nur einmal in Natur übergeben, so gilt dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die Ware in Natur überträgt. IV. Leistungen aus Werkverträgen unterliegen dem Waren umsatzstempel nicht, wenn Gegenstand des Werkvertrags lediglich ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg ist. Werden bei der Arbeits- oder Dienstleistung vom Unternehmer zu beschaffende Stoffe verbraucht, so gilt die Nebenleistung nicht als Warenlieferung. Bildet den Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung, Veränderung oder Ausbesserung von Sachen, so liegt eine der Warenlieferung gleichzustellende Lieferung vor, wenn die Sachen vom Unternehmer aus oder mit Von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen, zu ändern oder auszubessern sind und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten oder Nebensachen handelt. Nr. 44 Unter die Herstellung von Sachen, die als Lieferung aus Werkverträgen anzusehen ist, fällt die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des Werkvertrags die her gestellte Sache mit dem Grund und Boden als wesentlicher Bestandteil fest verbunden wird. V. Wird mit einer Warenlieferung eine andere Leistung, ins besondere die Einräumung der Benutzung gewisser Einrichtun gen, verbunden und steht die andere Leistung zur Waren lieferung im Verhältnis der Nebenleistung zur Hauptleistung, so ist der vereinbarte Gesamtbetrag der Zahlung der Steuer berechnung zu Grunde zu legen, sofern nicht zwischen den Beteiligten eine besondere Vergütung für die andere Leistung oder für die Warenlieferung ohne die andere Leistung verein bart ist. Bei Lieferungen aus Werkverträgen, die den Waren lieferungen gleichzustellen sind, ist der Gesamtbetrag der Zahlung für die Herstellung des Werkes auch dann der Steuer berechnung zu Grunde zu legen, wenn für den zu beschaffenden Stoff und für die geleistete Arbeit besondere Preise veranschlagt waren. VI. Als Entgelt für die Warenlieferung oder die Werklieferung gilt die Gesamtheit der Leistungen, die der Empfänger zur Erlangung der Lieferung zu bewirken verpflichtet ist. Hat der Steuerpflichtige von der gelieferten Ware Zoll oder eine Verbrauchsabgabe entrichtet, so kann er den Betrag der Abgabe für die Steuerberechnung auch dann nicht in Ab zug bringen, wenn er die Abgabe dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt hat. Vermittlergebühren können gleichfalls nicht abgezogen werden. Die Kosten der Übersendung, Versicherung usw. der Ware können weder von dem vereinbarten Warenpreis abge zogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu tragen hatte. Ist die Warenumschließung in den Lieferungspreis mit eingerechnet, so kann ein Abzug für sie auch dann nicht ge macht werden, wenn der Warenlieferer sich verpflichtet hat, die Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen. Ist in den Lieferungspreis bei Gewährung eines Zahlungs ziels eine Verzinsung der Lieferungsschuld eingerechnet, so unterliegt der volle Lieferungspreis der Besteuerung. Ist dem Abnehmer die Gewährung eines Skontoabzugs für den Fall der Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugestanden, so ist der wirklich gezahlte Betrag maßgebend. Ebenso sind Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt, auch in der Form der Gewährung von Rabattsparmarken, oder als Folge nicht ordnungsmäßiger Lieferung gewährt werden, zu berücksichtigen. Verzugszinsen sind außer Betracht zu lassen. VII. Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt. Hiernach ist als Bezahlung insbesondere anzusehen: 1. die Tilgung der Schuld durch Geldzahlung und die Überweisung durch die Post oder eine Bank; 2. die Hingabe von Wechseln, Schecks und sonstigen' Anweisungen oder Verpflichtungsscheinen, sofern sie an Zahlungs Statt gegeben werden, sowie die Einlösung dieser Papiere, sofern sie nur zahlungshalber gegeben waren; 3. die Aufrechnung gegen eine andere Schuld und die Verrechnung im Kontokorrentverkehr; 4. bei Tauschgeschäften jede der beiden Leistungen als Bezahlung der anderen. Bei Hingabe an Zahlungs Statt ist das Geschäft als Tauschgeschäft zu behandeln. Der Bezahlung der Lieferung stehen die Leistungen gleich, die der Lieferer auf dem Wege der Abtretung oder der sonstigen Verwertung der Forderung erhält. Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.