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256 Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw. Die Berufsgenossenschaft hat daraufhin anstandslos dem Verletzten vom 1. November 1915 ab wieder die Rente von 25 % zuerkannt. — Aus diesem Sachverhalt geht entgegen den Behauptungen des Herm KarlTopf folgendes hervor: Die Berufsgenossenschaft hat die Rente nicht „über den Kopf des behandelnden Arztes hinweg“ festgesetzt, sondern entsprechend der Vorschrift des § 1582 der Reichsversiche rungsordnung denselben (Dr. Kallinowsky) vor der Festsetzung der Rente gehört. § 1582 sagt: Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens eine Teilrente gewährt werden, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören, wenn er nicht schon ein ausreichendes Gutachten erstattet hat. Dr. Kallinowsky war von der Berufs genossenschaft in einem ausführlichen Gutachten gehört worden. Die erstmalige Festsetzung der Rente von 25 % erfolgte so dann durch das Gutachten des Dr. H e y d 1 o f f. Die Berufsgenossenschaft ist bezüglich der Auswahl der Ärzte, die sie mit der Begutachtung der Verletzten beauftragt, an keinerlei Vorschrift gebunden, sie hat darin durchaus die freie Arztwahl und sie geht bei der Auswahl der Ärzte von dem Standpunkte aus, daß für ihre Verletzten die besten Ärzte gerade gut genug sind. Dr. H e y d 1 o f f genießt in ganz Thüringen den Ruf eines hervorragenden Gutachters in Unfall sachen. Wenn Herr Topf das der Gärtnerei-Berufsgenossen schaft nicht glauben will, dann kann er sich das von anderen Berufsgenossenschaften bestätigen lassen, die in Thüringen, namentlich in Erfurt und Umgebung, viele Unfallverletzte zu entschädigen haben. Die völlige Objektivität des Dr. H e y d - 1 o f f ist schon dadurch nach jeder Richtung hin gewähr leistet, daß dieser Kgl. Kreisarzt ist. Da die Kreisärzte in Preußen gerade auf dem Gebiete der Nervenheilkunde beson dere Studien machen und hierüber eine besondere Prüfung abzulegen haben, so konnte die G. B. G. den Verletzten, um dessen Fall es sich hier handelt, mit besonderem Vertrauen dem Dr. H e y d 1 o f f zur Untersuchung überweisen. Im übrigen hat die Berufsgenossenschaft, so wie es das Gesetz vorschreibt, dem Verletzten nicht nur die ärztlichen Gutachten, auf Grund deren die 25 %ige und 10 %ige Rente festgesetzt wurde, mit geteilt, sondern ihn auch ausdrücklich in den Be scheiden darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn er mit den Rentenfestsetzungen nicht einverstanden wäre, er binnen einem Monat nach Zustellung der Bescheide bei der Berufsgenossenschaft schriftlich Einspruch erheben könne. Die Berufsgenossenschaft ist also in der Sache durchaus einwandfrei verfahren, und es kann ihr aus der Behandlung der Sache nicht der geringste Vorwurf gemacht werden. Die von Herrn Topf gegen die G. B. G. erhobenen Vor würfe müssen daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Im übrigen kann Herr Topf ebenso wie alle anderen Mitglieder der Berufsgenossenschaft davon überzeugt sein, daß die Genossenschaft alles tut, was in ihren Mitteln steht, um die Verletzten wieder gesund zu machen und ihnen so schnell als möglich die gesetzlichen Entschädigungen zukommen zu lassen. Die Entschädigungen werden nicht etwa von den Beamten des Bureaus, sondern von einem Ausschuß des Vorstandes fest gesetzt, der aus 5 Gärtnern bzw. 1 Friedhofsbeamten besteht und der alle Unfallsachen, sowohl die erstmaligen Festsetzungen wie die Nachuntersuchungen in langdauernden Sitzungen sorg fältig prüft, sich seiner verantwortungsvollen Arbeit durchaus bewußt ist und dafür sorgt, daß die Verletzten durchaus zu ihrem Recht kommen. Dr. G. □ □ □ Versicherungspflicht der Gärtnerei eines Küsters. I n einem rheinischen Orte betrieb ein Küster auf einer Grund fläche von 12 ar Handelsgärtnerei, er beschäftigte sich auch nebenbei mit Landwirtschaft. Der Küster wollte von der Zu gehörigkeit zur Berufsgenossenschaft befreit werden, indem Nr. 64 er anführte, daß die Gärtnerei für ihn nur Nebenerwerb sei, sein Haupterwerb sei der Küsterdienst. Sein Sohn, der in der Gärtnerei mithelfe, sei in der Kirche im Hauptberuf als Organist tätig. Er bekomme für seine Arbeiten in der Gärt nerei nur Kleidung, Wohnung und Kost, aber keinen Pfennig Lohn. Der Beschwerdeführer führte aus, daß er den Gärt nereibetrieb längst aufgegeben hätte, wenn ihm nicht Ein nahmen aus dem Küsteramte zuflössen, denn die Gärtnerei würfe so gut wie nichts ab. Die Sache kam zur Entscheidung vor das Oberversiche rungsamt. Das betreffende Oberversicherungsamt hat die Be schwerde als unbegründet zurückgewiesen und folgendes ausgeführt: Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer von der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft für die Jahre 1913 und 1914 mit je 3 M. Genossenschaftsbeitrag herangezogen worden. Nach seinen eigenen Angaben besitzt er 12 ar Gartenland, das er teilweise mit Gemüse usw. für seinen eigenen Bedarf bepflanzt, teilweise benutzt er es zur Blumen zucht. Die Blumen verwendet er zur Ausschmückung der Kirche. Er gibt ausdrücklich zu, daß er sich seinerzeit die kleine Gärtnerei angelegt hat, um das ganze Jahr Blumen für die Kirche zu haben. Mit diesem Betriebe war der Beschwerdeführer bis Ende 1912 bei der landwirtschaftlichen B. G. versichert. Vom 1. Januar 1913 ab wurde sein Betrieb der neu errichteten G. B. G. überwiesen; und zwar mit Recht, denn es handelt sich um Blumen- und Gemüsezucht, also um einen, wenn auch nur geringfügigen, gärtnerischen Betrieb. Derselbe ist nach § 917 der Reichs versicherungsordnung versicherungspflichtig, denn seine Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Nach eigener Angabe vom 7. März 1913 erzielt der Beschwerdeführer aus dem gärtnerischen Betriebe etwa 400 M. jährliches Einkommen, aus dem landwirtschaft lichen Betriebe, dessen Erzeugnisse wohl zum größten Teil im eigenen Haushalt verbraucht werden, nur 100 M. Es liegt hiernach zweifellos ein versicherungspflichtiger Betrieb vor und zwar ist derselbe bei der G. B. G. seit 1913 ebenso wie vor 1913 bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, versicherungspflichtig. Da der Beschwerdeführer nur zu dem satzungsmäßigen Mindestbeitrag veranlagt ist, ist auch gegen die Höhe der Beitragssumme nichts zu erinnern. Aus dieser Entscheidung geht hervor, daß die Eigenschaft eines Erwerbsgärtners im Sinne der Berufsgenossenschaft ganz unabhängig ist von etwaigen anderen Berufen, die der be treffende Gärtner nebenher noch ausübt. Auch die Erwerbs gärtner, die im Haupt- oder Nebenberufe einem anderen Er werb nachgehen oder Beamtenstellungen bekleiden, sind bei der Berufsgenossenschaft versicherungspflichtig. Daher kommt es, daß auch Industrielle, die neben ihren gewerblichen Unter nehmungen gärtnerische Betriebe unterhalten, mit diesen bei der G. B. G. versichert sind, ebenso wie Lehrer oder Kirchen beamte, die neben ihrem Lehrer- oder Kirchenamte noch Handelsgärtnerei ausüben. Dr. G. □ □ □ Unfallverhütungsvorschriften der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. U m häufigen, an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichteten Anfragen entsprechen zu können, führen wir von jetzt ab auch die Unfallverhütungsvorschriften in Buchform zum Ver lagspreis von 20 Pf. einschließlich Porto bei Voreinsendung des Betrages, oder von 40 Pf. bei Nachnahmeerhebung. □ □ □ Satzungen der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. N eben den Lohnbüchern werden häufig von der Geschäfts stelle des Verbandes auch Satzungen der Gärtnerei-Berufs genossenschaft verlangt. Hierdurch veranlaßt, haben wir uns von dem Verlage von Thiele & Schwarz in Cassel eine größere Anzahl von Exemplaren schicken lassen, die wir zum gleichen Preise wie der Verlag, nämlich 30 Pf. einschließlich Porto, gegen Voreinsendung des Betrages — bei Nach nahme ausschließlich Nachnahmegebühr — an die Mitglieder abgeben. □ □ •