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234 Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 59 ben. Alle anderen gewerblichen Berufsgenossenschaften fallen dann und zwar von 18 000 Betrieben (Hannoversche Bau gewerks-Berufsgenossenschaft) bis 179 Betriebe (Berufs genossenschaft der Privatbahnen). Nächst der Privatbahn-Berufsgenossenschaft sind die kleinsten Berufsgenossenschaften nach der Zahl der Betriebe die Zucker-Berufsgenossenschaft mit 375 und die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft mit 214 Betrieben. Die größeren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften rechnen also mit einer unvergleichbar höheren Zahl von Betrie ben wie die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Deshalb müssen sich ihre Genossenschaftsversammlungen aus Vertretern zusammensetzen. Was die Zahl der Vertreter zur Genossenschafts versammlung anlangt, so richtet sie sich bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach 5 Maßstäben: 1. Die Zahl der Vertreter wird in der Genossenschafts satzung fest bestimmt. Es wird also ein für allemal festgelegt, wieviel Vertreter für die Genossenschafts- Versammlung zu wählen sind. Dieses System haben von 47 gewerblichen Berufsgenossenschaften nur 2, nämlich die Berufsgenossenschaft in der Feinmechanik (in der 200 Vertreter) und die Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke, in der 45 Vertreter ge wählt werden. 2. Die Vertreter werden gewählt nach der Höhe der Lohnsummen in der Weise, daß in den einzelnen Wahl bezirken auf je 1 oder 2 oder 3 Millionen Mark Lohnsumme je 1 Vertreter gewählt wird. 3. In der Satzung wird bestimmt, daß auf je 1000 oder 2000 versicherte Betriebe je 1 Vertreter ge wählt wird. 4. In der Satzung wird bestimmt, daß auf je 10 000 oder 20 000 versicherte Personen je 1 Vertreter gewählt wird. 5. In der Satzung wird bestimmt, daß auf je 10 000 oder 20 000 M. gezahlte Beiträge 1 Vertreter ge wählt wird. Allen diesen Satzungsbestimmungen unter 2 bis 5 ist gemeinsam, daß auch Anordnung getroffen wird über die Stimmberechtigung für den Bruchteil von Personen, Löhnen, Betrieben und Beiträgen, der sich bei der Feststellung der Zahl der auf jeden einzelnen Wahlbezirk entfallenden Vertreter er gibt. Etwa in der Weise, daß z. B. bei der Berechnung der Zahl der Delegierten nach Löhnen gesagt wird, für die über schießende Zahl, wenn sie mehr als 12 Million beträgt, wird ein weiterer Vertreter gewählt. Am beliebtesten ist bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften der Maßstab nach Löh nen, Betrieben oder versicherten Personen. Der Maßstab nach Beiträgen wird nur von 2 oder 3 gewerb lichen Berufsgenossenschaften gebraucht. Von den genannten 4 Maßstäben ist der sicherste der nach Betrieben. Denn nur die Zahl der Betriebe kann von der Berufsgenossenschaft genau festgestellt werden nach dem Genossenschaftskataster. Dagegen ist die Zahl der versicherten Personen, der nach gewiesenen Löhne und der gezahlten Beiträge kein nach den Genossenschaftsbüchern genau festzustellender Maßstab, da ein gewisser Teil der Löhne, Personen und Beiträge, nämlich von denjenigen Betrieben, die ihre Lohnnachweisungen nicht ein gereicht haben, geschätzt werden muß. Der Maßstab nach Betrieben ist also der allein nach dem Genossenschafts kataster genau festzustellende. Bei all diesen Maßstäben ist aber zu beachten, daß die Unterlage für den betreffenden Maß stab, also die Zahl der jeweils vorhandenen Betriebe, oder der Löhne oder der versicherten Personen oder der Höhe der Bei träge vor jeder Wahl, die alle 4 Jahre stattfindet, nach den Genossenschaftsbüchern für jeden Wahlbezirk von neuem ermittelt werden muß. Es ist also bei der derartigen statuta rischen Bestimmung niemals von vornherein feststehend, wieviel Vertreter für einen Wahlbezirk, z. B. eine preußische Provinz oder einen süddeutschen Bundesstaat, zu wählen sind. Das wird vielmehr vor jeder Wahl, also alle 4 Jahre von neuem nach den Genossenschaftsbüchern erst berechnet. Daraus folgt, daß die Zahl der Vertreter bei diesen Berufsgenossenschaften nicht ein für allemal feststeht, sondern für jede Wahl periode neu berechnet wird. Es kann also eine Berufs genossenschaft, die für die jetzt laufende Wahlperiode 40 Ver treter gewählt hat, für die nächste Wahlperiode infolge einer er heblichen Zunahme der versicherten Betriebe oder der nach gewiesenen Löhne 55 Vertreter wählen. Dieser Zustand ist also ein wechselnder, und bedingt eine gewisse Unsicherheit der Verhältnisse. Zweifellos ist danach diejenige statutarische Bestimmung vorzuziehen, nach der ein für allemal die Zahl der Vertreter zur Genossenschaftsversammlung für die einzelnen Wahlbezirke fest bestimmt ist. Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist es die Regel, daß durch die Satzung die Zahl der Vertreter für jede Berufsgenossenschaft festgelegt wird. Bei den preußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, welche in Sektio nen eingeteilt sind, wird für jede Sektion I Vertreter gewählt. Im Königreich Sachsen werden 28 Vertreter gewählt, von denen 2 Gärtner sein müssen. Bei den bayrischen Berufsgenossenschaften bestehen die Genossenschaftsversammlungen aus den Mitgliedern des Land rats,*) die bei der Berufsgenossenschaft versichert sind, sowie aus einigen anderen im bayrischen Ausführungsgesetz näher be zeichneten Personen. In Württemberg hat jede der 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften laut Satzung je 30 Vertreter. Für Hessen besteht die Genossenschaftsversammlung aus 22 Mitgliedern und zwar aus 1 8 Mitgliedern für die 1 8 Kreise des Landes, einem selbständigen Handelsgärtner und 3 vom Finanzministerium bestimmten Mitgliedern. Für Baden bestimmt das Ausführungsgesetz, daß die Ver treter zur Genossenschaftsversammlung zu wählen sind nach den innerhalb eines jeden Kreises zur Grundsteuer ein geschätzten Steuerkapitalien. Eine feste Zahl ist also nicht be stimmt. Ebenso ist eine feste Zahl nicht bestimmt für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Lothringens. Es sind vielmehr für dieselbe zu wählen je 1 Vertreter für je volle 5000 ha Grundbesitz. Endlich wird für die landwirtschaftliche Berufsgenossen schaft Oberelsaß auf je volle 1200 Arbeitstage je 1 Vertreter gewählt. Bemerkenswert ist, daß unter den 34 für die Hamburgi sche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft festgesetzten Ver tretern 9 Gärtner sein müssen. Was nun die Zahl der Vertreter der einzelnen landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaften anlangt, so schwankt die selbe von oben nach unten zwischen 101 und 12. Die Reihen folge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach der Zahl der Vertreter für 1914 ist folgende: Lothringen 101 Vertreter Rheinland 85 Gärtnerei-Berufsgenossen schaft 81 Hannover 80 Schlesien 73 * . Unterelsaß 61 Mecklenburg-Schwerin 55 »» Oberelsaß 54 Westfalen 53 Provinz Sachsen 52 ,» Alle anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben weniger als 50 Vertreter und fallen bis zu 1 2 (Coburg). Interessant ist nun festzustellen auf wieviel Betriebe diese Vertreter sich verteilen und da ergibt sich nach der Zahl der Betriebe folgende Zusammenstellung: Lothringen 101 Vertreter für 92 000 Betriebe Rheinland 85 ,, „ 557 000 *) Landrat in Bayern ist eine Kollegialbehörde bei der Kreis- regierung, ähnlich dem preußischen Provinzialrat.