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252 Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw. über die Entstehung dieses Leidens nicht gemacht. Der Arzt verordnete feuchte Verbände mit essigsaurer Tonerdelösung und versuchte einen Einstich vom Zahnfleisch aus, um den ver muteten Eiter abzulassen; es entleerte sich auch eine geringe Menge blutigen Eiters, die Schwellung und Schmerzen nahmen aber zu. Der Kranke wurde dem Krankenhause am 30. Juni überwiesen. Dort im Krankenhause hat er nicht bei seiner Aufnahme, sondern erst später davon gesprochen, daß er sich auf dem Friedhof gegen die linke Backe gestoßen habe und daß seit der Zeit die Schwellung entstanden sei. Bei der Auf nahme im Krankenhaus bestand eine starke Schwellung im Be reich des linken Oberkiefers. Die Haut darüber war teigig geschwollen. Das linke Auge war etwas vor und nach oben gedrängt. In der Mundhöhle sah man auf der Innenseite des linken Oberkiefers eine derbe, kirschgroße, graurote Ge schwulst. Für die untersuchenden Finger war die ganze Um gebung prall elastisch anzufühlen. Es wurde die Diagnose „Krebs“ gestellt, die später durch mikroskopische Untersuchung eines Probestückes auch bestätigt wurde. Die Geschwulst war bereits derart ausgedehnt, daß an eine operative Entfernung nicht mehr gedacht werden konnte. D. wurde daher mit Radium behandelt. Am 22. Juli 1915 wurde der Patient entlassen. Am 4. August kam D. wiederum zur Aufnahme. Die Geschwulst war wesentlich größer geworden. Der Kräfte zustand war ein sehr geringer. Während er am 30. Juni noch 50 kg wog, betrug das Körpergewicht 5 Wochen später nur 43,5 kg. Abgesehen von einer Herzmuskelentzündung an den inneren Organen der Brust- und Leibeshöhle waren keine gröberen krankhaften Veränderungen nachweisbar. Am 24. August starb D. infolge allgemeiner Entkräftung, welche der Krebs verursacht hatte. Die Sektion ergab einen größtenteils zerfallenen Krebs, der nach Nase und Mundhöhle hin durch gebrochen war. Ein Durchbruch nach dem Schädelinneren hatte noch nicht stattgefunden. Der Arzt führte weiter aus, daß D. zweifellos an den Folgen des Krebses gestorben sei. Daß der Krebs als Folge des Stoßes von Mitte Mai entstanden sein solle, könne mit absoluter Sicherheit verneint werden. Auf Grund dieses Gutachtens lehnte die Berufsgenossen schaft die Entschädigungspflicht ab mit der Begründung, daß das den Tod verursachende Leiden mit dem angeblichen Be triebsunfälle in keinem Zusammenhang gestanden habe. Die Witwe des Verletzten legte hiergegen Berufung beim Ober versicherungsamt ein, die jedoch mit folgender Begründung zurückgewiesen wurde: Nach dem Gutachten des Dr. M., dem sich der Vertrauensarzt des Oberversicherungsamtes angeschlossen hat, ist der Ehemann der Klägerin an den Folgen des Krebses an dem linken Oberkiefer gestorben. Daß dieser Krebs als Folge des Unfalles von Mitte Mai 1915 entstanden sein soll, ist mit absoluter Sicherheit zu verneinen. Eine Verschlimmerung des Krebsleidens durch den Unfall ist zwar möglich, aber unwahrscheinlich, denn der Stoß gegen einen Baumzacken kann nicht sehr erheblich gewesen sein, da der behandelnde Arzt Dr. F., der den Ehemann der Klägerin nach dem Unfall zuerst am 25. Mai 1915 behandelt hat, bereits keine Spuren einer äußeren Gewalteinwirkung mehr feststellen konnte. Die Ablehnung der Entschädigungsansprüche der Klägerin ist sonach zu Recht erfolgt und mußte daher die Berufung zurückgewiesen werden. Dr. G. □ □ □ Nichtversicherungspflicht eines kleinen Hausgartens. D er Zimmermeister H. bewirtschaftet 28 ar Land und zwar bestellt er den Acker mit seiner Familie. Nebenbei unter hält er ein Zimmereigeschäft, in dem er 4 bis 6 Personen be schäftigt. Er beantragte nun, daß der kleine landwirtschaft liche Betrieb als Nebenbetrieb bei der zuständigen Bau gewerks-Berufsgenossenschaft mitversichert werde. Die Bau gewerks-Berufsgenossenschaft lehnte diese Versicherung ab. Die Sache kam zur Entscheidung vor das Oberversicherungs amt, das den landwirtschaftlichen Betrieb der Baugewerks- Berufsgenossenschaft zur Mitversicherung überwies mit folgen der Begründung: Nr. 63 Nach § 542 der Reichversicherungsordnung kann der Unternehmer eines gewerblichen und eines landwirtschaftlichen Betriebs die Zuteilung seiner Betriebe an eine Genossenschaft beantragen. Voraussetzung ist nur, daß in den Betrieben zusammen regelmäßig nicht mehr als zehn versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn der Antragsteller beschäftigt in seinem gewerblichen Be triebe im Durchschnitt nur 4 bis 6 Personen, und den Landwirtschafts betrieb versieht er mit Hilfe seiner Familie ohne fremde Leute. Demgemäß mußte dem Anträge des H. stattgegeben werden und sein landwirtschaftlicher Betrieb der M. Baugewerks-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 1915 ab zugeteilt werden. Gegen diese Entscheidung des Kgl. Oberversicherungs amts legte die Baugewerks-Berufsgenossenschaft weitere Be schwerde beim Reichsversicherungsamt ein, indem sie ausführte, daß sie in ihrer Satzung keine Bestimmung habe, wonach landwirtschaftliche Nebenbetriebe der bei ihr versicherten Baubetriebe bei ihr mitzuversichern wären. Nach den Fest stellungen des Oberversicherungsamts sei der in Frage stehende landwirtschaftliche Betrieb sehr geringen Umfanges, Personal würde in ihm nicht beschäftigt. Die Bewirtschaftung des Ackers erfolge ohne fremde Hilfe. Während bei der landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaft der Unternehmer selbst und seine Ehefrau versichert sein würden, würde dies bei der Bau gewerks-Berufsgenossenschaft nicht der Fall sein, weil die Satzung der Baugewerks-Berufsgenossenschaft eine entspre chende Bestimmung nicht habe. Die Baugewerks - Berufs genossenschaft würde also für den Landwirtschaftsbetrieb Bei träge nicht erheben können, weil Löhne in demselben nicht zur Auszahlung gelangten. Das Reichsversicherungsamt hat vor der Entscheidung die Gärtnerei-Berufsgenossenschaft zur Sache hinzugezogen, die feststellte, daß es sich nicht um einen land wirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen Haus- und Zier garten handelte, der nur 4 ar groß war. Personal wurde nicht beschäftigt. Danach hielt die G. B. G. den kleinen Haus und Ziergarten nicht für versicherungspflichtig. Das Reichs versicherungsamt hat daraufhin der weiteren Beschwerde der Baugewerks-Berufsgenossenschaft stattgegeben, die Entschei dung des Oberversicherungsamts aufgehoben und folgendes ausgeführt: Nach dem von der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft eingeforderten Fragebogen vom 18. April 1916 beträgt die Gesamtfläche des Gartens 4 ar 50 qm. Die Erzeugnisse dienen ausschließlich dem eigenen Haus halt und decken noch nicht einmal dessen Bedarf. Hiernach handelt es sich lediglich um einen k 1 e i n e n Hausgarten, der gemäß § 917 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung nicht als landwirtschaftlicher Betrieb an zusehen und demnach überhaupt nicht versicherungspflichtig ist. Eine Überweisung des Betriebes kommt daher nicht in Frage. Dr. G. □ □ □ Bitte genaue Adresse angeben! W ir bitten dringend, in allen Anschreiben an die Berufs genossenschaft genau Namen und Adresse und möglichst auch die betreffende Katasternummer des Betriebes mitanzu geben; auch ist es zweckmäßig, bei dem Ort den Kreis zu ver merken, da es viele Orte mit gleichem Namen gibt. Wenn Schreiben mit ungenauer Adresse an die Berufsgenossenschaft gelangen, so bedarf es oft tagelanger Arbeit, bevor unter den 50 000 Akten die Akte des betreffenden Mitgliedes ge funden ist. Dr. G. □ □ □ Satzungen der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. N eben den Lohnbüchern werden häufig von der Geschäfts stelle des Verbandes auch Satzungen der Gärtnerei-Berufs genossenschaft verlangt. Hierdurch veranlaßt, haben wir uns von dem Verlage von Thiele & Schwarz in Cassel eine größere Anzahl von Exemplaren schicken lassen, die wir zum gleichen Preise wie der Verlag, nämlich 30 Pf. einschließlich Porto, gegen Voreinsendung des Betrages — b e i N a c h - nähme ausschließlich Nachnahmegebühr — an die Mitglieder abgeben. □ □ □