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Gadenbetriebe, die zur Gärtnerei- Berufsgenossen schalt nicht gehören. Zur besonderen Beachtung der Herren Ver trauensmänner. V iele Vertrauensmänner teilen der Berufsgenossenschaft fort gesetzt als noch nicht versicherte Betriebe Gärtnereien mit, die Gutsbesitzern gehören. Die Vertrauensmänner sind der Meinung, daß diese Gärtnereien, die zum Teil einen regen Handel treiben, unbedingt bei der Gärtnerei-Berufsgenossen schaft versichert werden müssen, zumal wenn für sie eigene Verrechnung stattfindet oder wenn sie anscheinend unabhängig von der Gutswirtschaft betrieben werden, d. h. wenn sie eine eigene gärtnerische Leitung haben. Auch die G. B. G. hat in den ersten beiden Jahren ihres Bestehens auf dem Standpunkt gestanden, daß diese gärtnerischen Betriebe bei ihr und nicht bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu ver sichern sind. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben sich jedoch von vornherein gegen die Abtretung der artiger bei ihr bisher versicherter Gärtnereien an die G. B. G. gesträubt und darauf hingewiesen, daß sie den größten Wert darauf legen, daß diese' Gärtnereibetriebe unbedingt als Teile oder Nebenbetriebe der bei ihnen versicherten landwirtschaft lichen Betriebe derselben Unternehmer auch bei ihnen mitver sichert werden. Die G. B. G. hat eine ganze Anzahl der artiger Streitfälle durch die Instanzen getrieben, ist aber’ in allen Fällen in letzter Instanz vom Reichsversicherungsamt ab gewiesen worden. Das Reichsversicherungsamt steht grund sätzlich auf dem Standpunkt, daß diese Gutsgärtnereien als Nebenbetriebe der größeren landwirtschaftlichen Betriebe bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu versichern sind. Mit Nachfolgendem geben wir nochmals eine Entschei dung des Reichsversicherungsamts wieder, aus der klar hervor geht, welche Gesichtspunkte das Reichsversicherungsamt ver anlaßt haben, die Gutsgärtnereien als zu den landwirtschaft lichen Berufsgenossenschaften gehörig zu betrachten. Es heißt in einer derartigen Entscheidung: Nach dem Akteninhalt betreiben die genannten Unternehmer die Landwirtschaft und damit räumlich zusammenhängende Gutsgärtnereien. Das Größsenverhältnis der landwirtschaftlichen Ländereien zu den Garten grundstücken beträgt bei F. 345 ha : 0,768 ha, bei Z. 530 ha : 6,5 ha, bei Frau v. S. 1091,7764 ha : 4,9049 ha, bei Sch. 566 ha : 1,5 ha und bei dem Freiherm v. St. 825 ha : 2 ha. Danach bildet die Landwirtschaft zweifellos den wirtschaftlichen Schwerpunkt in den einzelnen Gesamt unternehmungen, so daß von vorherein die Gutsgärtnereien a 1 s Nebenbetriebe der Landwirtschaft erscheinen. Der von der Gärtnerei-B. G. geltend gemachte Umstand, daß in den Gutsgärtnereien besonderes Personal beschäftigt wird, hat keine ausschlaggebende Bedeu tung. Besonderes Personal (Gärtner, Gehilfen, Lehrlinge usw.) wird im all gemeinen in allen Gutsgärtnereien vorhanden sein, also auch in zahlreichen derartigen Betrieben, welche die G. B. G. nicht beanspruchen kann. Im übrigen fehlt es aber in den vorliegenden Fällen nicht an mannigfachen Wechselbeziehungen zwischen der Landwirtschaft und den Guts gärtnereien, welche den landwirtschaftlichen Zusammenhang und damit die Zugehörigkeit des Gesamtbetriebes zur landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft ausreichend begründen. Zu den groben Gartenarbeiten (Umgraben, Beförderung von Dung zur Gärtnerei usw.) werden offenbar Arbeitskräfte aus der Landwirtschaft herangezogen. Der Dung, dessen ein Gärtnereibetrieb bedarf, wird aus der landwirtschaftlichen Viehhaltung genommen werden. Auch ist nicht zu bezweifeln, daß sonstige Erzeugnisse aus der Land- und Forstwirtschaft, zum Beispiel Holz, in den Gärtnerei betrieben Verwendung finden, während umgekehrt Erzeugnisse und Ab fälle aus den Gärtnereien wieder der Landwirtschaft, zum Beispiel der Schweine- und Hühnerhaltung, zugute kommen werden. Vor allem ist von Bedeutung, daß nach den Angaben der Unternehmer die Gartenerzeugnisse, wenn nicht ganz, so doch überwiegend in der eigenen Wirtschaft Ver wendung finden; sie dienen namentlich auch zur Beköstigung des land wirtschaftlichen Gesindes. Weiter darf angenommen werden, daß die für die Gärtnereibetriebe unentbehrlichen Fahrten mit landwirtschaftlichen Gespannen ausgeführt werden. Durch das Ergebnis der vom Reichs versicherungsamt angestellten Ermittelungen ist endlich ausdrücklich be stätigt worden, daß zwischen der Landwirtschaft und den Gutsgärtnereien in den vorliegenden Fällen ein Arbeiterwechsel sowie ein gegenseitiger Austausch von Erzeugnissen oder Abfällen stattfindet. Diese Ermittelungen haben überdies ergeben, daß die landwirtschaftlichen Betriebe mit den Gärtnereien durch einheitliche Verwaltung und gemeinsame Buchführung verbunden sind. Hiernach bilden die Gutsgärtnereien der genannten Unternehmer keine selbständigen Nebenbetriebe. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die bei der landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft mitversichert sind. — Es geht aus dieser und aus anderen gleichlautenden Ent scheidungen des Reichsversicherungsamts mit aller Deutlichkeit hervor, daß die Gutsgärtnereien für die G. B. G. verloren sind. An dieser Tatsache ist nichts mehr zu ändern, da das Reichs versicherungsamt in derartigen Katasterstreitigkeiten endgültig entscheidet. Die Gärtner und auch die Vertrauensmänner der Berufsgenossenschaft müssen sich damit abfinden, daß diese Betriebe für die G. B. G. nicht mehr in Frage kommen. Wir bitten daher die Herren Vertrauensmänner, das ge fälligst zu beachten und der Berufsgenossenschaft derartige Be triebe nicht mehr namhaft zu machen. Die Berufsgenossen schaft kann in allen derartigen Fällen nichts veranlassen und legt die betreffenden Adressen unbearbeitet ohne weiteres beiseite. Das gleiche gilt auch von den Fabrikgärten. Die Gär ten, die von Fabrikbetrieben unterhalten werden oder die den Fabrikdirektoren gehören als Dienstgärten, d. h. als Teile ihrer Dienstbezüge, werden grundsätzlich nicht von der G. B. G., sondern als Teile oder Nebenbetriebe der Fabrik betriebe bzw. Hüttenwerke von den betreffenden gewerblichen Berufsgenossenschaften mitversichert. Auch diese Betriebe kommen daher für die G. B. G. nicht in Betracht. Die Herren Vertrauensmänner werden daher gebeten, auch diese Betriebe der G. B. G. nicht mehr nachzuweisen. Maßgebend ist für die berufsgenossenschaftliche Zugehörig keit dieser Fabrikgärten der Umstand, daß im allgemeinen in der Regel in jedem dieser Gärten entweder regelmäßig oder wenigstens gelegentlich Arbeiter aus den gewerblichen Werken, also aus den Fabriken mithelfen müssen, so daß sich auch diese Gärten tatsächlich als Teile oder Nebenbetriebe der ge werblichen Werke ausweisen. Endlich sind auch die Gärten von Kuranstalten (Park- und Gartenverwaltungen der Badeorte) nicht bei der G. B. G. zu versichern, sondern bei der Nahrungsmittel-Industrie-Berufs- genossenschaft, bei der die Kurverwaltungen als solche ver sichert sind; denn diese Kurgärten gelten als ein Kurmittel. Daher sind sie als Teile oder Nebenbetriebe der Badeverwal tungen bei der Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft mitversichert. Es ist also ganz zwecklos, wenn die Vertrauensmänner der G. B. G. fortgesetzt Fabrikgärten und Gärten von Kur verwaltungen als noch nicht versichert benennen, die Berufs-