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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 39 Wer seinen Entschluß über die Beteiligung an der Kriegsanleihe von der Bedeutung der Worte „Unkündbar bis 1924“ abhängig macht, der muß zu einem bejahenden Entschluß kommen; denn würden diese Worte in der Aufforderung zur Zeichnung fehlen, so wäre es ein Nachteil und nicht etwa ein Vorteil des Anleiheerwerbers. Algen und Tange als Düngemittel. Die Bedeutung der Meerespflanzen, vor allem der Algen und Tange, als wertvolle Dungstoffe, ist bei uns lange noch nicht in dem Maße be kannt als in anderen Ländern, obwohl gerade jetzt während des Krieges eine gewisse Notwendigkeit besteht, alles zu verwenden, was für die Düngung unserer Äcker, Felder und Gärten von Belang ist. Die Nutzung der Meerespflanzen zur Düngergewinnung ist am bedeutendsten in Ländern wie Frankreich, England und Nordamerika, wo weite Küstenstrecken vom Meere bespült werden, das zur Flutzeit gewaltige Mengen von Tangen an die Küste wirft, die dann während der Zeit der Ebbe eingesammelt werden können. An der französischen Küste zwischen Paimpol und Brest, auf einer Strecke von ungefähr 400 km und 1 km landeinwärts, bilden die Meerespflanzen das einzige Düngemittel, dem man die schönsten Weizen- und Gerstenernten verdankt. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika bemüht man sich, lebhaft unterstützt und angeregt von der Regierung, die großen Tange als Kaliquelle auszunützen. Die dort zur Feststellung des Tangbestandes eingesetzten Kommissionen konnten schon bis zu einer Tiefe von 3 m mindestens 8 Millionen Tonnen verwertbare Tange feststellen, aus denen man etwa 400 000 Tonnen Chlorkali im Werte von 16 Millionen Dollar erzielen könne. Die bisherige Einfuhr der Kalisalze aus Deutschland nach den Vereinigten Staaten von Nord amerika hat einen Wert von etwa 13 Millionen Dollar. Der hohe Kali gehalt der Meerestange macht dieselben besonders geeignet zur Düngung von Kartoffeln und Rüben sowie von Klee. Die Terra Akt.-Ges. für Samenzucht in Aschersleben. Wie aus dem Jahresbericht dieser Gesellschaft, der das 1 7. Geschäfts jahr umfaßt und sich auf die Zeit vom 1. Juni 1915 bis 31. Mai 1916 erstreckt, hervorgeht, erzielte die Gesellschaft einen Überschuß von 516 339,43 M. gegen 317 154 M. im vergangenen Jahre. Es ge langte wieder eine Dividende von 10 % zur Verteilung. Für die Sicher stellung der Kriegssteuer in den beiden letzten Geschäftsjahren werden insgesamt 200 000 M. verwandt. Der Geschäftsbericht hebt hervor, daß infolge befriedigender Ernteerträge und eines flotten Absatzes in allen Samen ein gutes Ergebnis erzielt wurde. Der Absatz war natürlich in der Hauptsache auf das Inland beschränkt. Der Eingang der Außen stände war ein sehr pünktlicher. Im Abschluß erschienen Vieh- und Futterbestand mit 33 025 M., Warenlager mit 181 798 M., Debitoren und Bankguthaben mit 1 192 580 M., während Kreditoren 115 664 M. zu fordern hatten. Eröffnung der städtischen Fachschule für Gärtner in Berlin. Die städtische Fachschule für Gärtner in Berlin wird, wie im ver gangenen Jahre, in den Schulräumen Linienstraße 162 am Montag, den 9. Oktober, abends 7 Uhr, ihren Unterricht wieder aufnehmen. Um über die zu erwartende Besucherzahl rechtzeitig unterrichtet zu werden, ist es dringend nötig, daß alle diejenigen gärtnerischen Lehrlinge und Gehilfen, welche die städtische Fachschule für Gärtner im Winter semester 1916/17 zu besuchen wünschen, ihre bindenden Anmeldungen unverzüglich bei dem Dirigenten der Fachschule, Herm Generalsekretär Braun, Berlin, Invalidenstraße 42, unter genauer Angabe ihrer Adresse bewirken. Sie erhalten dann den Stundenplan, die näheren Bedingungen und den Eröffnungstermin der Fachschule zugesandt. Börse der Handelsgärtner-Verbindung in Frankfurt a. Main. Am 8. Oktober hält die Handelsgärtner-Verbindung in Frankfurt am Main im Restaurant zum Stadtgarten am Eschenheimer Tor eine Herbst-Blumen- und Pflanzenbörse ab. Darauf bezügliche Anfragen und Anmeldungen sind an Herm. Mayer, Frankfurt a. M., Unt. Atzemer I 6 zu richten. Ausfuhrbewilligung für Preiselbeeren in Schweden. Im Staatsrat vom 12. September 1916 ist Ausfuhrbewilligung für etwa 15 000 Kisten zu je 50 kg Preiselbeeren, hauptsächlich aus Mittel schweden und Nordschweden, wo die reichste Ernte ist, erteilt worden. Die Ausführer sind gehalten, während 14 Tagen dem Verbrauch in Schweden durch das Warenvermittelungsbureau eine der erteilten Ausfuhr bewilligung entsprechende Menge von Preiselbeeren zur Verfügung zu halten, und zwar zum Preise von 30 Öre für 1 kg, Kisten frei, frei Station des Empfängers. Soweit der schwedische Markt durch die erteilten Ausfuhrbewilli gungen nicht wesentlich angespannt wird, werden weitere Ausfuhrbewilli gungen erteilt werden. Sollten die verfügbaren Kompensationsmengen von den Lebensmittelausschüssen nicht in Anspruch genommen werden, so dürfte sich eine Herabsetzung des Kompensationsanteils ergeben. Alle Ausführer von Preiselbeeren, denen im Staatsrat Ausfuhrerlaub nis erteilt worden ist, sind drahtlich davon benachrichtigt worden. Die restlichen Anträge werden erst in einer späteren Sitzung des Staatsrats behandelt werden. Die schwedische Ausfuhr von Preiselbeeren pflegt 3 bis 4 Millionen Kilogramm jährlich zu betragen. Im Hinblick auf die reiche Nordlands ernte, die einstimmigen Berichten zufolge in diesem Jahre zu erwarten steht, ist die Menge, für die Ausfuhr erteilt worden ist (750 000 kg), nicht eben groß. Neueren Nachrichten zufolge ist am 15. September 1916 Ausfuhr bewilligung für weitere 320 000 kg erteilt worden. (Nach Stockholms Dagblad.) Ausfuhrbewilligung für Gartensämereien in den Niederlanden. Der Landwirtschaftsminister hat im Haag, Pieter Bothstraat 21, eine „Saatzentrale“ eingerichtet, die zur Erteilung von Ausfuhrbewilli gungen für Gartensämereien, einschließlich Erbsen und Bohnen, zuständig ist. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.) Dänische Ausfuhrverbote. Eine Bekanntmachung, die bereits in Kraft getreten ist, verbietet die Ausfuhr folgender Waren: Baumfrüchte und Beeren aller Art, sowohl im frischen als auch im getrockneten und verarbeiteten (konservierten) Zustand. (Berlingske Tidende.) Ausfuhrverbot in Norwegen. Im Staatsrat vom 14. September 1916 ist ein Ausfuhrverbot für Beeren erlassen worden, das sogleich in Kraft getreten ist. 1 iifiliilil! •••••••••••• lillll! V erkehrs wesen |i®3 Änderungen im Postverkehr mit Österreich, Ungarn und Bosnien-Herzegowina. Vom 1. Oktober 1916 ab gelten im Postverkehr Deutschlands mit Österreich nebst Liechtenstein, Ungarn und Bosnien-Herzegowina nachstehende Gebührensätze: 1. Gewöhnliche Briefsendungen. Briefe aus Deutschland kosten bis 20 g 15 Pf., für jede weitere 20 g 5 Pf. Kein Meistgewicht. Einfache Postkarten oder jeder Teil einer Postkarte mit Ant wort kosten 7% Pf. Drucksachen kosten bis 50 g 3 Pf., über 50 bis 100 g 5 Pf„ für jede weiteren 100 g 5 Pf. Meistgewicht 2 kg. Warenproben kosten je 50 g 5 Pf., mindestens aber 10 Pf. Das Meistgewicht im Verkehr mit Österreich und Bosnien-Herzegowina beträgt 500 g, im Verkehr mit Ungarn 350 g. Geschäftspapiere kosten je 50 g 5 Pf., mindestens aber 20 Pf. Meistgewicht 2 kg. 2. Einschreibsendungen. Eingeschriebene Briefsendungen jeder Art müssen vom Absender freigemacht werden. Einschreibpakete sind nicht mehr zugelassen. . Die Gebühr für einen Postauftragsbrief ist dieselbe wie für einen Einschreib brief von gleichem Gewichte. 3. Wertsendungen. Die Gebühr für Briefe mit Wertangabe ist vom Absender im voraus zu entrichten und setzt sich zusammen aus: a) der Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht und b) der Versicherungsgebühr von 8 Pf. für je 240 M. oder 300 K. oder einen Teil dieser Summen. In Deutschland wird die Ver sicherungsgebühr e. F. auf eine durch 5 teilbare Zahl aufwärts abgerundet. Die Gesamtgebühr für einen Wertbrief beträgt mindestens 60 Pf. oder 60 h. Die Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe ist die selbe wie für Briefe mit Wertangabe. Kästchen mit Wertangabe sind nach wie vor nicht zugelassen. i ® 4. Nachnahmen. Für eine Briefsendung mit Nachnahme hat der Absender außer den Gebühren für eine gleichartige eingeschriebene Sendung ohne Nachnahme — bei Briefen mit Wertangabe außer den Gebühren für einen gleich artigen Wertbrief ohne Nachnahme — eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. im voraus zu entrichten. Einer ebensolchen Vorzeigegebühr unterliegen die Pakete mit Nachnahme. Dafür fallen die bisher bei Briefsendungen durch Abzug von dem eingelösten Nachnahmebetrag erhobene Ein ziehungsgebühr von 10 Pf. und die bei Paketen nach dem Betrage der Nachnahme berechnete Nachnahmegebühr fort. Der vom Empfänger eingezogene Nachnahmebetrag wird nach Abzug der gewöhnlichen Post anweisungsgebühr dem Absender durch Postanweisung übersandt. Die Vorzeigegebühr wird dem Absender bei Briefsendungen nur im Falle des Verlustes der Sendung, bei Paketen nach den gleichen Grundsätzen erstattet wie die Beförderungsgebühr. 5. Postanweisungen. Die Gebühr für Postanweisungen beträgt 20 Pf. für je 40 M. oder einen Teil davon. Für eine telegraphische Postanweisung hat der Ab sender außer der Postanweisungs- und Telegrammgebühr auch die Gebühr für die Eilbestellung zu entrichten, es sei denn, daß die Postanweisung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist.