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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 31.1916,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191602703
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19160270
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19160270
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 50: Seite I-VI in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 51: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 31.1916,27-52
-
- Ausgabe Nr. 27, 8. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 28, 15. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 29, 22. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 30, 29. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 31, 5. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 32, 12. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 33, 19. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 34, 26. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 35, 2. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 36, 9. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 37, 16. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 38, 23. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 39, 30. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 40, 7. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 41, 14. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 42, 21. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 43, 28. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 44, 4. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 45, 11. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 47, 25. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 48, 2. Dezember 1916 I
- Ausgabe Nr. 49, 9. Dezember 1916 I
- Ausgabe Nr. 50, 16. Dezember 1916 VII
- Ausgabe Nr. 51, 23. Dezember 1916 V
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1916 I
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Band
Band 31.1916,27-52
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447 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 37 fehlen. Meist wird der Sarg ohne jeden Blumenschmuck zur letzten Ruhe gebracht. Auf den Gräbern der wirtschaftlich besser Gestellten sieht man große Kränze von Blech- oder Stoffblumen, die dann in große runde Glaskästen eingerahmt werden, Kränze von teilweise 1,50 bis 1,75 m Durchmesser. Ebenso sieht man vielfach Kränze aus Porzellan und Steingut. Hin und wieder findet man ja auch einmal einen Strauß von natürlichen Blumen, dieser liegt dann zumeist auf den großen Stein platten, womit viele Gräber der Erwachsenen belegt sind. Diese Platten überdecken das ganze Grab, so daß anderer Blumenschmuck aus geschlossen ist. Reiche Leute haben öfters eine kleine Kapelle über die Gräber gebaut, in der sich dann Heiligenbilder und allerlei Zierfiguren befinden. Die Fenster und Türen dieser Kapellen sind von buntem Glas. Was aber ganz besonders auffällt, sind die vielen großen Glaskästen, die haupt sächlich über Kindergräbern vorhanden sind. Die Form dieser Kästen erinnert an die, wie sie unsere Gärtner im Winter auf dem Markt, wo sich keine Markthalle befindet, benützen. Auch diese Kästen sind voll gepfropft mit allerhand Nippessachen. Diese vielen Kästen von Glas gewähren auf größeren Friedhöfen einen merkwürdigen Anblick. Ebenso eigenartig war ein Schmuck auf einem Familiengrab: am Kopfende befand sich ein großes Eisengestell und an diesem war ein Dutzend solcher großer wie anfangs erwähnter eingerahmter Blech- und Stoffkränze auf gehängt. Dieses Gestell hatte etwa 4 m Höhe. Auf demselben Friedhof, es war in La Louviere, war auch eine große Steinhalle, in welcher die Särge in Fächer geschoben werden. Das Ganze hat eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Kastenregal bei einem Kaufmann, es befinden sich 4 Reihen übereinander. Wenn der Sarg in das Fach hineingeschoben ist, wird eine Steinplatte davor fest vermauert, und an diese Platte kommt dann wieder eine Marmorplatte mit der In schrift. Die Preise für die Benutzung eines solchen Faches sind wie bei einem Mietshaus gestaffelt. In der untersten Reihe kostet ein Fach für einen Sarg 300 Fr., im I. Stock 350 Fr., in der dritten Reihe 250 und in der obersten 200 Fr. Bei dieser eigenartigen Sargbestattung gibt es natürlich gar keinen gärtnerischen Schmuck. Hin und wieder sieht man ja auch einmal schöne Denkmäler. Be sonders der Friedhof in Mons macht einen guten Eindruck. Dort be-. finden sich auch viele Gräber von deutschen und etlichen englischen Sol daten. Was dabei aber auffällt, ist der Eifer, mit welchem die Belgier die Gräber der Engländer schmücken. Ganz besonders fiel mir ein Grab auf, hier in der Nähe von Maubeuge. An einem Marmorsteinbruch war es, in dem ein Franzose und zwei deutsche Soldaten ruhten. Der Hügel des Franzosen war schön mit Blumen bepflanzt, während der Hügel der Deutschen mit Unkraut überwuchert war. Wenn die Bewohner nicht so fanatisch wären, wäre es doch eine Kleinigkeit gewesen, auch den Hügel der Deutschen mit einigen Blumen zu schmücken. Ich fand das Grab in einem etwas entlegenen Winkel und habe natürlich gleich die Disteln und das übrige Unkraut entfernt und Efeu darauf gepflanzt. Diese Einzel gräber, die meist von gefallenen Streifwachen herrühren, kommen ja mit der Zeit auf Sammelfriedhöfe, wie selbige in größeren Orten, wo Ge fechte stattgefunden haben, angelegt werden. In der Hoffnung, den verehrten Verbandskollegen, die nicht die Gelegenheit haben, belgische Verhältnisse kennen zu lernen, ein kleines Bild entworfen zu haben, verbleibe ich mit treudeutschem Gruß R. H i e n s c h , Landsturmmann. Telegraphische Zahlungen und Postscheckverkehr. Über die Möglichkeit telegraphischer Zahlungen im Postscheck verkehr besteht in den Kreisen der Postscheckkonteninhaber noch große Unkenntnis. Eine kurze Erörterung der darüber bestehenden Vorschriften wird daher willkommen sein. — Die bis Juli 1914 gültige Postscheck ordnung sah nur die telegraphische Übermittelung eines Scheckbetrages bis 800 Mark an den Empfänger vor. Dagegen hat die neue, jetzt gültige Postscheckordnung, den vielfach vorgetragenen Wünschen der Handels welt entsprechend, die folgenden Möglichkeiten telegraphischer Geld übermittlung geschaffen: 1. Es können Zahlkarten bis 3000 M. auf Antrag des Absenders dem Postscheckamt, bei dem die Scheckrechnung des Empfängers ge führt wird, telegraphisch übermittelt werden. Dies Verfahren ist an zuwenden, wenn es sich um sehr eilige Zahlungen handelt, wie Wechsel deckungen, Fristzahlungen. Den Postscheckkunden bietet es insbesondere die Möglichkeit, das Guthaben aufzufüllen, wenn für bereits eingesandte Scheckaufträge nicht genügend Guthaben beim Postscheckamt vorhanden sind. Auf Antrag des Zahlkartenabsenders wird der Rechnungsinhaber von der Aufgabepostanstalt telegraphisch von der Einzahlung benach richtigt. An Gebühren werden erhoben a) die Zahlkartengebühr (trägt Empfänger), b) die Telegrammgebühr für das Zahlkarten- und zu treffendenfalls für das besondere Benachrichtigungstelegramm (trägt Absender). 2. Überweisungen bis 3000 M. können auf Antrag des Aus stellers einer bei einem anderen Postscheckamt geführten Postscheck rechnung telegraphisch übermittelt werden. Hierbei kann der Absender gleichzeitig beantragen, daß das Postscheckamt, welches seine Scheck rechnung führt, den Gutschriftenempfänger schriftlich oder telegraphisch benachrichtigt. An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seiner Scheckrechnung erhoben a) die Überweisungsgebühr, b) die Telegrammgebühr für das Überweisungstelegramm und eintretendenfalls c) bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., bei telegraphischer Benach richtigung die Telegrammgebühr. Auch wenn keine telegraphische Über mittlung des Betrages gewünscht wird, kann gleichwohl der Aussteller einer Überweisung beantragen, daß das Postscheckamt, welches seine Postscheckrechnung führt, den Gutschriftenempfänger unmittelbar benach richtige. Die Benachrichtigung geschieht a) durch Telegramm, wenn die Rechnung des Gutschriftenempfängers bei demselben Postscheckamt geführt wird, b) durch Brief oder durch Telegramm, wenn die Rechnung des Empfängers bei einem anderen Potsscheckamt geführt wird. Die Gebühr zu a) (20 Pf.) und b) (Telegrammgebühr) trägt der Auf traggeber. 3. Scheckbeträge bis 3000 M. können dem Empfänger durch telegraphische Zahlungsanweisung übermittelt werden. Der Aussteller schickt den betreffenden Scheck im gewöhnlichen Scheckbriefe (Orts taxe 7% Pf.) an das Scheckamt ein und bringt auf der Vorderseite des Formulars unten den Vermerk „Telegraphisch" an und unterschreibt diesen Vermerk. Auch der Empfänger kann, sobald er von dem Vor liegen des Auftrages beim Scheckamt Kenntnis hat, um neue telegraphische Übermittlung des Betrages ersuchen. Hat der Scheckaussteller die tele graphische Übermittlung beantragt, so wird der Betrag dem Empfänger unverkürzt überwiesen; dem Aussteller wird außer diesem Betrage die Gebühr für das Telegramm und eintretendenfalls das Eilbestellgeld für die Bestellungen an den Empfänger zur Last geschrieben. Hat dagegen der Empfänger den Antrag auf telegraphische Erledigung gestellt, so wird der Scheckbetrag um die erwachsenden 1 elegrammgebühren gekürzt. Mit vorstehenden telegraphischen Zahlungsmöglichkeiten ist im all gemeinen den Bedürfnissen der Handelswelt genügt worden; nur in einer Hinsicht wäre eine Verbesserung noch erstrebenswert: Es besteht nämlich bis jetzt für den Postscheckkunden nicht die Möglichkeit, Beträge aus seiner Postscheckrechnung zur Zahlung an die eigene Adresse telegra phisch, also ohne vorherige Einsendung eines Schecks, abzurufen. Dies Bedürfnis tritt aber sehr oft hervor, sei es, daß eine vom Scheckamt ab gesandte Zahlungsanweisung fehlgeleitet ist, oder wenn es sich um eine eilige Lohnzahlung, Wechseldeckung, Reisespesen und dergl. handelt. Für manchen Geschäftsmann ersetzt das Postscheckamt die Bank. Wie er hier zu jeder Zeit über Beträge in kürzester Frist verfügen kann, so müßte das auch im Scheckverkehr geregelt werden. Hierfür kommen namentlich die auswärts wohnenden Scheckkunden in Frage, der am Sitz des Scheckamts ansässige Kunde kann durch Kassenscheck jederzeit seinen Bargeldbedarf befriedigen. Wenn nun die Möglichkeit telegra phischer Abberufung von Beträgen an die Rechnungsinhaber geschaffen würde, so wären die auswärtigen Kunden den ortsansässigen annähernd gleichgestellt. Wie das Verfahren zu gestalten ist, wäre Sache der Post verwaltung. Die Sicherheit ließe sich einfach dadurch gewährleisten, daß die Beträge eigenhändig an den Rechnungsinhaber zu zahlen wären, oder daß bei Auszahlung des Betrages durch die Postanstalt der bestellende Bote neben der Quittung einen Scheck über den Betrag entgegenzunehmen hätte, der von einer zur Zeichnung von Schecks usw. für den Teilnehmer berechtigten Person unterschrieben sein müßte. (Mitteilungen des Kriegs ausschusses der deutschen Industrie Nr. 88.) HI® | Verkehrswesen üisj Postverkehr mit den von Österreich-Ungarn besetzten Gebieten von Serbien und Montenegro. Fortan sind im Verkehr zwischen Deutschland und den Gebieten der k. und k. Generalgouvernements Belgrad (Serbien) und Cettinje (Montenegro) offene gewöhnliche Briefe, einfache Postkarten und Waren proben zu den Gebührensätzen des deutsch-österreichisch-ungarischen Wechselverkehrs zugelassen. Am Verkehr nehmen vorläufig nur folgende Orte in Serbien und Montenegro teil: Gebiet des k. u. k. Generalgouvernements Bel grad: Arangjelovac, Belgrad, Cacak, Gorni Milanovac, Jagodina, Kragujevac, Kraljevo, Krusevac, Lajkovac, Mionica am Kosovo, Mitro- vica, Novipazar, Obrenovac, Palanka in Serbien, Pozega in Serbien, Prijepolje, Sabac, Sjenica, Smederevo, Uzice in Serbien, Valjevo. Gebiet des k. u. k. Ge neralgouvernements Cet tinje: Antivari, Cettinje, Djakova, Kolasin, Niksic, Njegusi, Peja, Plevlje, Podgorica, Stari Bar, Virpazar. Die Briefsendungen müssen in deutscher oder französischer Sprache abgefafit sein und dürfen keinerlei Mitteilungen über militärische An gelegenheiten enthalten. Die Anwendung einer Chiffreschrift, der Krypto graphie, Stenographie und Stenotypie ist unzulässig. In der Aufschrift der Sendungen muß das Generalgouvernement angegeben sein, zu dem der Bestimmungsort gehört. Wiederaufnahme des Paketverkehrs mit der Türkei. Von jetzt an können Postpakete nach der Türkei wieder ange nommen werden. Vorläufig dürfen von einem Absender täglich nur bis zu 20, bei dringendem Bedürfnisse höchstens 30 und, wenn es sich um Arzneimittelsendungen handelt, für die eine gemeinschaftliche Ausfuhr bewilligung ausgestellt worden ist, können die Oberpostdirektionen auf
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