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428 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 36 Inhabers ankündigen, sondern nur besagen, daß das Reich den Nennwert der Anleihe nicht vor dem erwähnten Zeitpunkte zu rückzahlen, bis dahin auch keine Herabsetzung des Zinsfußes vornehmen darf. Daß auch später eine Herabsetzung des Zins fußes nur in der Weise möglich ist, daß das Reich dem Inhaber wahlweise die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbietet, ist bekannt. Neben der 5 % igen Reichsanleihe werden 412 % ige Reichsschatzanweisungen ausgegeben. Hinsicht lich ihrer Sicherheit unterscheiden sich die Schatzanweisungen in keiner Weise von den 5 % igen Anleihen, wie überhaupt beide ihrem inneren Werte nach allen schon früher ausgegebenen Deut schen Reichsanleihen gleichen und wie diese zur Anlegung von Mündelgeldern verwendet werden dürfen. Mit dem Worte „Schatzanweisungen“ wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Laufzeit von vornherein begrenzt ist, d. h. daß das Reich sich verpflichtet, diese Schatzanweisungen in einem genau feststehenden, verhältnismäßig kurzen Zeitraum mit ihrem Nenn wert einzulösen. Die fünfprozentige Reichsanleihe wird zum Kurse von 98% (Schuldbucheintragungen 97,80%) ausgegeben. Der einzuzahlende Betrag ist indes niedriger als 98 %, weil der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1917 beginnt, die bis dahin dem Anleihezeichner zustehenden Zinsen aber ihm sofort vergütet werden. Hierdurch ermäßigt sich der Zeich nungspreis bis um 212 %, dieses nämlich in dem Falle, wenn der ganze Gegenwert der Anleihe am 30. September bezahlt wird. Stellen wir in bezug auf den Ausgabepreis einen Ver gleich mit der 4. Kriegsanleihe an, so sehen wir, daß der Er werb der 5. Kriegsanleihe, rein äußerlich betrachtet, jetzt um 12 % günstiger ist. Das ist jedoch, wie zugegeben werden muß, nur ein scheinbarer Vorteil, weil man nicht vergessen darf, daß der 5 %ige Zinsfuß dem Anleiheerwerber jetzt auf 8 Jahre (bei der 4. Kriegsanleihe waren es hingegen 812 Jahre) ge sichert ist. Denn, wie schon oben gesagt, das Reich kann vom Oktober des Jahres 1924 an die Anleihe zum Nennwerte zu rückzahlen. Die Nettoverzinsung der 5%igen Reichs anleihe beläuft sich bei einem Kurse von 98 % auf 5,1 0 % und, wenn die Rückzahlung im Jahre 1924 erfolgen sollte (infolge des dann eintretenden Kursgewinnes von 2 %), auf 5,35 %. Das ist angesichts der allerersten Sicherheit, die eine Deutsche Reichsanleihe darstellt, ein außerordentlich günstiges Angebot. Freilich ist es nicht so reichlich bemessen wie das, das die fran zösische Regierung für ihre 5 %ige „Siegesanleihe" dem fran zösischen Kapital der Not gehorchend gemacht hat; nicht 98, sondern nur 88 % konnte Frankreich für seine 5 %ige Rente brutto erlösen, ein recht deutliches Anzeichen dafür, daß es um die französischen Finanzen im Vergleich mit den deutschen recht schlecht bestellt ist, Der Ausgabepreis der Schatzanweisungen beträgt ohne Berücksichtigung der bis auf 11/8 % aufsteigenden Zinsver gütung 95 %, und da hier der Zinsfuß sich auf 412 % be läuft, so ergibt sich zunächst eine Rente von 4,74 %. Hinzu kommt indes der Vorteil, der dem Inhaber der Schatzanwei sungen durch die Tilgung winkt. Diese findet durch Aus losung innerhalb 10 Jahren, beginnend im Jahre 1923, statt und verbürgt dem Schatzanweisungsbesitzer einen sicheren Ge winn von 5 %, der frühestens im Jahre 1923, spätestens im Jahre 1932, fällig wird und im günstigsten Falle das Zinsen erträgnis auf 5,51 %, im ungünstigsten auf 5,07 % steigert. Beide Anleihen, die 5 %ige bis 1924 unkündbare Reichs anleihe und die 4% %igen Reichschatzanweisungen, haben ihre besonderen und großen Vorteile, und es muß mithin dem Er messen des einzelnen Zeichners überlassen bleiben, wofür er sich entscheidet. Von einer Begrenzung der Anleihebeträge wurde nach den guten Erfolgen der vier ersten Anleihen sowohl für die Reichsanleihen als auch für die Schatzanweisungen wiederum abgesehen. Wer kann sich nun an den Zeichnungen beteiligen ? Etwa der Großkapitalist nur? Weit gefehlt! Auch der kleinste Sparer kann es. Denn es gibt Anleihestücke und Schatz anweisungen bis zu 1 00 M. herunter, und die Zahlungstermine sind so bequem gelegt, daß jeder, der heute zwar über keine flüssigen Mittel verfügt, sie aber im nächsten Vierteljahr zu erwarten hat, schon jetzt unbesorgt seine Zeichnung anmelden kann. Das Nähere über die Einzahlungstermine ergibt sich mit aller Klarheit aus der im Anzeigenteil dieser Nummer ent haltenen Bekanntmachung. Hervorgehoben sei hier nur, daß jemand, der 1 00 M. Kriegsanleihe zeichnet, den ganzen Betrag erst am 6. Februar 1917 einzuzahlen braucht. Der erste freiwillige Einzahlungstermin ist der 30. Sep tember. Ihn werden sich alle die zunutze machen, die so früh zeitig wie möglich in den hohen Zinsgenuß treten wollen. Obwohl am 30. September mit der Einzahlung begonnen werden kann, werden Zeichnungsanmeldungen bis zum 5. Oktober entgegengenommen. Es werden nämlich die Fälle nicht selten sein, in denen jemand sich zwar gern an der Zeichnung beteiligen möchte, zunächst aber abwarten will, ob gewisse, in den ersten Tagen des neuen Vierteljahrs fällige Be träge auch eingehen. Allen denen, die sich in solcher Lage befinden, soll dadurch entgegengekommen werden, daß die Zeichnungsfrist erst am 5. Oktober abläuft. Wo gezeichnetwerdenkann, wird den meisten unserer Leser bekannt sein. Immerhin sei erwähnt, daß bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung Zeichnungen entgegengenommen werden, außerdem können Zeichnungen erfolgen durch Vermittlung der Königlichen See handlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central- Genossenschafts-Kasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten sowie sämtlicher deut schen Banken, Bankiers, öffentlichen Sparkassen, Lebensver sicherungs-Gesellschaften, Kreditgenossenschaften und durch die Postanstalten. Die Zeichnungen auf Schu1dbuchein - tragungen sind nur für die 5 %igen Reichsanleihen, nicht aber für die Reichsschatzanweisungen zulässig, und zwar aus dem Grunde, weil die Schuldbucheintragung möglichst für solche Anleihebesitzer vorgesehen ist, die auf Jahre hinaus an ihrem Besitze festhalten wollen. Das ist bei den Reichsschatz anweisungen nicht ohne weiteres möglich, weil ja, wie wir oben gesehen haben, die Tilgung innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes erfolgt. Obwohl die Eintragung in das Reichsschuldbuch für den Anleiheinhaber ganz besonders große Vorteile mit sich bringt, indem er sich nicht um die Aufbewah rung seines Vermögens, die Zinsscheinabtrennung usw. zu kümmern braucht, ist, wie gleichfalls schon gesagt, der Zeich nungspreis hier um 20 Pf. niedriger, weil denen, die die Kriegs anleihe als dauernde Kapitalanlage betrachten, ein besonderes Entgegenkommen bewiesen werden soll. Wie bei früheren Zeichnungen, so auch jetzt, hört man zuweilen von einigen Zaghaften die Frage aufwerfen, ob es auch möglich sein werde, das in den Kriegsanleihen angelegte Geld, falls dieses nach dem Friedensschluß für andere Zwecke von dem Eigentümer gebraucht werden sollte, schnell wieder flüssig zu machen. Auf solche Fragen ist zunächst zu erwidern, daß ebenso wie die Darlehnskassen die Beteiligung an der Zeichnung auf die Kriegsanleihe allen denen erleichtern, die sich das Geld zunächst durch die Verpfändung älterer Kriegs anleihen oder anderer Wertpapiere beschaffen wollen, auch auf Jahre hinaus hach der Kriegsbeendigung den Anleiheinhabern von den Darlehnskassen die Möglichkeit zur Lombardierung ihres Besitzes zu günstigen Bedingungen gewährt wird. Darüber hinaus aber können wir mitteilen, daß von den maßgebenden Stellen Bedacht darauf genommen werden wird, den Verkauf von Kriegsanleihe nach dem Kriege unter angemessenen Be dingungen zu ermöglichen. Niemand darf zögern bei der Erfüllung seiner vaterlän dischen Pflicht, jedermann kann überzeugt sein: Es gibt keine, bessere Kapitalanlage als die Kriegsanleihe, für deren Sicher-