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244 Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 61 Urteil, soweit es den Abbruchsunternehmer betraf, aufgehoben und zwar mit folgender Begründung: Was den Angeklagten F. anlangt, so kann ihn insofern kein Vorwurf treffen, als er sich auf die Zuverlässigkeit seines Poliers verlassen hat. Denn der Polier ist 3 Jahre bei ihm tätig gewesen, erst als Arbeiter, dann als Vor arbeiter und zuletzt als Polier bei den Abbruchsarbeiten. Er hatte sich durch einwandfreies Betragen das volle Vertrauen seines Arbeitgebers erworben. Es ist nicht das Verschulden des Arbeitgebers, sondern des Poliers, wenn dieser einen schwerhörigen, dem Trünke ergebenen Arbeiter bei den Ab bruchsarbeiten beschäftigte. Daß der Unternehmer eine Rutsche zum Hinab befördern nicht benutzt hat, ist im Gegensatz zu dem Gutachten des Bau sachverständigen nicht als Fahrlässigkeit anzusehen, weil der § 51 der Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerks-Berufsgenossenschaft das Hin abwerfen lediglich von einem Stockwerk in das tiefer liegende verbietet, also nur innerhalb des Hauses. Das Hinabwerfen nach außerhalb bleibt sonach zulässig. Eine Ausdehnung der Bestimmung auf diesen Fall ist nicht angängig. Der § 5 1 der Unfallverhütungsvorschriften bestimmt für diesen Fall die Absperrung des Verkehrs und die Aufstellung von Warnungs posten. Absperrungsmaßregeln kamen vorliegend nicht in Betracht, weil der seitlich an den Vorraum der Treppe herangeschobene Wagen den Weg un zugänglich machte und die den Auf gang vom Garten zu diesem Vorraum absperrende Holzlatte beseitigt werden mußte, damit der Gartenarbeiter auf dem Vorraum den Schutt aufladen konnte. Wenn ein Warnungsposten nicht auf gestellt war, so trifft den Unternehmer kein Verschulden, weil er am Unfalltage erst nach 1 1 Uhr vormittags, als der Unfall bereits geschehen war, auf dem Platz erschien. Hier liegt also lediglich ein Verschulden des Poliers, seines Vertreters, vor. Der Abbruchsunternehmer hat ihn bei sonstigen Gelegenheiten regelmäßig angewiesen, alle Vorsichtsmaßregeln zu befolgen. Auch waren die Unfallverhütungsvorschriften für jeden Mann ersichtlich an der Unfallstelle angeschlagen. Hiernach fehlte es am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Abbruchunternehmers und dem Unfall, mithin war der Ab bruchunternehmer freizusprechen. Die Berufsgenossenschaft konnte nunmehr ihre Auslagen in der Sache im Wege des Regresses nicht mehr von dem Abbruchunternehmer einfordern, sondern nur von dem Polier. Der Polier war inzwischen in den Krieg gezogen, er hatte eine Frau und 2 Kinder von 10 bis 14 Jahren. Vom Vorstand der Berufsgenossenschaft wurde festgestellt, daß der Polier in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt, kein Vermögen besitzt, weshalb von einer Haftbarmachung abgesehen wurde. Der Fall zeigt, wie außerordentlich vorsichtig beim Abbruch von Gebäuden auch auf Gartengrundstücken verfahren werden muß. Dr. G. niiiiiiiiiiiiimiininiuiiiiiitiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiii ©02oG• llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll iiiiimiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniw Personalien, lllllljlllllilllllllhlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllH lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Zum I Ojährigen Dienstjubiläum des Präsidenten Dr. Kaufmann. Durch Allerhöchsten Erlaß des Kaisers vom 2. August 1906 wurde der Vortragende Rat im Reichsamt des Innern Dr. Kaufmann zum Präsidenten des Reichsversicherungsamts ernannt. Die Geschäfte übernahm er am 6. August 1 906. Am 6. August d. J. war Dr. Kauf mann sonach 10 Jahre Präsident des Reichsversicherungsamts; eine lange Reihe von Jahren, die es wohl rechtfertigen, an diesem 1 age einen Rück blick auf die Tätigkeit des obersten Leiters der deutschen Reichsver sicherung zu werfen. Dr. Paul Kaufmann wurde als Sohn des Bonner Oberbürger meisters Leopold Kaufmann am 28. Juni 1856 geboren. Er steht sonach im 60. Lebensjahre. Er wurde 1878 Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Cöln und Ende 1883 Gerichtsassessor in Berlin. Hier war er eine Zeitlang bei der Staatsanwaltschaft tätig und trat 1 886 zum Reichsversicherungsamt über. Am 25. Mai 1889 wurde er Regie rungsrat und am 1 8. April 1 892 Geheimer Regierungsrat. Am 16. April 1896 wurde er als vortragender Rat in das Reichsamt des Innern ver setzt, wo er zum Geh. Oberregierungsrat befördert wurde. Dr. Kauf mann hat sonach dem Reichsversicherungsamt bereits von 1886 bis 1896 als ständiges Mitglied angehört. Nachdem er die Leitung des Reichsversicherungsamts vor 10 Jahren übernommen hatte, richtete er sein Hauptaugenmerk auf eine eindring lichere Gestaltung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütung. Auf diesem Gebiete hat er geradezu bahnbrechend gewirkt. Es ist seine Hauptsorge, dahin zu wirken, daß die Arbeiter von den Berufsgenossen schaften nicht nur entschädigt, sondern vor allen Dingen durch eine durchgreifende Neuordnung und Anwendung der Unfallverhütungsvor- schriften vor den Gefahren des Betriebes geschützt werden. Seine Amtstätigkeit kennzeichnet sich auf dem vielverzweigten Ge biete der Reichsversicherung dadurch, daß Dr. Kaufmann die Dinge nicht lediglich vom reinen Beamtenstandpunkt aus beurteilt, sondern daß er den größten Wert auf persönliches Zusammenarbeiten mit den Trägern der Versicherung legt. Er selbst weiß rasch das Wesentliche vom Un wesentlichen zu unterscheiden; er hat das, was man in der Verwaltung «ine glückliche Hand nennt. Dazu kommt, daß Dr. Kaufmann es durchaus versteht, die Selbstverwaltung der Versicherungsträger zu schonen und dabei doch die Autorität des Reichsversicherungsamts als oberste Behörde in Versicherungssachen zur Geltung zu bringen. Er selbst liebt als Rheinländer ein offenes Wort und schätzt auch ein offenes Wort an anderen. Er ist der ausgesprochenste Gegensatz von dem, was man einen zugeknöpften Bureaukraten nennt. Die frische und freie Art seines Vorgehens hat ihm gerade in den Kreisen der Versicherungsträger außerordentliche Sympathien erworben. Dr. Kaufmann ist auch literarisch mit bedeutendem Erfolge hervorgetreten. Eine ganze Anzahl von Abhandlungen über die Arbeiterversicherung sind im Laufe der 10jährigen Tätigkeit als Früchte seiner amtlichen Arbeit entstanden. Darunter insbesondere ein Vortrag über „Licht und Schatten der Deut schen Arbeiterversicherung“, weitere Abhandlungen über „Das Zu sammenwirken der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit dem Roten Kreuz auf dem Gebiete der ersten Hilfe“, ferner über „Schadenverhüten des Wirken der Deutschen Arbeiterversicherung“. Während des Krieges sind ferner von ihm erschienen: „Soziale Fürsorge und Deutscher Sieges willen“ und endlich eine Abhandlung über „Krieg, Geschlechtskrank heiten und Arbeiterversicherung.“ (1916.) So ist die Tätigkeit des 3. Präsidenten des Reichsversicherungsamts bisher eine außerordentlich vielseitige gewesen. Sein Hauptinteresse und seine Haupttätigkeit wendet . er neben der besseren Ausgestaltung der Unfallverhütung der Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Organisation der Unfallheilung zu, daher auch seine rege Mitarbeit mit den Vereinen vom Roten Kreuz. Gelegentlich der 100jährigen Jubel feier der Universität Berlin wurde er in Anerkennung seines Wirkens auf dem Gebiete des Samariterwesens zum Ehrendoktor der Medizin ernannt. Persönlich ist Dr. Kaufmann trotz seiner 60 Jahre ein körper lich und geistig bewundernswert frischer Mann. Neben seinen umfang reichen Amtsgeschäften hat er von jeher Muße gefunden, künstlerische Interessen zu pflegen und zu fördern. Auch auf diesem Gebiete ist er literarisch .bemerkenswert tätig gewesen. Er gehört den Vorständen bzw. Kommissionen für das Berliner Kupferstichkabinett, das Kunstgewerbe museum, das Germanische Museum in Nürnberg und für das Mainzer Zentralmuseum an. Möge es dem hochverdienten Präsidenten des Reichsversicherungs amts noch vergönnt sein, in gleicher Frische und nach weiteren gleich großen Erfolgen auf dem Arbeitsfelde der Reichsversicherung sein 25 jähriges Amtsjubiläum zu feiern. • Dr. G. □ □ □ Satzungen der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. N eben den Lohnbüchern werden häufig von der Geschäfts stelle des Verbandes auch Satzungen der Gärtnerei-Berufs genossenschaft verlangt. Hierdurch veranlaßt, haben wir uns von dem Verlage von Thiele & Schwarz in Cassel eine größere Anzahl von Exemplaren schicken lassen, die wir zum gleichen Preise wie der Verlag, nämlich 30 Pf. einschließlich Porto, gegen Voreinsendung des Betrages — bei Nach nahme ausschließlich Nachnahmegebühr — an die Mitglieder abgeben. □ □ □ Bitte genaue Adresse angeben! W ir bitten dringend, in allen Anschreiben an die Berufs genossenschaft genau Namen und Adresse und möglichst auch die betreffende Katasternummer des Betriebes mitanzu geben; auch ist es zweckmäßig, bei dem Ort den Kreis zu ver merken, da es viele Orte mit gleichem Namen gibt. Wenn Schreiben mit ungenauer Adresse an die Berufsgenossenschaft gelangen, so bedarf es oft tagelanger Arbeit, bevor unter den 50 000 Akten die Akte des betreffenden Mitgliedes ge funden ist. Dr. G. □ □ □ Unfallverhütungsvorschriften der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. U m häufigen, an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichteten Anfragen entsprechen zu können, führen wir von jetzt ab auch die Unfallverhütungsvorschriften in Buchform zum Ver lagspreis von 20 Pf. einschließlich Porto bei Voreinsendung des Betrages, oder von 40 Pf. bei Nachnahmeerhebung. □ □ □