Volltext Seite (XML)
379 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Nr. 32 Anträge für die Sitzung desJAusschusses am 17. und 18. August 1916. Antrag der Gruppe Posen und Umgegend. Die Gruppe bittet den Vorstand, darauf hinwirken zu wollen, daß Neuheiten in Samen oder Pflanzen erst angeboten werden, nachdem sie längere Zeit gründlich und in mehreren Gegenden ausgeprobt sind. Begründung: Es kommen alljährlich mehr oder weniger minderwertige Neuheiten in den Handel, welche wohl dem Verkäufer viel Geld einbringen, dem Käufer aber oft empfindlichen Schaden. Wer vorwärts strebt, ist gezwungen, Neuheiten auszuproben. Es ist deshalb darauf hinzuwirken, daß nur solche in den Handel kommen, die wirklich eine Verbesserung der älteren Sorten darstellen. Antrag der Gruppe Westfalen-Süd. Der Vorstand und Ausschuß wolle dahin wirken, daß in Zukunft das Angebot gärtnerischer Erzeugnisse ohne An gabe der Verkaufspreise mehr als bisher gebräuch lich wird. Begründung : Wohl in keiner anderen Geschäftsbranche liegen die Handelspreise für den Handel im großen wie im kleinen so offen zutage wie in der Gärtnerei. Dieses hat zur Folge, daß sich jeder Laie, der sich für unsere Artikel interessiert oder auch nicht interessiert, allzu leicht über die Preislage der Garten produkte unterrichten kann. Für die Durchführung der seitens des Verbandes und der Verbandsgruppen angestrebten einheit lichen Preisfestsetzung für unsere Produkte ist das Anbieten der Verkaufsware mit Angabe des Verkaufspreises in den öffent lichen Fachblättern ein großes Hindernis. Es gibt leider immer noch Firmen, welche bestrebt sind, nur auf Grund billiger An gebote Absatz für ihre Produkte zu erzielen, man kann wohl mit Recht behaupten, daß es seit langer Zeit in der Gärtnerei üblich ist, die Preisfestsetzung für die Erzeugnisse mehr nach dem Angebot anderer Firmen zu richten und zu unterbieten als solche nach dem wirklichen Erzeugungs- oder Erwerbswert zu berechnen. Die häufigen Klagen der Produzenten über unlohnende Preise dieser oder jener Artikel finden in der allzubreiten Ver öffentlichung der Preise den Hauptgrund und die Ursache. Wohl finden wir in letzter Zeit fast in jedem gärtnerischen Offertenblatt eine Notiz, nach .welcher Anzeigen mit Schleuder preisen von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden. Den Schriftleitungen dieser Offertenblätter wird es aber in den meisten Fällen kaum möglich sein, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob der geforderte Preis dem Wert der Waren entspricht oder nicht. Wir verkennen nicht die Bequemlichkeit, welche für den Käufer darin liegt, im Bedarfsfälle die Angebote nebst Preisen in reicher Auswahl sogleich zur Hand zu haben. Aber an dererseits wird der vorsichtige Käufer, wenn er sich vor Ent täuschungen schützen will, vor Erteilung des Auftrages eine genaue Beschreibung der Waren einholen müssen. Es wird also unseres Erachtens genügen, wenn der Verkäufer bekannt gibt, welche Waren er zu verkaufen hat, den Preis aber nur dem wirklichen Reflektanten mitteilt. Dann würde der ganze Handel sich mehr als bisher nach kaufmännischen Grund sätzen regeln, etwa vorkommende Angebote unter Preis würden in solchen Fällen nicht die nachteilige Wirkung ausüben, wie solche durch die Veröffentlichung stets stattfindet. Wir können nicht annehmen, daß durch das Fortlassen der Verkaufspreise Wesen und Inhalt der bestehenden gärt nerischen Offertenblätter ungünstig beeinflußt werden, wir sind vielmehr vom Gegenteil überzeugt. Auch diejenigen Firmen, welche regelmäßige Preisver zeichnisse versenden, würden unseren gesamten handeltreiben den Berufsangehörigen einen guten Dienst erweisen, wenn sie in Zukunft nur W arenverzeichnisse herausgeben wollten, die Preise aber nur ihrer Kundschaft, im übrigen aber nur auf Anfrage, mitteilen. Durch die Einführung der vorstehend gewünschten Maß nahmen erhoffen wir eine wesentliche Verbesserung des Han dels mit den Erzeugnissen der Gärtnerei. Die in anderen handeltreibenden Kreisen nach dieser Richtung geübten Praktiken (für welche Beispiele genügend vorhanden sind) bieten die beste Gewähr für die Durchführ barkeit dieses Antrages. □ □ • Die Einfuhr lebender Pflanzen aus Belgien, Bezüglich der Einfuhr lebender Pflanzen aus Belgien ist folgendes zu beachten: Eine etwaige Einfuhrerlaubnis kann, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, nur für Pflanzen der Tarifnummem 38a (Palmen), 38b (Azaleen, Lorbeerbäume) und 38g (sonstige Pflanzen in Töpfen, Kübeln usw. mit Ballen usw.) erteilt werden. Alle diejenigen, welche Pflanzen der erwähnten Arten einzuführen wünschen, haben einen diesbezüglichen Antrag bei dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin W. 1 0, Lützowufer 8, einzureichen. Bei Stellung des Antrages ist durch eine von der zuständigen Handelskammer auf ihre Richtigkeit bescheinigte Aufstellung nachzuweisen, in welchem Umfange (Werte) lebende Pflanzen der genannten Tarif nummern aus Belgien je in den Jahren 1913, 1914, 1915 und 1916 (bis einschließlich des Tages der Antragstellung) einge führt worden sind. Sollte in einem dieser Jahre eine Einfuhr aus Belgien nicht stattgefunden haben, so ist dieses ausdrück lich anzugeben. Für 1916 ist außerdem eine eidesstattliche Versicherung darüber erforderlich, bis zu welchem Betrage schon Pflanzen der obenerwähnten Art aus Belgien bis zum Tage der Antragstellung eingeführt worden sind. Es ist in Aussicht genommen, eine Einfuhrerlaubnis bis höchstens zur Hälfte des Wertes der Durchschnittseinfuhr in den Jahren 1913 bis 1915 abzüglich des Wertes der bereits im Jahre 1916 ein geführten Pflanzen zu erteilen. Die Einfuhrbewilligung wird auf lebende belgische Pflanzen in Höhe des in Betracht kommenden Wertes aus gestellt. Es geschieht dies, um den einführenden Firmen den Einkauf zu erleichtern, da ohne diese vorherige Bewilligung der Antrag auf Einfuhrerlaubnis erst nach dem Einkauf gestellt werden könnte und dann möglicherweise bis zur Erteilung der Erlaubnis die Pflanzen inzwischen Schädigungen ausgesetzt sein könnten. Die Einfuhrbewilligung des Reichskommissars ist mit den Rechnungen über die gekauften Pflanzen dem Wirtschaftsaus schuß in Gent vorzulegen, damit dieser in der Lage ist, nach zuprüfen, ob der Wert der einzuführenden Pflanzen dem Werte, über den die Einfuhrbewilligung lautet, entspricht. Die Einfuhr von Phoenix aus Belgien nach Deutschland kann im allgemeinen nicht gestattet werden. In Ausnahme fällen entscheidet darüber der Wirtschaftsausschuß in Gent, dem ein von dem deutschen Zivilkommissar beglaubigtes Ursprungs zeugnis vorzulegen ist. Die deutschen Zollbehörden sind angewiesen, lebende belgische Pflanzen auf die Einfuhrbewilligung nur dann zur Einfuhr über die Grenze zuzulassen, wenn die Einfuhrscheine mit einem entsprechenden Prüfungsvermerk des Wirtschafts ausschusses in Gent versehen sind. Es muß dringend davor gewarnt werden, irgendwelche unrichtigen Angaben zu machen, da solche sofort die Entziehung der Einfuhrerlaubnis zur Folge haben würden. * s * Zu den vorstehenden Bestimmungen möchten wir folgen des bemerken: In Verfolg der Beschlüsse der Sitzung der Wirtschaftlichen Verbände des Reichsverbandes für den deutschen Gartenbau vom 19. März d. Js. hat, wie bekannt, der Vorsitzende der selben, Herr Max Ziegenbalg - Laubegast, am 21. März eine Eingabe an den Reichskanzler gerichtet mit dem dringen-