Nr. 24. Leipzig, 15. Dezember 1891. VT Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbauverbandes für das Königreich Sachsen, sowie vieler gärtnerischer Lokal Vereinigungen herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am 1. und 15. jeden Monats. Abonnementspreis für Nicht- verbandsmitglieder pro Jahrgang 7 Mk. 50 Pf.; für Verbandsmitglieder kostenlos. Redaktion: Otto Mohrmann, Leipzig-Lindenau, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Expedition des Handelsblattes etc. Bekanntmachung I. (Statutenänderungen de» Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands betr.) Laut Mitteilung vom Königlichen Amtsgericht zu Leipzig vom 28. November 1891 sind die auf der General versammlung zu Bonn d. J. beschlossenen Statutenergänzungen und -Aenderungen im nachfolgenden Wortlaute genehmigt worden: I. A ls neuer Paragraph ist zwischen die §§ 22 und 23 des Verbandsstatuts einzuschalten: „§ 22 a Revision. — Die Revisoren, denen die Revision der gesamten Geschäftsführung unterliegt, sind von der Verbands- Versammlung in einer Zahl von mindestens drei Personen alljährlich aus verschiedenen Städten zu wählen. Reise- und Tagegelder werden den Revisoren ersetzt. Die Revision hat mindestens halbjährlich zu einer von den Revisoren zu be-, stimmenden Zeit zu geschehen.“ II. Die §§ 41 bis 45 des Statuts — Vertretung betreffend — lauten für die Zukunft: „§ 41. Die Verbandsmitglieder wählen innerhalb gewisser Bezirke im Januar jeden Jahres zu ihrer Vertretung in den Versammlungen auf je volle dreissig Mitglieder zwei Mitglieder. Nach Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl gilt die erste Hälfte der Gewählten als Vertreter, die zweite Hälfte als deren Stellvertreter; letztere sind nur im Behinderungsfalle der ersteren (und zwar derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat für den ersten Vertreter, derjenige, welcher die zweitmeisten Stimmen erhalten hat für den zweiten Vertreter und so fort) als stimmberechtigt zu den Versammlungen einzuladen. Die Wahlbezirke werden von dem Vorstande mit mög lichster Rücksicht auf die staatliche oder provinzielle Zu sammengehörigkeit der Mitglieder festgestellt; hierbei gilt der Stand der Mitgliederzahl am 1. Januar. Staaten oder Provinzen, welche die Zahl von dreissig Mit gliedern bis 1. Januar des Wahljahres nicht erreicht haben, Leipzig, den 15. Dezember 1891. sind mit anderen möglichst benachbarten Wahlbezirken zu vereinigen. Die Wahlbezirke sind mit Angabe deren Wählerzahl sowie der Zahl der für jeden Bezirk zu wählenden Vertreter und Stellvertreter unter Hinweis auf den Wahltermin bis Mitte Januar durch das Verbandsorgan zu veröffentlichen. § 42. Anfang Januar jeden Jahres ist das nach Staaten bez. Provinzen geordnete Mitgliederverzeichnis mit dem Ver- bandsorgan zu versenden; hierbei ist die Einteilung der Wah’ bezirke anzugeben. § 43. Für Vorschläge zur Vertreterwahl steht das Ver bandsorgan zur Verfügung. § 44. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche den Mitgliedern vom Vorstande durch das erbandsorgan mit einer auf die Wahl und deren Endtermin bezüglichen Be kanntmachung Mitte Januar zugesandt werden. Die Stimmzettel sind mit Unterschrift des wählenden Mit glieds versehen bis spätestens den 31. Januar an den Vor stand zurückzusenden. § 45. Die Amtsdauer der gewählten Vertreter und deren Stellvertreter erstreckt sich auf ein Verbandsjahr, doch sind dieselben wieder wählbar.“ III. Der Paragraph 57 des Statuts lautet für die Zukunft: § 57. Abänderungen des Statuts können in ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen des Verbandes durch Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel der anwesenden Stimm berechtigten beschlossen werden.“ Der Vorstand. 0. Mossdonf, Leipzig-Lindenau, Vorsitzender.