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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 18.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190300003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
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Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 18.1903
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register III
- Sonstiges Verzeichnis der Mitarbeiter am XVII. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 9
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 17
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 93
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 101
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 109
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 117
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 125
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 133
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 141
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 149
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 157
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 165
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 173
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 181
- Ausgabe No. 23, 7. Juni 1903 189
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 197
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 205
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 213
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 221
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 233
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 241
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 253
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 265
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 273
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 281
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 289
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 297
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 309
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 321
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 333
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 345
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 357
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 369
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 377
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 385
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 393
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 401
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 409
- Ausgabe No. 47, 22. November 1903 417
- Ausgabe No. 48, 29. November 1903 425
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 433
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 441
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1903 453
-
Band
Band 18.1903
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Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Nach den neuesten Zeitschriften und Sammlungen aus dem Deutschen Reichs- und Staats-Anzeiger.) -- Anzeigen vom Mangel einer Ware. Die Frage: In welcher Form hat die Anzeige von dem Man gel einer Ware zu erfolgen? kehrt auch in unseren Betrieben bei den verschiedensten Gelegenheiten immer wieder, man richte sich daher nach Folgendem: Nach § 377 des Handelsgesetzbuches hat der Käufer von Waren irgend welcher Art sofort nach Empfang die Ware, soweit dies nach ordnungsgemässem Geschäftsgänge tunlich ist, zu un tersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer un verzüglich Mitteilung zu machen. — In einem vor dem Reichs gericht zur Entscheidung gelangten Falle waren zwei Geschäfts freunde dadurch miteinander in Kollision geraten, dass der Käu fer dem Verkäufer den Betrag für eine frühere Warenlieferung in Abzug brachte, indem er geltend machte, der frühere Posten sei mangelhaft gewesen, was er seinem Kontrahenten seinerzeit auch sofort mitgeteilt habe. Der andere machte dagegen geltend, die Mängelanzeige sei nicht in gesetzmässiger Form erfolgt; zwar habe der Kunde ihm geschrieben, die Ware weise das Vorhanden sein von Mängeln auf, er hätte aber — wenn er irgendwelche Ansprüche daraus herleiten wollte — ausdrücklich hinzusetzen müssen, er genehmige aus diesem Grunde die Ware nicht. Land gericht und Oberlandesgericht hatten daraufhin tatsächlich den be klagten Käufer zur Bezahlung des fraglichen Warenpostens ver urteilt, was diesen veranlasste, Revision beim Reichsgericht ein zulegen. Dieses hat denn auch das Urteil der Vorinstanz auf gehoben, da es der Meinung war, dass die Mangelanzeige des Beklagten vollauf genügt habe. Gemäss § 377, Absatz 1, Ist le diglich eine Anzeige des Käufers über das Vorhandensein ent deckter Mängel erforderlich. Der Käufer muss demnach das Vorhandensein der Mängel behaupten, er braucht aber weder auszusprechen, noch sonst zu erkennen zu geben, dass er die Ware wegen der Mängel nicht genehmige. Aus der Vorschrift des Ab satzes 2 des § 377, nach der beim Unterlassen der Mangelanzeige die Ware als genehmigt gilt, ergibt sich für den umgekehrten Fall der Anzeigeerstattung von selbst als Folge, dass die Ware als nicht genehmigt zu gelten hat, wenn nicht etwa aus dem Inhalte der Anzeige oder aus sonstigen Umständen zu entnehmen ist, dass der Käufer, trotz der von ihm angezeigten Mängel, die Ware ge nehmige, oder dass er von den ihm aus dem Vorhandensein der Mängel erwachsenen Rechten keinen Gebrauch machen wolle. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor, und dem gemäss musste auch die Mangelanzeige des Beklagten als genü gend erachtet werden. Haftpflicht des früheren Geschäftsinhabers. Nach dem Handelsgesetzbuche haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts unter Fortführung desselben mit der erworbe nen Firma für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Ver bindlichkeiten des früheren Inhabers, ohne dass dieser dadurch seiner aus dem Vertrage herzuleitenden Verbindlichkeiten ledig wird. In einem durch das Reichsgericht entschiedenen Rechts streit war der Vertrag mit dem früheren Geschäftsinhaber ge- schlossen, die Erfüllung aber erst an den neuen Geschäftserwer ber geleistet. Wegen der Gegenleistung wurde der frühere Ge schäftsinhaber in Anspruch genommen, der jedoch den Anspruch als unberechtigt zurückwies, weil er nicht durch den Vertrag verpflichtet sein könne, wenn sein Geschäftsnachfolger die Er füllung verlangt und erlangt habe. Das Reichsgericht hat jedoch den Anspruch für begründet anerkannt und folgenden Rechts satz angenommen: Der Gläubiger aus einem gegenseitigen Ge schäft verliert dadurch, dass er die ihm obliegende Gegenleistung an denjenigen bewirkt hat, der das Handelsgeschäft mit Firma recht unter Uebernahme der Aktiva und Passiva übernommen hat, nicht seine Ansprüche gegen den früheren Geschäftsinhaber. Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides. Ein Gläubiger verlangte von seinem Schuldner die Leistung des Offenbarungseides, obwohl er eine Forderung desselben ge pfändet hatte. Seinem Gesuch wurde nicht stattgegeben. In der Entscheidung heisst es: „Der Gläubiger, der von seinem Schuld ner die Leistung des Offenbarungseides verlangt, hat nur .dar zutun, dass eine Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen zu seiner Befriedigung nicht geführt hat. Der Versuch einer Be friedigung aus sonstigen Vermögensgegenständen des Schuldners, insbesondere aus Forderungen, ist nicht nachzuweisen. Hat aber der Gläubiger Forderungen oder andere Vermögensrechte des Schuldners pfänden lassen, so muss er deren Uneinbringlichkeit oder Unwertbarkeit glaubhaft machen, ehe ei' befugt ist, die Offen barung des Vermögens zu verlangen.“ Postfrachtstücke nach überseeischen Ländern. In sehr vielen Staaten, namentlich aussereuropäischen, be steht eine staatliche Paketpost, wie sie Deutschland besitzt, nicht und die Mehrzahl der Länder, die dem internationalen Postpaket übereinkommen beigetreten sind, befördert nur die nach der Ueber- einkunft zugelassenen Postpakete bis zu 6 kg Gewicht. Nach Spa nien, Persien, Bolivien und Paraguay sind nur Postpakete von 3 kg zulässig; nach den Vereinigten Staaten ist seit dem 1. Juli d. J. diese Grenze auf 2 kg herabgesetzt. Alle anderen Postsen dungen, also solche über 5 bezw. 3 > und 2 kg, werden als Post frachtstücke behandelt; sie gehen als solche von der deutschen Grenze oder den deutschen Einschiffungshäfen ab in die Hände der fremden Eisenbahngesellschaften, privater Spediteure der Dampfschiffsunternehmungen oder deren Agenten über. Da diese Unternehmer als Privatpersonen von den fremden Hafen- und Zollbehörden hinsichtlich der Abfertigung der Sendungen eine Be vorzugung nicht geniessen, gelangen überseeische Postfracht stücke in der Regel erheblich später in die Hände der Empfänger als die durch die fremden Postverwaltungen beförderten Post pakete. Ausserdem werden für die Postfrachtstücke von den Empfängern gewisse Nebengebühren eingezogen, die häufig eine sehr beträchtliche Höhe erreichen, namentlich bei Sendungen nach Südafrika (Kapkolonie, Natal, Oranjeflusskolonie, Transvaal). Aus diesen Gründen empfiehlt es sich in Fällen, wo es die Art des Gutes zulässt, die Sendungen zu teilen und als Postpakete auf zuliefern. Die Postanstalten sind deshalb angewiesen worden, die Absender von Postfrachtstücken nach überseeischen Ländern hiervon zu verständigen und ihnen in geeigneten Fällen zu em pfehlen, die Sendungen, unter Umständen durch Teilung als Post pakete einzurichten. Postverkehr über Sibirien. Der Eisenbahnweg über Sibirien wurde am 1. Oktober für den Weltpostverkehr eröffnet und kann zur Beförderung von Brief sendungen aller Art aus Deutschland nach folgenden Ländern Ost asiens benutzt werden: 1. Nach China mit Ausschluss des südlichen Teil; 2. nach dem deutschen Schutzgebiet von Kiautschou; 3. nach Japan mit Ausschluss der Insel Formosa; 4. nach Korea. Es bietet sich auf diesem Wege eine wöchentlich viermalige Verbin dung nach Peking, Tientsin, Tongku und Tschifu und eine wöchentlich mindestens einmalige Verbindung nach Schanghai und nach Japan. Die erste Sendung über Sibirien ist am 30. Sep tember von Berlin abgegangen. Die Absendung erfolgt täglich. Die Dauer der Beförderung beträgt je nach den Anschlüssen von Berlin bis Peking und Tientsin 20—22 Tage, bis Schanghai und bis Nagasaki 22—28 Tage. Preis = Verzeichnisse. Bahs, Heuter & Co. in Jüngsfeld-Oberpleis. Haupt-Preis verzeichnis über Baumschulenartikel, Rosen usw. J. Döppleb in Erfurt. Verzeichnis über Neuheiten von Blumen- und Gemüsesamen für 1904. Wilh. Driever in Capellen b. Geldern. Engros-Verzeichnis für Wiederverkäufer über Obstbäume und Rosen. Rulemann Grisson jr. in Saselheide b. Altrahlstedt. Hauptverzeichnis über Baumschulenartikel. Josef Koschwanez in Miltenberg a. M. Verzeichnis über Obstbäume, Coniferen, Stauden usw. Peter Lambert, Hof. in Trier. Verzeichnis über Rosen, Obstbäume, Coniferen usw. W. Rall in Eningen u. Achalm. Engros-Verzeichnis über Obstbäume, Baumschulenartikel, Stauden u. s. w. . Hubert Wild in Wassenberg, Rheinl. Verzeichnis über Forst- und Heckenpflanzen, Samen,, diverse Artikel u. s. w. Neubegründete Handelsgärtnereien. Blum, Otto, in Kollnau in Baden, Breisgau, Fischöder, Herm., in Garnsee (W.-Pr.). Frömmig, Ad., in Heppenheim a. Bergstr. Görler, Paul, in Pausitz bei Riesa. Hadert, Otto, in Göthen (Anh.), Friedhofstr. 10. Hornburg, Gustav, in Bahrendorf. Kleinschmidt, Ernst, in Mürwiek-Flensburg. Petersen, A., in Mönkeberg bei Neumühlen, Kiel. Segger, Robert, in Veltheim a. Ohe, Braunschweig.
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