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Gigentbum des Verbandes der Handelsgärtner Deutscblands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreic Sacsen, berausgegeben unter Witwirkung der hervorragendsten acmänner des 3n- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 M. für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redacteur: F. Johs. Beokmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutsohlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregister des KonigL Amtsgerichts zu Leipzig. Nach § 38 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag (M. 8,—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Unter Hinweis darauf ersuchen wir um Einsendung der noch fälligen Beiträge, andernfalls wir dieselben statutengemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen* Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. --------------------------------------------- Kontraktbruch. Die Klagen über Kontraktbrüche gärtnerischer Gehilfen und Arbeiter haben, wie wir bereits mehrfach betonten, im allgemeinen abgenommen, ganz verstummen wollen sie nicht. Das ist in der Natur der Sache begründet und auch nicht zu verlangen, denn so lange es Dienst- und Arbeitsverhältnisse ! gibt, wird es auch Kontraktbrüche geben. Davor kann sich kein Arbeitgeber schützen, auch wenn er es möchte, und die Unannehmlichkeiten und selbst der direkte Schaden, der einem Arbeitgeber durch den Nichteintritt eines Gehilfen in die angenommene Stellung erwächst, werden vorerst zu tragen sein. Es gibt aber auch Fälle, wo von Seiten der Arbeitgeber ein Kontraktbruch als vorliegend angesehen wird, wo ein solcher doch nicht vorhanden ist, auch solche Fälle sind uns in diesem Frühjahr verschiedene vorgekommen, und haben wir uns hier zu einer Veröffentlichung der uns als kontraktbrüchig ange zeigten Gehilfen nicht entschliessen können. Wir wollen zwei uns in den letzten Wochen gemeldete Fälle, von denen in beiden Malen ein und derselbe Prinzipal betroffen wurde, als Beispiele anführen, in dem einen war mit Recht, in dem andern mit Unrecht Kontraktbruch ange nommen worden. Der Gehilfe A. in C. sucht durch die Zeitung eine Stelle. Der Baumschulenbesitzer N. in D. schreibt ihm, dass bei ihm eine Stelle frei sei. A. antwortet am 21. 3., dass er geneigt wäre, die Stellung bei N. anzutreten und bittet um Bescheid, wann der Antritt erfolgen könne. N. schreibt am 26. 3., dass dies sofort geschehen könne, und fragt nach dem geforderten Gehalt. Am 27. 3. antwortet A.,. dass er am 3. 4. eintreffen könne, seine Ansprüche betrügen monatlich bei freier Station 30 Mk. Hierauf schreibt N. dem Gehilfen am 29. 3., dass er mit den gestellten Bedingungen einverstanden sei und den Antritt der Stellung am 3. 4. bestimmt erwarte. Er erhält hierauf jedoch eine am 30. 3. geschriebene Karte des A., dass dieser nicht kommen könne, da er schon anderweitig Stellung angenommen habe, weil er gedacht habe, dass dem N. an seinem Antritt nicht so viel gelegen sei. Der zweite Fall. Der Gehilfe B. sucht ebenfalls durch ein Inseratenblatt eine Stellung. N. schreibt am 20. 3., dass er bei ihm eintreten könne, teilt ihm die Bedingungen mit und fragt an, ob und wann er den B. erwarten darf. B. antwortet am 21. 3., dass er gewillt sei, die Stellung anzunehmen. Der Antritt könne sofort oder zum 1. April erfolgen, er bitte um Nachricht, wann er kommen könne. N. schreibt dem B., dass er ihn am 26. 3 erwarten werde, er erhält jedoch am 26. 3. von B. die Nachricht, dass dieser schon anderweitig Stellung angenommen habe. N. verlangt von dem Gehilfen den Antritt der angenommenen Stellung, widrigenfalls er ihn für den ihm entstehenden Schaden verantwortlich machen würde. Auch würde er bei der Polizeibehörde beantragen, ihn event. zwangs weise zum Antritt der Stellung zu veranlassen. Darauf hat B. nicht mehr geantwortet. N. stellt nunmehr unter Einsendung der Korrespondenz, bei der Polizeibehörde seines Wohnortes den oben erwähnten Antrag, er erhält aber von dieser die Mitteilung, dass' für sie ein Anlass zur zwangsweisen Zuführung des Genannten nicht vorläge, da es nicht Sache der Behörde sei, Gehilfen und Ge sellen zwangsweise in ihre Arbeit führen zu lassen. Dies könne allenfalls nur bei Dienstboten und Lehrlingen der Fall * sein. N. müsste die Gehilfen also event. verklagen, was aber | nach Ansicht der Behörde auch erfolglos sein würde, da die selben mit N. keinen Kontrakt geschlossen hätten, demzufolge auch nicht kontraktbrüchig wären. Nunmehr wandte sich N. an den Verband mit der Bitte um ein Rechtsgutachten, da er nicht annehmen könne, dass die Ansicht der Behörde richtig sei. Es seien doch unhaltbare Zustände, wenn man so machtlos sein sollte, dass die Gehilfen mit einem machen könnten, was sie wollten. Der Verlust, den