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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
-
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als steuerpflichtig angenommen werden. Ja, Bauer, das ist auch was Anderes. — Das ist nun Alles, was das Oberverwaltungsgericht als Gartenbau anerkennt. Ich bin etwas anderer Ansicht und komme weiter unten nochmals darauf zurück. Be trachten wir uns einmal die Kunst- und Handelsgärtnerei. Da heisst es von den oben angeführten Entscheidungen unter d): Zur richtigen Erfassung der Merkmale der Kunst- und Handelsgärtnerei müssen die Verhältnisse des Gartenbaues in seiner heutigen Entwickelung und Ausbildung zu Grunde gelegt werden. Als solche gelten insbesondere: Technische Vorbildung der Betriebsleiter und Gehilfen. Was ist denn Technik? — Ich verstehe unter Technik die Lehre der Kunst der Malerei, Bildhauerei, Dichtkunst, Tonsetzkunst, Schauspielkunst, Musik, Maschinen- und Bau kunst u. s. w. Den Gartenbau zähle ich zur Betriebslehre. Die weit grösste Zahl der Gärtner erlernen den Gärtnerei betrieb, mithin gehört die Erlernung des Gartenbaubetriebes als Berufsgärtner zur Betriebslehre. Gelegentlich der Besichtigung der Gärtnereien in Pankow durch die Regierungsvertreter, behufs Veranlagung zur Gewerbesteuer, zu welcher mich die Herren als Führer erbeten, nahm ich Veranlassung, auf die Beschäftigung der Gehilfen in einem Betriebe, den wir besichtigten, hinzuweisen. Zwei davon gruben ein Stück Land um, zwei gossen Beete im Freien. Ich gestattete mir die Herren Regierungsvertreter zu fragen, ob sie Gehilfen, die der artige Arbeiten verliebten, für technisch vorgebildete Gehilfen halten. Ich erhielt darauf als Antwort die Frage, was ich denn unter dem Begriff: technisch vorgebildete Gehilfen oder Betriebsleiter verstände. Ich erklärte: Nich meinem Dafürhalten könnten vielleicht nur die Ge hilfen als technisch vorgebildet bezeichnet werden, die eine Gärnerlehranstalt oder Gartenbauschule besuchen, wo n ben theoretischen auch praktische Arbeiten verrichtet werd in; wo den Lehrlingen Planzeichnen, Nivelliren, die Anzucht von Formbäumen, Obst- und Weinbau, Obst- verwerthung u. s, w. gelehrt wird. Diese Anstaltsbesucher werden aber nur in seltenen Fällen Berufsgärtner. Sie suchen und finden grösstentheils ihre Existenz als herr schaftliche, gräfliche, fürstliche auch königliche Gärtner. Aber gerade die Thätigkeit dieser Gärtner wird von den Herren Regierungsvertretern als Gartenbau bezeichnet, ein Widerspruch den sie nicht anerkennen wollen. — Oder diese Lehrlinge aus solchen Anstalten wählen sich die Landschaftsgärtnerei als Beruf. Da die Landschafts gärtner fast ausschliesslich fremde Erzeugnisse verwenden und nach ihren Begriffen technisch vorgebildete Betriebs leiter sind, halte ich diesen Betrieb für gewerbesteuer pflichtig. Ein Herr Regierungsrath nickte mir verständniss- voll zu, machte dazu noch eine Bemerkung, die ich. um keinem zu nahe zu treten, niederzuschreiben lieber unter lassen will. Ich möchte hierbei nochmals auf das oben unter c) vom Oberverwaltungsgericht Angeführte zurückkommen, es heisst da: c) Unter dem zusammenfassenden Ausdruck „Kunst- und Handelsgärnerei" versteht man regelmässig einen einheitlichen Betrieb. Ein Handelsgärtner, der nur eigene Erzeugnisse verkauft, bleibt steuerfrei, ebenso ein Kunstgärtner, der nur in fremden Garten baubetrieben thätig ist. Dieser Passus ist mir noch nicht recht verständlich. Kunst- und Handel-gärtnerei ist ein einheitlicher Betrieb? — das verstehe ich nicht. — Recht klar ist mir, und das verdient vor Allem festgenagelt zu werden: Ein Han delsgärtner, der nur eigene Erzeugnisse verkauft, bleibt steuerfrei — ebenso ein Kunst gärtner in fremdem Gartenbau. Mit dem Kunstgärtner im fremden Gartenbau kann doch nur ein Obergärtner, gräflicher oder fürstlicher Gärtner gemeint sein. Ob der nun auch technisch vorgebildet ist, weil er Kunstgärtner genannt wird? — ich weiss es nicht. — Ein ferneres Merkmal für die Zugehörigkeit zur „Kunst- und Handelsgärtnerei“ soll sein: Künstliche Anlagen von nicht untergeordneter Bedeutung, z B. eine ungewöhnlich grosse Zahl von Frühbeeten, grössere Gewächshaus- und Treibhausanlagen, grössere maschinelle Einrich tungen u. dgl. Unter künstlichen Anlagen versteht dasOberverwaltungs- gericht, nach einer Entscheidung gegen die Beschwerde eines Kollegen, Gewächshäuser. Welche Gewächshäuser sind nun untergeordneter Bedeutung und welche nicht? Was eine gewöhnlich grosse Anzahl von Frühbeeten ist, wäre zu erkennen durch die Entscheidung, dass ein Betrieb, der 20 Dtz. Mistbeetfenster benutzt, nicht steuer pflichtig ist. Ich kenne Betriebe, die viel mehr haben und steuerfrei sind, und Betriebe, die weniger haben und als steuerpflichtig erkannt worden sind. (Schluss folgt.) # Blumen bei den Trauerfeierlichkeiten tür die Königin Viktoria in England. Von Wilh. Hoppe jr. in London. Es ist in der That wohl nicht zu viel behauptet, wenn man sagt, dass Blumen als Trauerspenden noch niemals in so grossartiger Weise verwendet worden sind, als es der Fall war bei den Begräbnissfeierlichkeiten der Königin Viktoria. Die Nachfrage für Kränze und andere Trauerarrangements ist in den letzten Tagen vor der Beisetzung absolut beispiellos gewesen. Bis noch vor wenigen Jahren war der Londoner Blumen markt bis zum allergrössten Theil von den importirten Er zeugnissen Italiens und Frankreichs abhängig, wie sehr sich dies aber geändert hat, davon hatten wir den besten Beweis bei dem kolossalen Blumenverbrauch für die ver storbene Königin. Der Fortschritt und die Entwicklung, welchen die Blumentreibereien von London und Um gebung in den letzten Jahren gemacht haben, ist in der That ganz erstaunlich. Die einheimischen Etablissements haben trotz der in den letzten Tagen wirklich unüber troffenen Nachfrage den Londoner Markt fast ganz allein versorgt, mit Ausnahme wohl von Orchideen, Rosen, Veilchen und Hlimosa. Die Preise blieben bis zu den letzten Tagen vor dem Begräbniss einigermassen normale, doch dann machte sich die Erschöpfung in der Zufuhr schon fühlbar und stiegen demnach denn die Preise auch ziemlich schnell. Wenn man vorher das Dutzend Maiblumen mit 1-—1,50 M., Orchideenblumen pro Stück mit 50—60 Pfg. bezahlt hatte, so musste man in den letzten Tagen für erstere 2,50 bis 3 M. und für Orchideen 2—2,50 M. zahlen und waren schliesslich die Bindegeschäfte noch froh, wenn dieselben überhaupt zu diesem Preise noch zu haben waren. Selbst die Blumen der Arum aetiopicum (sanctum? D. Red.), welche von Züchtern auf der Insel Jersey um diese Jahres zeit in grossen Mengen auf den Markt gebracht werden, stiegen im Preise. Der Blumenbedarf erstreckte sich hauptsächlich auf weisse Blumen, wie Maiblumen, römische Hyazinthen, Treibflieder, Levkojen, Orchideen und Rosen, doch wurden auch Veilchen nnd Mimosa in grossen Massen verlangt und’ dafür schliesslich ausserordentliche Preise bezahlt, ebenso fänden Lorbeerblätter, Kirschlorbeer, Adiantum und Palmen reichliche Verwendung. Orchideen wurden zuletzt so rar, dass eines der bekanntesten Blumengeschäfte im Westend Londons vergebliche Anfragen danach in der Schweiz, Frankreich und Belgien machte und schliesslich ganz glücklich war, einen englischen Züchter aufzufinden, welcher im Stande war, der Noth einigermassen abzuhelfen, und machte dieser dann dabei ein sehr hübsches Geschäft.
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