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No. 8. Berlin, den 21. Februar 1901. XVI. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Eandelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter s Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 60 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag- Verband der Handelsgärtner Deutsehlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig Der vorigen Nummer lag der „ Stimmzettel T bei, welcher bis zum 6. März zurückzusenden ist. Stimmzettel, welche nur Streichungen einzelner Vorschläge sowie Namensunterschrift und Datum ohne weitere Zusätze enthalten, können für das Drucksachenporto von 3 Pf. zurückgesandt werden. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Wahlzettel nicht nellP Namen enthalten dürfen, als Vertreter und Stellvertreter zusammen zu wählen sind. Die Gewerbesteuer im Gärtnereibetriebe in Preussen. Von W. Kretschmann, Handelsgärtner in Pankow. (Fortsetzung.) Das Oberverwaltungsgericht giebt auch eine Erklärung, was Gartenbau ist Ein Grundstück, gepachtet, — (doch jedenfalls auch, wenn Eigenthum) von 4 Morgen Grösse, unter Beschäftigung eines Gehilfen und bei Unterhaltung von 20 Stück Mistbeeten von je36FussLänge, worauf Gemüse- und Blumenzucht betrieben wird, ist nicht Kunst- und Handelsgärtnerei. In Nr. 3 der angeführten Verfügungen heisst es weiter, dass die Annahme, dass Treibhäuser, gleich viel von welcher Beschaffenheit, ohne Weiteres den Betrieb als Kunst- und Handelsgärtnerei kennzeichnen, verworfen wird. Diese Verfügungen beziehen sich wohl grösstentheils auf Gemüsegärtner. Hier im Kreise Nieder-Barnim, speziell in den Vororten von Berlin, haben viele Gemüsegärtner wohl mehr als die doppelte Zahl der oben angegebenen Mist beete zur Anzucht der Gemüsepflanzen, auch frühen Salat, auch Blumen, Pelargonien u. s. w. Auch sind auf den Grund stücken Gewächshäuser nach Ansicht des Oberverwaltungs gerichts wohl von untergeordneter Bedeutung. Diese Be triebe gelten als Gartenbau und sind gewerbesteuerfrei. Einen ähnlichen Betrieb hat auch ein Herr Teicher, der vom Oberverwaltungsgericht als steuerfrei erklärt wurde, und der Jedem für 50 Pf die Verfügung des Oberver waltungsgerichts mittheilenwill. Recht widersprechend sind die Ausführungen in Nr. 2 und 6 Maiblumenzucht betreffend. Ein Landwirth, der nicht zum Gärtnerberufe ausgebildet, treibt Gartenbau, wenn er fünf Morgen Maiblumen zur Gewinnung von Treib keimen kultivirt. Er kann von seinen Arbeitern jede beliebige Zahl Frauen — jedenfalls auch 50 — zum Mai blumenjäten verwenden. Wenn aber ein Berufsgärtner durch ein Inserat im Kreisblatt 50 Frauen zum Maiblumen jäten sucht, vielleicht unter der Voraussetzung, dass auf das Inserat 5 oder 10 Frauen kommen, so kann der Betrieb