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56 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. No. 7 Wahlbezirk XXIX. Kgr. Sachsen III. Coswig und Zu wählen sind: 1 Vogtland und Fürstenthum Reuss ä. L. Zu wählen sind: 1 Fürstenthum Hohenzollern. Zu wählen sind: 1 Zu wählen sind: 2 Gust. Arendts-Schöppenstedt. L Barnstorff-Braunschweig. Herm. Frank-Braunschweig. H. Hillegeist-Braunschweig. R. Riedel-Plauen. Carl Wagner-Plauen. Gust. Günther-Coswig, J. Nicolai-Coswig. Chr. Bauer-Cannstatt W. Paule-Ludwigsburg. W. Pfitzer-Stuttgart. 0. Bachmann-Eisenach. Wilh. Böhm-Mühlhausen Max John-Eisenach. W. Kliem-Gotha. Karl Knieschke-Braunschweig. Max Pape-Wolfenbüttel. Aug. Plagge-Wolfenbüttel. Hugo Raap-Braunschweig. 57 Mitglieder. Vertreter, 1 Stellvertreter, im Ganzen 2. Vorgeschlagen: G. Schlegel-Reutlingen. H. Schneider-Stuttgart. 0. Schradin-Hechingen. Umgegend. 38 Mitglieder. Vertreter, 1 Stellvertreter, im Ganzen 2. Vorgeschlagen. Franz Rudolph-Coswig. H. Schlicke-Coswig. 32 Mitglieder. Vertreter, 1 Stellvertreter, im Ganzen 2. Vorgeschlagen: Th. Westphal-Plauen. 0. Zimmermann-Markneukirchen. Erzgebirge. 60 Mitglieder. Zu wählen sind: 2 Vertreter, 2 Stellvertreter, im Ganzen 4. Vorgeschlagen: Wahlbezirk XXXVIII. Herzogth. Braunschweig. 73 Mitglieder. Zu wählen sind: 2 Vertreter, 2 Stellvertreter, im Ganzen 4. Vorgeschlagen: Ph. Cromm sen.-Bamberg. Seb. Hofmann-Nürnberg. M. Moser-Würzburg. Wahlbezirk XXXV. Alex. Müllerklein-Karlstadt. Heinr. Neubronner-Neu-Ulm. Math. Wax-Mttnchen-Sendling. Königr. Württemberg und Carl Meyer-Freiberg. E. Müller-Wechselburg. A. Pietzner-Freiberg. P. Zeumer-Chemnitz. Kgr. Sachsen VI. Sächsisches Wahlbezirk XXX. Kgr. Sachsen IV. Kreishaupt- ■ mannschaft Leipzig und Herzogthum Sachsen-Altenburg. 145 Mitglieder. Zu wählen sind: 4 Vertreter, 4 Stellvertreter, im Ganzen 8. Vorgeschlagen: G. Albert-Chemnitz-Bernsdorf. Fr. Otto Dehne-Chemnitz. H. Hetzger-Mittweida. 0. Knoch-Chemnitz. Wahlbezirk XXXII. E. Reischle-Grossbothen. H. Schmidt-L.-Wahren. 0. Schrecker-Mügeln,Bez. Leipzig. 0. Schumann-Wurzen. R. Tasche-L -Leutzsch. Fr. Wolf-L.-Dölitz. Alb. Wagner-L.-Gohlis. M. Zeibig-Taucha, Bez. Leipzig. Kgr. Sachsen V. Sächsisches Wahlbezirk XXXIII. Fürstenthum Reuss j. L., Zeitz und Umgegend (Prov. Sachsen) u. Kreishaupt mannschaft Zwickau äusser Vogtland (Kgr. Sachsen). 45 Mitglieder. Zu wählen sind: 1 Vertreter, 1 Stellvertreter, im Ganzen 2. (Vorschläge sind nicht eingegangen.) Wahlbezirk XXXIV. Königreich Bay ern. 51 Mitglieder. Zu wählen sind: 1 Vertreter, 1 Stellvertreter, im Ganzen 2. Vorgeschlagen: Wahlbezirk XXXVI. Grossherzogthum Baden und Elsass - Lothringen. 61 Mitglieder. Zu wählen sind: 2 Vertreter, 2 Stellvertreter, im Ganzen 4. Vorschläge sind nicht eingegangen. Wahlbezirk XXXVII. West-Thüringen. Westlicher Theil des Grossh. Sachsen-Weimar, Herzogth. Sachsen-Coburg-Gotha, Herzogth. Sachsen-Meiningen, Preussische Enclave Schmalkalden, sowie Mühlhausen, Langensalza und Umgegend (Provinz Sachsen). B. Bochmann-Leisnig. Ed. Günther-Grimma. E. Kaiser-L.-Lindenau. E. Köhler-Windischleuba. E. Kremer-L.-Dösen. G. Kunze-Altenburg. P. Mähler-Döbeln. P. Pinkert-Oschatz. Wahlbezirk XXXI. 60 Mitglieder. Vertreter, 2 Stellvertreter, im Ganzen 4. Vorgeschlagen: H. Maertens-Eisenach. i. Thür. L. Pohlig-Coburg. Rob. Sauerbrey-Gotha. J. P. Woehner-Coburg. Wahlbezirk XXXIX. Grossherzogth. Mecklen burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. 40 Mitglieder. Zu wählen sind: 1 Vertreter, 1 Stellvertreter, im Ganzen 2. Vorgeschlagen: E. Bohn-Parchim. H. F. Niekrentz-Neustrelitz. C. Dieckmann-Grevesmühlen. C. Schwassmann-Güstrow. 0. Köhler-Wismar. A. Wagner-Teterow. # Die Gewerbesteuer im Gärtnereibetriebe in Preussen. Von W. Kretschmann, Handelsgärtner in Pankow. Es ist bedauerlich, dass die Gärtnerei im preussischen Ministerium nicht die genügende Vertretung hat, die Gärt nerei wird recht stiefmütterlich behandelt. Ein Waisenkind, das nicht weiss, wem es angehört. Gehören wir zur Land- wirthschaft oder ist unser Betrieb ein Gewerbe? Bei der Unfallversicherung gehört die Gärtnerei zurLandwirthschaft, da helfen wir der Landwirthschaft die Unfälle bezahlen, in manchen Provinzen recht erheblich. Das Gewerbegericht hat wiederholt erklärt, dass die Gärtnerei nicht zum Ge werbe gehöre, und doch sollen wir Gewerbesteuer bezahlen. Früher war der Gärtner, der seine eigenen Erzeugnisse verkaufte, gleichviel ob es Gewächshauspflanzen, Orchideen, Rosen, Maiblumen, Palmen und dergleichen waren, von der Gewerbesteuer frei. Nur derjenige, der mit fremden Er zeugnissen Handel trieb, dass heisst, der gewerbsmässig fremde Erzeugnisse kaufte und verkaufte, musste Gewerbe steuer zahlen. Seit Inkrafttreten des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 ist es etwas anders geworden, trotzdem die Gärtner dieselben geblieben. Wenn auch in der Kultur wesentliche Fortschritte zu verzeichnen sind, so kann doch das an der Sache nichts ändern. Betrachten wir uns doch das neue Gewerbesteuer gesetz etwas näher, da heisst es in § 4 Absatz 1: Der Besteuerung unterliegen nicht: die Land- und Forst- wirthschaft, der Obst- und Weinbau, der Gartenbau — mit Ausnahme der K u n s t- und Handelsgärtnerei — u. s. w. In den Ausführungs-Anweisungen heisst es: Das Gesetz giebt keine Definition vom Gartenbau einerseits und Kunst- und Handelsgärtnerei andererseits. Ob der eine oder der andere Begriff, und damit die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit vorliegt, ist lediglich nach den Umständen von Fall zu Fall zu beurtheilen. Bevor ich mich damit befasse, näher darauf einzu gehen: Was ist Gartenbau und was Kunst- und Handels gärtnerei, möchte ich kurz die' Gewerbesteuerklassen erklären. Bei meiner Abhandlung kommt hauptsächlich die IV. Klasse in Betracht, weil in der III. Klasse die Mehrzahl der Betriebe sich als kaufmännische darstellen, und deshalb gewerbesteuerpflichtig sind. Zur Gewerbesteuerklasse HI gehören Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 bis ausschliesslich 20 000 Mark, oder mit einem Anlage- und Betriebskapital von 30 000 bis ausschl. 150 000 Mark. — Zur Gewerbesteuerklasse IV gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1 500 bis ausschl. 4 000 M. oder mit einem Anlage- und Betriebskapital von 3 000 bis ausschliesslich 30000 M. Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 M. oder das Anlage- und Betriebs kapital 3 000 M. erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuer ist von jedem Gewerbebetriebe mit 1 0/0 des jährlichen Ertrages zu entrichten, in der Klasse IV in Steuersätzen von 4 bis 36 M. um je 4 M. abgestuft, der Art, dass die durch 4 abgestufte Zahl angenommen wird, so z. B. würde ein Ertrag von weniger als 3 600 M. mit 32 M. zu veranlagen sein u. s. w. Da nun aber 1500 M. als Mindestbetrag zur Steuerpflicht angenommen wird, so würde der Betrieb hiernach mit 12 M.