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No. 5. Berlin, den 31. Januar 1901. XVI. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutsohlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten F’achmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis fürNicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag; Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig Zu den Vertreterwahlen. Wir machen die Vorstände der Verbandsgruppen wiederholt darauf aufmerksam, dass 1. die Vorschläge zu den Vertreterwahlen in doppelter Anzahl der zu wählenden Vertreter und Stell vertreter zu machen, und 2. die Vorschläge auf einem besonderen Blatt einzureichen sind, besonders aber, dass die Erwähnung der Vorschläge in einem Gruppenbericht nicht genügt. Die Vorschläge sind bis zum 3. Februar einzusenden. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Gärtnerei und Handwerkskammern. Im Anschluss an die Veröffentlichung der letzten Nummer theilen wir heute ein Schreiben mit, welches die Liegnitzer Handwerkskammer an im Regierungsbezirk wohnhafte bekanntere Fachgenossen geschickt hat, und welches uns von einer Seite freundlichst zur Verfügung gestellt wurde. Das Schreiben lautet: „Wie Ihnen bekannt sein dürfte, treten mit 1. April 1901 die neuen Bestimmungen über das Lehrlingswesen in Kraft, von welchem Datum ab jedem Lehrling Gelegen heit zu geben ist, sich der Gesellenprüfung zu unterziehen. Für jedes Handwerk sind daher jetzt Prüfungsordnungen auszuarbeiten, worin genau festgelegt werden muss, woraus die praktische Prüfung zu bestehen hat (Gesellenstück oder Arbeitsprobe) und welche Fragen man in der theo- rethischen Prüfung an den Prüfling stellen kann, um zu sehen, ob er thatsächlich in seinemiHandwerk die Kennt nisse und Erfahrungen gesammelt hat, die man nach Beendigung seiner Lehrzeit von ihm voraussetzen muss. Zwecks Ausarbeitung einer Prüfungsordnung Efür das Gärtner-Handwerk gestatten wir uns, Sie äer- gebens! zu bitten, uns sehr geneigtest mittheilen zu wollen, welche Arbeiten in der praktischen Prüfung bezüglich Ihres Handwerks von dem Prüfling zu fordern wären und welche hauptsächlichsten Fragen in der theo retischen. Prüfung in Erwägung gezogen werden könnten. Durch letztere müsste der Prüfling den Nachweis erbringen, dass er über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung und Behandlung der in seinem Gewerbe zur Verarbeitung gelangenden Roh- und Hilfsstoffe, über die Merkmale ihrer guten und schlechten Beschaffenheit, sowie über die Beschaffenheit und Behandlung der in dem Handwerk zur Verwendung gelangenden Werkzeuge und Arbeitsmaschinen, sowie über die Art der Ausführung der praktischen Arbeiten genügend unterrichtet ist.“ Als Ergänzung zu den Veröffentlichungen der letzten Nummer begnügen wir uns heute mit dem Abdruck dieses Schreibens, unsere Ansicht über das Vorgehen der Liegnitzer Handwerkskammer haben wir bereits geäussert. Angesichts der auf der einen Seite gezeigten Ueber- griffe der Handwerkskammern und der auf der anderen Seite schon seit längerer Zeit bei unseren Arbeitnehmern verfolgten Bestrebungen, die die Unterstellung der ge- sammten Gärtnerei unter die Reichsgewerbeordnung zum Ziel haben, wäre es wahrlich an der Zeit, dass man sich in unseren Kreisen etwas mehr mit der zukünftigen Stellung der. Gärtnerei beschäftigt, einer Stellung, die in ihrer jetzigen Form auf die Dauer, wie wir dies wiederholt aus- geführt haben, unhaltbar ist. Der in Stettin 1896 vielleicht damals noch nicht so drängende, nicht genügend durch dachte und ergriffene Organisationsgedanke muss in irgend einer Form wieder Leben erhalten, das stellt sich immer mehr als ein Erforderniss der Selbsterhaltung.und somit als zwingende Noth Wendigkeit heraus! *