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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
-
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Verjährung von Forderungen am 31. Dezember 1901. Wie wir schon früher einmal erwähnt haben, hat die Verjährungsfrist für Forderungen für den 31. De zember dieses Jahres ein ganz besonderes Interesse, weil zum ersten Male die Verjährungsfrist nach dem bürger lichen Gesetzbuch sowie dessen Bestimmungen zur Geltung gelangt. Wir wiederholen daher vor dem Jahresschluss nochmals die auch für Land- und Forstwirthe und deren Nebengewerben geltenden Bestimmungen. Am 31. Dezember verjähren alle Forderungen aus Lieferungen, aus Leistung von Diensten, Besorgung von Aufträgen und Geschäfte für Dritte, aus Gebrauchs überlassung, Lehre, Erziehung, Unterricht, Heilung, Ver pflegung u. s. w„ die vor dem 1. Januar 1900 ent standen sind und zu diesem Termin fällig oder einklagbar geworden wären, auch wenn aus den bis zum 1. Januar 1900 geltenden Rechtsgrundsätzen der einzelnen Bundesstaaten eine längere Frist hergeleitet werden konnte. Was die Forderungen von Angestellten betrifft, so verjähren solche, soweit sie sich auf rückständige Lohn-, Gehalts- und Honorarforderungen sowie auf, alle anderen derartigen Ansprüche beziehen, ausnahmslos mit dem 31. Dezember 1901. Da das Bürgerl. Gesetzbuch eine kürzere, nur 2 Jahre währende Verjährungsfrist für solche Forderungen festgesetzt hat, so sind die Verjährungs fristen, wie sie in den früheren Gesetzen der Einzel staaten bestanden, hinfällig geworden und vom 1. Januar 1900 wird bereits allgemein die kürzere zweijährige Verfalls frist des B. G.-B. in Anrechnung gebracht, soweit nicht die nach den erwähnten früheren Einzel-Rechten bereits begonnene Verjährungsfrist einen noch geringeren Zeit raum als 2 Jahre vom 1. Januar 1900 ab umfasste, in welchem Falle eine frühere Verjährung schon eingetreten ist, wenn nicht eine Unt er brechung der Verjährung inzwischen eingetreten ist. Jeder Geschäftsmann wird daher darauf besorgt sein müssen, aus seinen Büchern festzustellen, ob ihm aus dem Jahre 1899 noch Ansprüche auf Forderungen für Lieferungen und Dienstleistungen zustehen, die nach den früher geltenden Rechten der Einzelstaaten in zwei oder einer längeren Zeit als zwei Jahren erst verjährten, oder durch Stundung, Anerkenntniss, Einzahlung, Klage, Zahlungs befehl, nach der früheren Verjährung eine Unterbrechung erlitten haben. Um für die möglicherweise aus früheren Jahren vor handenen, noch nicht beglichenen Aussenstände, soweit sie überhaupt noch nicht verjährt sind, eine Klagbarkeit über den 1. Januar 1902 hinaus zu erhalten, ist es nöthig, sich von dem Schuldner ein schriftliches Anerkenntniss über die zu Recht bestehende Forderung ausstellen zu lassen — es hat dies ebenfalls vor dem 31. Dezember 1901 zu geschehen — oder man muss den Schuldner zu einer, wenn auch ganz geringen Theilzahlung, event. Zinsen zahlung veranlassen, oder auch, man muss gegen den Schuldner vor dem 1. Januar 1902 die Klage erheben, bezw. ihm einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Man kann dem Schuldner auch eine weitere Zahlungsfrist schriftlich gewähren, wenn derselbe einen diesbezügl. Wunsch ausspricht, diese Fristgewährung hat jedoch schriftlich zu geschehen und ist dem Schuldner durch ein geschriebenen Brief bekannt zu geben. Werden jedoch diese hier angegebenen Schritte nicht dem Schuldner gegenüber in Anwendung gebracht, so er lischt die Rechtsgiltigkeit unddieKlagbarkeitderForderung, man kann letztere im Wege des Einspruchs höchstens dann noch zur Geltung bringen, wenn der Schuldner etwaige Gegenforderungen hat. Forderungen aus Arbeit oder Erwerbsgeschäften des täglichen Lebens, die ihren Ursprung vor dem 1. Januar 1900 haben und vor diesem Zeitpunkt fällig und gerichtlich einforderbar gewesen sind, soweit nicht eine Unterbrechung der Verjährung bereits früher ein- I getreten ist, erlöschen also mit dem 1. Januar 1902, wenn nicht die Ansprüche auf eine weitere Verlängerung der Klagbarkeit vor Schluss des Jahres gewahrt worden sind. # Schadenersatz bei falschen Sämereien. In No. 47 des Hdlsbl. hatten wir unter obiger Ueber- schritt eine Rechtsfrage veröffentlicht, -welche in der Antwort den Standpunkt vertrat, dass der Lieferant für einen Schaden nicht aufzukommen hat, wenn er die Beschaffenheit des Samens weder gekannt hat, noch kennen musste, wenn also auch der Fachmann den gelieferten Samen von dem bestellten nicht unterscheiden kann. Es sind uns darauf nun folgende an den Anfragenden und an uns gerichtete Schreiben zugegangen: l. Wir möchten nur rathen, sich an die in Nummer 47 des Handels blattes zum Ausdruck gebrachte Meinung nicht zu halten. Die Sache liegt unheimlich einfach, wenn Sie sich nicht etwa durch besondere Verkaufsbedingungen gegen die rechtlichen Folgen schützten. Darnach müssen Sie unbedingt für den durch Ihr Verschulden entstandenen Schaden dem Geschädigten gegenüber aufkommen, sei er durch Ihr oder Anderer Fahrlässigkeit, oder durch den Irrthum Ihres Lieferanten entstanden. Sie hätten in letzterem Falle zwar das Hecht, von Ihrem Lieferanten den geleisteten Schadenersatz einzuklagen und würden auch gut thun, die Ihnen gegenüber an gestrengte Klage auf diesen durch die sogenannte Streitverkündung auszudehnen, aber dieser Regress geht nur nebenher, in erster Linie bleiben Sie verpflichtet. Alsdann entsteht noch die Frage, und diese wird in Ihrer Regressklage sicherlich aufgeworfen werden, ob der von Ihnen ver kaufte Samen mit dem von dem zu verklagenden Lieferanten empfangenen identisch war. Dieser Identitätsbeweis ist meist schwerer, wie Sie glauben; Sie selbst werden dabei nur in den seltensten Fällen als Zeuge angenommen, und wenn Ihre Angestellten nichts wissen, was höchstwahrscheinlich ist, so wird der eingeforderte Beweis als nicht erbracht angesehen und Sie werden abgewiesen. Warum schaffen Sie durch die letzt allgemein als nothwendig anerkannte und geübte Beschränkung der Garantie nicht Klarheit in Ihren Verpflichtungen dem Käufer gegenüber? Sie dürfen nicht mehr garantiren, als Ihnen gegenüber garantirt wird und nun lesen Sie in allen Katalogen, nach denen Sie kaufen, einmal nach, wieweit Ihre Lieferanten sich verpflichten — und mehr als diese es Ihnen gegenüber thun, können Sie es doch auch klugerweise Anderen gegenüber nicht thun. II. In No. 47 finden wir einen Artikel mit der üeberschrift „Schadenersatz bei falschen Sämereien“. In diesem Artikel wird der Meinung Ausdruck gegeben, ein Samenhändler brauche für den Schaden, der aus der Lieferung unechter oder falscher Sämereien entstanden, nicht aufzukommen, wenn er die unechte und falsche Beschaffenheit des Samens weder gekannt hat, noch kennen musste, wenn also auch der Fachmann den gelieferten Samen von dem bestellten nicht unterscheiden kann. Bei Lieferung falscher Sämerein könne der Geschädigte nur den Preisunterschied des gelieferten falschen Samens von echtem Samen verlangen. Wir haben nun die gegentheilige Ansicht und glauben, dass ein Samenhändler unter allen Umständen für allen Schaden auf kommen muss, der aus der Lieferung falscher Sämereien entsteht, auch wenn er den falschen Samen als echten gekauft hat und die unechte Sorte am Samen nicht zu erkennen war. Nur wenn ein Samenhändler ausdrücklich beim Kaufabschluss angiebt, dass er keine Haftung wegen Mängel der zu liefernden Sämereien über nehme, oder wenn nach der Ablieferung des Samens 6 Monate verstrichen sind, bevor der Geschädigte den Schaden einklagt oder gerichtliche Beweisaufnahme beantragt, ist er nicht zu Schaden ersatz verpflichtet Die Frage, ob die in dem Artikel des Handelsblattes geäusserte Ansicht oder die unsrige die richtige ist, ist für den ganzen Samenhandel und Gartenbau, aber auch für die Landwirthschaft von allergrösster Wichtigkeit. Wir bitten Sie daher, uns so bald wie möglich mitzutheilen, nach welchem Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Herr Artikelschreiber seine Ansicht geäussert hat. Wir haben jetzt selbst einen grossen Prozess wegen dieser Frage; ein Landwirth hat 50 Ko. Runkelsamen von uns erhalten, aber die unechte Sorte. Er bestellte eine runde Sorte, hat aber eine lange Sorte erhalten, die wir aber als runde Sorte gekauft hatten. Der Landwirth verlangt 3500 M. Schadenersatz.
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