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Spezereihändler, welche 3352 Unterschriften trug, unterstützt. Der Magistrat hat kürzlich dahingehend beschieden, dass die bestehenden Bestimmungen keiner Aenderung bedürfen, dass aber, um den nicht zu leugnenden Misständen zu begegnen, eine strengere Handhabung der bestehenden Vorschriften nothwendig sei und dass daher zu diesem Zweck eine entsprechende Weisung an die städtischen Organe zu erlassen, sowie gleichzeitig die königl. Polizeidirektion zu ersuchen sei, auch ihrerseits auf eine thunliehst strenge Hand habung der geltenden Betimmungen hinzuwirken. Unterlassung der Anmeldung zur Krankenkasse. Ein Gärtnereibesitzer in Erkner b. Berlin unterliess die An meldung einer Arbeiterin zur Krankenkasse; er musste nicht nur eine Strafe von 2 M., auf die das Strafmandat ermässigt wird, bezahlen, sondern auch die nicht unerheblichen Kurkosten, denn die Arbeiterin war erkrankt und wird jedenfalls noch invalide werden. Pflanzeneinfuhr. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich preussische Neben-Zollamt I zu Gronau in Westfalen erfolgen. Reichs- und Staats - Anzeiger.) Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Nach den neuesten Zeitschr. u. Sammlungen Annahme eines Reisepostens in einem Konkurrenzgeschäft. Der Kaufmann 0. N. war früher für eine Samenhandlung en gros als Reisender thätig. Sein Engagementsvertrag enthielt in §9 die Bestimmung, dass 0. N. bei Vermeidung .einer Konventional strafe von 1000 M. zwei Jahre nach seinem Austritt aus der Firma keinen Reiseposten bei einem Konkurrenzgeschäft annehmen dürfe. 0. N. verliess im Sommer 1900 seine Stellung, begründete ge meinschaftlich mit seinem Bruder unter der Firma N. & Co. ein gleichartiges Geschäft und ging für dieses auf Geschäftsreisen. Sein früherer Prinzipal sah hierin eine Zuwiderhandlung gegen das erwähnte Konkurrenzverbot und klagte auf Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe. Er wurde jedoch in allen Instanzen, zuletzt vom Oberlandesgericht Dresden, abgewiesen. Dieses führte aus: Verboten war dem Beklagten nur, in einem Konkurrenzgeschäft des Klägers einen Reiseposten anzunehmen, dem hat er nicht zuwidergehandelt. Er hat keinen Reiseposten angenommen, sondern selbst ein Geschäft gegründet, allerdings ein Konkurrenzgeschäft, in dessen Betrieb er auch als Reisender mit thätig ist. Das war ihm nach dem Vertrage nicht untersagt, denn unter .,Reiseposten“ lässt sich sprachlich nur verstehen: die Annahme einer dienstlichen Stellung als Reisender in einem fremden Geschäft. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass der ihm durch die Konkurrenz des Beklagten bereitete Nachtheil derselbe sei, ob dieser nun in seinem eigenen Geschäfte als Reisender thätig werde oder in einem fremden, so mag das vielleicht richtig sein. Allein diese Erwägung rechtfertigt es nicht, die Strafbestimmung über den Fall hinaus auszudehnen, der nach dem Wortlaute des Vertrags von dem Ver bote allein betroffen worden ist. Wollte der Kläger innerhalb der zweijährigen Frist jede Konkurrenz des Beklagten, wie und in welcher Form sie auch auftreten möchte, ausschliessen, so wäre es seine Sache gewesen, das im Vertrage zum Ausdruck zu bringen. Einklagung von Forderungen. Kann eine Forderung eingeklagt werden, die erst nach der Klageerhebung fällig wird? Die vorstehende Frage ist bejahend zu beantworten. Nach einem älteren reichsgerichtlichen Urtheile ist die Klage auf Zahlung einer Forderung, welche erst nach der Klageerfüllung während des erstinstanzlichen Verfahrens fällig ge worden, ohne dass der Beklagte Zahlung leistete, wegen des später eingetretenen Klagegrundes nicht abzuweisen, vielmehr ist beim Urtheil dieser Klagegrund zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Begründung einer Klage lediglich nach der Zeit ihrer Anstellung zu beurtheilen sei, oder ob Thatsachen, durch welche die Verletzung eines klagbar gemachten Rechtes dargetban wird, beim Urtheile berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nach jenem Zeitpunkte ein treten, ist zwar in früherer Zeit streitig gewesen. Es haben jedoch schon vor Erlass der neuen Reichsjustizgesetze Grundsatz und Praxis sich überwiegend für die zweite Alternative ausgesprochen, und das Reichsgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Für den Fall, dass eine Bedingung erst im Laufe des Prozesses erfüllt wird, hat bereits früher das Reichsgericht in demselben Sinne erkannt Die Zivilprozessordnung enthält ebenfalls keine Bestimmungen, welche einer gegentheiligen Rechtsansicht zur Stütze dienen könnten, im Gegentheil betonen die Motive derselben mehrfach das Bestreben, die Zahl der Prozesse zu vermindern. Die Vorschrift des § 272 d. C.-P.-O über Erlass des Endurtheils umfasst dem Wortlaute nach auch diejenigen Fälle, in welchen die Rechtsverletzung erst während der Dauer des Prozesses stattfindet. Mit Recht wird deshalb von dem neueren Grundsatz ausgeführt, dass die Geltendmachung des formalen Standpunktes rechtswidrig wäre, wenn der Beklagte nicht mit Eintritt der Fälligkeit den Kläger klaglos stellt. Eine Ab weisung zur Zeit würde den Kläger zur Anstellung einer neuen Klage nöthigen, obgleich der Beklagte sieh auf die alte Klage noch vertheidigen kann., Wer ist Leiter eines Betriebes? Als Leiter eines kaufmännischen Betriebes oder eines Theiles desselben wird nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen nur derjenige angesehen, der nach Aussen hin eine selbständige Stellung hat, sei es, dass er selbst Inhaber oder Mitinhaber des Geschäftes ist, oder dass ihm Prokura oder Handlungsvollmacht ertheilt ist. Es genügt nicht, wenn einem Handlungsgehilfen that- sächlich hinsichtlich eines Geschäftszweiges freie Hand gelassen und eine gewisse Selbständigkeit gewährt ist, die jedoch formell immer unter Aufsicht des Seniorchefs steht. Ueber Zeugnissausstellung. In den Worten: „Derselbe hat die ihm obliegenden Arbeiten gewissenhaft und ordnungsmässig ausgeführt“ liegt ein Zeugniss sowohl über die Leistungen wie über die Führung des Angestellten. Wenn es auch mehr der Verkehrssitte entspricht, dass das Zeugniss über einen Angestellten von dem Prinzipal selbst ausgestellt wird, so fehlt es doch an einer verpflichtenden gesetzlichen Bestimmung nach dieser Richtung. Es muss daher auch der Prokurist zur Aus stellung eines Zeugnisses für befugt erachtet werden. Beschädigung einer Waare auf dem Transport. Ein Verlust oder eine Beschädigung der Waare gilt im Sinne des Art. 395 H. G. B. auch dann als während des Transportes erfolgt und muss zur Haftung des Transportführers führen, wenn die schädigende Handlung durch die Transportleute bei Gelegenheit des Transports in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Anschluss an jenen erfolgt ist und mit der Transportfunktion in unmittelbarem Zusammenhänge steht. Auch in diesem Falle verjährt die Schaden ersatzklage in einem Jahre. #6**424**6*4**2*342624242*862*3426242424*1** o Handelsregister mifliiriintifihimhmMim 3FRFRSBRRSSNBSR#FNTFFFFHNITFFFPNFFFRSRSWHSPFHTPFHFPITFFFFH89VFN¥V#9* Berlin. In das Handelsregister ist eingetragen worden die Firma Braunschweiger Spargelgesellschalt mit beschränkter Haftung. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Gegenstand des Unter nehmens ist die Produktion sowie der Vertrieb von Braunschweiger Spargel und anderen Konserven. Das Stammkapital beträgt 20 OuO M. Geschäftsführer ist Robert Schulze, Kaufmann in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 5. November 1901 festgestellt. Berlin. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Hugo Helbig, Blumen-Grosshandlung Charlottenburg. Inhaber Hugo Helbig, Kaufmann, Charlottenburg. Krefeld. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Ernst Laurentius mit dem Sitze in Krefeld und als Inhaber Kunst- und Handelsgärtner Ernst Laurentius zu Krefeld. München. In dem Handelsregister ist bei der Firma Blumen- bazar Friedrich Giesen eingetragen worden, dass die Handels gesellschaft in Folge Ausscheidens des Theilhabers Friedrich Giesen aufgelöst ist. Alleininhaber unter gleicher Firma Kaufmann Jean Wolf in München. Die Aussenstände und Verbindlichkeiten sind nur soweit, als dieselben vom 1. Juli 1901 ab entstanden sind, Das Konkursverfahren über das Vermögen der Blumenhändlerin Therese Striebel in München ist mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse eingestellt.