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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
-
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Steaeneaenenenenennjnnjnmjnejnnjnenejneine” Abtretung von Gartenland. Meine Gärtnerei liegt an einer neu anzulegenden Strasse (war bisher nur Fahrweg und Promenade). Es wird durch Anlage der neuen Strasse ein Streifen von 71/3 Meter breit von meinem Grundstück abgeschnitten; da auf gütlichem Wege keine Einigung zu erreichen war, so hat die hiesige Behörde das Enteignungsverfahren ein geleitet. In der Abschätzungs-Kommission sind die Kreis-Taxanten eingestellt worden, ein Zimmermeister und ein Bauerngutsbesitzer, welche, soviel wie ich erfahren habe, den Quadratmeter auf 6,25 M. geschätzt haben. Meine Frage geht nun dahin, wieviel kann ich pro Quadratmeter verlangen und kann ich als Taxanten Fachleute verlangen? Bin ich ferner verpflichtet, meine Einfriedigung selbst herzustellen, oder muss dies die Behörde? Jetzt habe ich eine lebende Hecke. Der ganze in Frage kommende Streifen Land hat eine Grösse von 336 Quadratmeter, ist mit Mahonien, niedrigen Rosen und Coniferen bepflanzt, auch gehen mir 2 Obstbäume verloren. A. R. Antwort: Die Entschädigung für die Abtretung des Streifens Gartenland besteht „in dem vollen Werth des abzutretenden Stückes einschliesslich Zubehörungen und Früchte“. Es soll aber die bis herige Benutzungsart bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbeträge Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage benutzen kann. Das abgeschnittene Stück Land muss also als Gartenland geschätzt werden, doch nicht höher als ein gleich grosses Stück Ackerland, einschliesslich aller Kosten, welche aufgewendet werden müssen, um ein gleich grosses Stück Ackerland als Gartenland ebenso benutzbar zu machen wie das abgeschnittene Stück Garten land. Es erscheint geboten, dies durch einen Gärtner als Sach verständigen abschätzen zu lassen, weil ein Gutsbesitzer doch wohl nicht die nöthigen Kenntnisse dazu besitzt. Fragesteller soll die amtlichen Taxatoren ablehnen und Gärtner Vorschlägen, müsste aber solche benennen und soll es nicht der Behörde überlassen, sie selbst zu wählen. Eine Einfriedigung muss ihm der Unternehmer anbringen oder den für die Herstellung erforderlichen Betrag zahlen; Fragesteller soll es aber beantragen und es nicht der Behörde überlassen, ob sie selber darauf kommt. Schadenersatz bei falschen Sämereien. Ich lieferte im Frühjahr einem Besitzer 10 Pfd. pommersche Kannen, habe dieselben selbst gekauft und hat sich jetzt heraus gestellt, dass die Wruken die Speisewruken sind. In wie weit bin ich dafür haftbar? Der Besitzer rechnet sich einen Schaden von 2000 M. heraus. A. G. Antwort. Schadenersatz muss der Lieferant leisten, wenn er bei der Lieferung ein Verschulden begangen hat; also wenn er (bezw. sein Angestellter, welcher die Lieferung besorgt hat) gewusst hat, dass die Waare nicht die verlangte war, oder wenn er es hätte wissen müssen; so z. B. wenn die gelieferte Waare von der bestellten zwar schwer zu unterscheiden ist, wenn aber doch der Fachmann die Unterschiede kennt; oder wenn der Absender sich aus Fahrlässigkeit geirrt hat. Z. B. der eine Samen liegt in einem Fach, der andere Samen in einem anderen und der Absender vergreift sich, oder weist seine Leute falsch an; wenn der Lieferant den Samen selbst produzirt hat, so haftet er m. E. unter allen Umständen für den Schaden, der dem Besteller aus der falschen Lieferung erwächst, weil er unbedingt wissen muss, auch wohl stets weiss, was für Samen er gezogen hat. Es sei jedoch darauf aufmerk sam gemacht, dass er für Schaden nicht aufzukommen hat,, wenn er die Beschaffenheit des Samens weder gekannt hat, noch kennen musste, wenn also auch der Fachmann den gelieferten Samen von dem bestellten nicht unterscheiden kann. Seine Abnehmer können von ihm nur den Minderwerth fordern, also nicht den Unterschied zwischen dem Werth der aus dem Samen erzielten Frucht und dem Werth der Frucht, welche erzielt sein würde, wenn richtiger Samen geliefert worden wäre, sondern nur den Unterschied in dem Werth der beiden Samen arten. Entlassung ohne Kündigung. Wie habe ich mich zu verhalten, wenn ein Gehilfe mich um Lohn und Kostgeld verklagt; ich habe denselben ohne zu kündigen entlassen, weil er am Sonntag nicht giessen wollte, was ungefähr 11/2 Stunden gedauert hätte. E. S. Antwort: Nach § 123 der Gew.-Ordn. können Gehilfen unter Anderem ohne Kündigung entlassen werden, wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeits- vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be harrlich verweigern. Eine beharrliche Arbeitsweigerung liegt nur dann vor, wenn der Gehilfe trotz mehrmaliger Aufforderung die Arbeit verweigert, wobei es gleichgiltig ist, ob er mehrmals zu einer und derselben Arbeit aufgefordert wurde, oder ob er in mehreren verschiedenen Fällen, bei jedem Falle aber nur einmal aufgefordert wurde. Reichs- und Staals - Anzeiger.) Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Nach den neuesten Zeitschr. u. Sammlungen Geltung des Konkurrenzverbots. Der Handelsgärtner J. B. hatte im Jahre 1895 die Blumen handlung, die er in seinem eigenen Hause in H. betrieb, an die Firma K. & 0. verkauft und ihr die bisher von ihm benutzten Räumlichkeiten vermiethet. Zugleich verpflichtete er sich in dem Vertrage, innerhalb eines örtlich genau begrenzten Gebietes von H. keinen Laden und kein Detailgeschäft zu eröffnen. Nach dem die neue Firma einige Jahre hindurch das Geschäft in den vermietheten Räumen betrieben hatte, wurde sie wegen rückständiger Miethe von B. exmittirt. Damit hörte auch ihr Geschäftsbetrieb auf. Nicht lange danach nahm J. B. in seinen alten Räumen seine frühere Blumenhandlung wieder auf. K. & O. erhoben jetzt gericht liche Klage gegen ihn und beantragten, unter Hinweis auf die erwähnte Konkurrenzklausel und unter der Behauptung, dass sie in der Nähe von B. ’s Laden wieder einen Blumenhandel anzufangen beabsichtigten, ihm seinen Geschäftsbetrieb zu untersagen. Sie erlangten in allen Instanzen ein obsiegendes Urtheil. Das Reichs gericht führte aus: Die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel hängt nicht davon ab, dass der Berechtigte nachweist, welchen Vortheil er von ihrer Innehaltung habe. Erst wenn feststeht, dass die Klausel ihren Zweck endgiltig verloren hat, weil eine Erwerbs- thätigkeit des Berechtigten, welche dadurch geschützt werden soll, dauernd ausgeschlossen ist, hört auch die Geltung des gegenstands los gewordenen Konkurrenzverbots auf. Dies würde im gegen wärtigen Streitfälle zutreffen, wenn auf Seiten der Kläger nach den obwaltenden Verhältnissen, etwa weil sie ausgewandert wären oder ihr Geschäft dauernd nach auswärts verlegt hätten, mit Sicherheit angenommen werden könnte, dass sie ihren Handel nie wieder an einem von dem Konkurrenzverbote beeinflussten Platze betreiben werden. Aber der blosse Umstand, dass die Kläger zur Zeit überhaupt kein Geschäft besitzen, schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass sie später eins errichten werden, und zwar auch gerade innerhalb der im Vertrage bestimmten Ausschlusszone. Rücknahme eines eingeräumten Kredits. Ein im Waarenverkehr eingeräumter Kredit braucht nicht unter allen Umständen aufrecht erhalten zu werden. Ein Fabrikant hatte Waare mit einer Zahlungsfrist von sechs Monaten geliefert. Noch ehe das Ziel verstrichen, hatte der Fabrikant ungünstige Mit- theilungen über den Vermögensstand des Schuldners erhalten, welche ihn veranlassten, wegen Zahlung des Schuldbetrages noch vor Ablauf der sechs Monate zu klagen. Seine Klage begründete er damit, dass das sechsmonatliche Ziel in gutem Glauben an die Kreditfähigkeit des Kunden gewährt worden sei; die Kreditfähigkeit desselben sei aber sehr zweifelhaft geworden, was aus vielfachen Klagen wegen Wechselforderungen u. s. w. hervorginge. Das Gericht gab der Klage des Lieferanten statt und erkannte, dass die Kreditfrist nicht eingehalten zu werden brauche, wenn sieh heraus stelle, dass der Kunde wegen unsicherer Verhältnisse keine Garantie biete. Es wurde demgemäss die sofortige Fälligkeit der Forderung ausgesprochen. Verfügung des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen. Die Eröffnung des Konkurses entzieht dem Gemeinschuldner die Befugniss, über sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zur verfügen. Diese Entziehung äussert sich nicht nur darin, dass der Gemeinschuldner aus diesem Vermögen nichts herausnehmen, sondern auch darin, dass er nichts mehr in dasselbe einbringen kann. Es kann nichts mehr an ihn geleistet werden. Leistungen, welche statt an die Konkursmasse, an den Gemeinschuldner gemacht werden, sind den Konkursgläubigern gegenüber nichtig. Nur Unkenntniss schützt den Erfüllenden auch den Konkursgläubigern gegenüber. Hat der Erfüllende vor der Bekanntmachung der Konkurseröffnung Zahlungen u. s. w. geleistet, so wird Unkenntniss vermuthet.
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