Volltext Seite (XML)
des Gutes nicht zu befürchten ist, dass in Folge von Witterungseinflüssen während des Transports die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen ausserdeutschen Wagen, die nur eine, die zu lässige' Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht“ oder die angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 pCt. überschritten werden. Das von dem überladenen Wagen abgenommene Ueber- gewicht wird dem Absender zur Verfügung gestellt. Falls dasselbe von einer Unterwegsstation abgenommen ist und nach der Bestimmung des Absenders weiter gesandt werden soll, ist es als besondere Sendung unter Erhebung der tarifmässigen Fracht zu behandeln; verlangt der Ab sender dagegen die Rückbeförderung des Uebergewichts nach der Versandstation, so wird die Fracht hierfür nach dem zwischen der Unterwegs- und der Versandstation be stehenden Frachtsätze der Tarifklasse der Hauptsendung berechnet. Jedoch kann dem Absender die Zuladung des ab genommenen Uebergewichts zu einer anderen, von der selben Versandstation kommenden, die Unterwegsstation ohnehin berührenden Ladung in dem Falle gestattet werden, dass die Verwiegung ausdrücklich beantragt war, diesem Anträge jedoch Mangels einer Gleiswaage nicht entsprochen werden konnte. Der Absender muss alsdann den zweiten Wagen von vornherein um dasjenige Gewicht, welches er auf der Unterwegsstation zuladen will, weniger belasten und wegen des Anhaltens auf der Unterwegs station einen jeden Zweifel ausschliessenden Vermerk im Frachtbrief anbringen. Die Fracht wird in diesem Falle für die ganze Ladung, also einschliesslich des unter wegs zuzuladenden Theiles, von der Versand- bis zur Empfangsstation berechnet. Etwa entstandene Lade gebühren, Lagergelder und dergleichen sind besonders zu vergüten. . Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagen ladung sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschieds und dem Ersätze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe wie folgt fest gesetzt wird: Wenn die aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder die gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe äusser Acht gelassen werden, so beträgt der Fracht zuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks. Falls Gegenstände, welche nach der Verkehrsordnung von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungs weise zugelassen sind, mit anderen, der Beschränkung der Verkehrsordnung nicht unterliegenden Gegenständen zusammen verpackt aufgegeben werden, wird das Gesammt- gewicht des betreffenden Frachtstücks einschliesslich somit des Gewichts der mitverpackten, der Beschränkung der Verkehrsordnung nicht unterliegenden Gegenstände, an gerechnet. In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhalts angabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark. Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht, welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation zu entrichten, ist. Im Falle der Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechs fache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungs station für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegen stände, deren Fracht tarifmässig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, sinngemäss anzuwenden. Ist insbesondere die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so erfolgt die Ermittelung des Frachtzuschlags in der Weise, dass zunächst die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das im einzelnen Falle zulässige höchste Belastungsgewicht angesehen, der sich hiernach für das höchste Belastungsgewicht ergebende Frachtbetrag sodann verhältnissmässig, auf das Ueber- gewicht übertragen und der für das Uebergewicht ge fundene Frachtbetrag sechsfach genommen wird. Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung erhoben Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Fracht vertrag abgeschlossen ist. Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueber lastung, wenn der Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat, b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungseinflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte Lade gewicht nicht überschritten hat. Betrachtungen über Rosenvermehrung. Von C. Pfeiffer in Oppenheim. (Schluss.) Die Erziehung der Krone hat ebenfalls insofern eine Aenderung erfahren, als man durch Einsetzen von zwei Augen und rechtzeitiges Pinzement die Kronenbildung auf ein Jahr beschränkt. Am besten ist es, beim Aus treiben der Augen den jungen Trieb recht bald abzu brechen; dies geschieht schon, wenn er — je nach der Sorte, etwa 5—8 cm lang geworden ist. Bricht man nun die glasige Spitze heraus, so erfolgt sofort die Vernarbung und der Austrieb des oberen Auges. Dieselbe Operation wiederhole ich noch 2, höchstens 3 Mal, lasse aber dabei die letzten Triebe etwas länger werden. Zum Herbst wird der letzte Austrieb sich noch reichlich mit Knospen ausstatten und einen reichen Flor bringen. In dieser Weise erzogene Kronen sind für den Herbst ausgezeichnete verkaufsfähige Stämme. Sollten noch im Sommer der Okulation einige Augen austreiben, so ist es zu empfehlen, diese Triebe ganz kurz abzukneifen, wodurch man eine gute Entwickelung der seitlich der jungen Triebe befind lichen Adventivaugen erzielt, letztere treiben dann im kommenden Jahre ebenso kräftig durch als alle übrigen. Würden die jungen Triebe daran bleiben, so ist kaum zu erwarten, dass diese völlig ausreifen, sie werden dann entweder beim Umlegen der Stämme abgebrochen oder faulen im Winter ab. Die Sämlingsanzucht hat ebenfalls, nachdem man die Lebensweise der Rose in der Wildniss beurtheilt, einen ganz bedeutenden Umschwung genommen. Noch vor ca. 12 Jahren beobachtete ich, dass ein grosser Theil der Gärtner die Rosenwildstämme nur auf magerstem Boden kultivirten; auch ferner alle Seitentriebe sorgfältig ent fernten. Leichter Boden sowohl als das Entfernen der Seitenzweige trug dazu bei, dass der eigentliche Stamm