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Migenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Bachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis fürNlcht-Verbandsmltglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pr., für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Veelag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig, Haftung für die Angaben in Frachtbriefen, | bahnseitige Ermittelungen und Frachtzu schläge im Eisenbahnverkehr. Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Voll ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen An gaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen. Werden auf Verlangen des Absenders Frachtbriefe von Eisenbahnbediensteten ausgefertigt, so gelten letztere als Beauftragte des Absenders. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Ueberein- Stimmung des Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniss festzu stellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Massregeln, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen hinzuzuziehen. Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben ver pflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wäge Vorrichtungen aus reichen. Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfest stellung ist es in allen Fällen, wo die Fracht tarifmässig nach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat. Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisen bahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl oder des Ge wichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmässige Gebühr zu erheben. Bei Verwiegung von Wagenladungsgütern auf einer Gleiswaage wird der Gewichtsermittelung entweder das an den Wagen angeschriebene Eigengewicht oder, wenn eine besondere Feststellung des Eigengewichts erfolgt, dieses festgestellte Gewicht zu Grunde gelegt. Ergiebt die bahnamtliche Nachwiegung von Wagen ladungen auf der Gleiswaage gegen das im Frachtbrief angegebene Gewicht keine grössere Abweichung als 2 pCt. des im Frachtbrief angegebenen Gewichts, so wird dieses als richtig angenommen. Wenn behufs Feststellung des Gewichts von Gütern in Wagenladungen die Feststellung des Eigengewichts des zur Beladung kommenden Wagens gefordert wird, so hat die Eisenbahn diesem Verlangen zu entsprechen, so fern dies ohne erheblichen Aufenthalt mit den auf dem Bahnhofe vorhandenen Wägevorrichtungen möglich ist. Ergiebt eine von dem Absender beantragte Feststellung des Eigengewichts des Wagens keine grössere Abweichung von dem an dem Wagen an geschriebenen Eigengewicht als in der Höhe von 2 pCt., so wird die im Nebengebühren- tarife festgesetzte Gebühr für die Verwiegung mittelst der Gleiswaage erhoben. Das Wägegeld sowie die Gebühr für Feststellung der Stückzahl der Wagenladungsgüter sind in dem Neben gebührentarife festgesetzt. Die Feststellung des Gewichts wird von der Versand station durch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe be scheinigt. Erfolgt die Feststellung des Gewichts von Wagen ladungsgütern nicht auf der Versandstation, sondern auf einer anderen Station, so wird von letzterer die Gewichts feststellung durch den Wägestempel bescheinigt. Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht massgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit l insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit