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No. 3 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. 23 verspätete Lieferung Mitgliedern ein erheblicher Schaden erwachsen war. Dass die dann erfolgenden Reklamationen bei den Bahnverwaltungen nur in ganz wenigen Ausnahme fällen ein für den Betroffenen ganz befriedigendes Ergebniss haben, dürfte bekannt sein. Nun kann man ja, wie schon oben gesagt, die Lieferzeit bei der Bahn versichern, es wird jedoch in unseren Kreisen verhältniss- mässig wenig hiervon Gebrauch gemacht, und zwar eines- theils, weil man sich sagt: die Sache wird auch so schon gehen, anderentheils, weil die Gebühren, namentlich bei weiteren Entfernungen, unverhältnissmässig hohe sind. So beträgt z. B. die Versicherungssumme bis zu 100 km Entfernung 40 Pfg., bis zu 500 km 1 M. 30 Pfg. und bis zu 1000 km 2 M. 50 Pfg. für je 100 M. des Werthes der Sendung. Wie bei der Haftpflicht und all den vielen anderen Dingen, hat sich nunmehr auch die Privat-Versicherung dieses Gegenstandes bemächtigt, und wenn wir nachstehend die Mitglieder mit einer solchen Versicherung bekannt machen, so geschieht es nicht der betreffenden Gesellschaft wegen, die uns völlig unbekannt ist, deren Name jedoch einen guten Ruf geniesst, sondern weil wir glauben, dass wir es den Mitgliedern schuldig sind, ihnen von dem Bestehen einer solchen Versicherung Kenntniss zu geben; auf Grund der abgedruckten Bedingungen und etwaiger direkter weiterer Informationen mag dann Jeder selbst seine Entscheidungen treffen. Die Gesellschaft, deren Lieferfrist-Versicherung uns vorliegt, ist die „Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesell- schaft Victoria“ in Berlin S.W. Dass äusser dieser auch noch andere Institute eine Lieferungs - Versicherung eingeführt haben, ist ja möglich, sie sind uns jedoch nicht bekannt geworden. Den untenstehenden Be dingungen möchten wir vorausschicken, dass obige Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Entfernung für die Versicherung jeder 100 M. des Werthes eine Gebühr von 10 Pfg. erhebt, die Kosten der Police betragen 1 M. Man versichert einen Jahresumsatz von so und so vielen Sendungen, welche insgesammt einen Werth von so und so viel Mal 100 M. haben. Wir lassen nun die allgemeinen Bedingungen folgen: § 1. Die Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs - Aktien- Gesellschaft, haftet bei dem Transporte von Gütern aller Art auf den Eisenbahnen innerhalb der europäischen Grenzen der zum „Internationalen Uebereinkommen über denEisenbahn-Frachtverkehr" gehörigen Länder für den Schaden, welcher dem Versicherungs nehmer oder dessen Auftraggeber durch die verspätete Lieferung des versicherten Gutes entstanden ist, unter den nachstehenden Bedingungen. § 2. Die Garantie der Gesellschaft deckt sich mit derjenigen der Eisenbahn. Die Gesellschaft vergütet also nach Massgabe und unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Eisenbahnen (gemäss Verkehrsordnung und internationalem Uebereinkommen): I. Wenn durch die verspätete Ablieferung ein Schaden nicht entstanden ist, bezw. nicht nach gewiesen wird: Bei Gütern, welche befördert werden auf Grund der Verkehrsordnung des Internationalen Uebereinkommens bei einer Verspätung von über 12 Stunden bis zu 1 Tag bis 1/10 der Lieferfrist „ „ 2 Tagen „ 310 „ „ » ,3» ' » 3/10 >> » » » 4 » » , 10 ” » von längerer Dauer von längerer Dauer II. wenn ein Schaden vorliegt, und der N erbracht wird, den vollen Schaden. In beiden Fällen bildet die Versicherun der Entschädigungspflicht der Gesellschaft. 2/10 der Fracht Vio „ » 6/10 » » 7.o „ " die ganze Fracht. achweis des Schadens gs-Summe die Grenze § 3. Der Versicherungsnehmer hat, wenn er von der Gesellschaft die_Zahlung einer Entschädigung verlangt, den Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind, welche die Zahlung bedingen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer beizubringen: 1. den oder die Original-Frachtbriefe der verspätet gelieferten Sendung, 2. eine bahnseitige Bescheinigung der Lieferfrist-Ueberschreitung, 3. im Falle eines thatsächlichen Schadens, den Nachweis desselben und dessen Höhe, und 4. wenn die Versicherung für Rechnung eines Dritten genommen ist, die Original-Reklamation desselben. § 4. Entschädigung an den Versicherungsnehmer hat seitens der Gesellschaft innerhalb 10 Tagen nach Beibringung obiger Beweis papiere zu erfolgen, und gehen alsdann die Ansprüche des Reklamations-Berechtigten gegen die Bahn auf Grund bezüglicher Cessions-Ertheilung auf die Gesellschaft über. § 5. Wenn dem Versicherungsnehmer das Ausbleiben einer Sendung oder eines Theiles derselben gemeldet wird, hat er hiervon die betreffende Eisenbahnverwaltung zu benachrichtigen und den Erlass eines Laufzettels zu beantragen. § 6. Es steht dem Versicherungsnehmer frei, auf Grund dieser General-Police von abgehenden und ankommenden Gütern zu ver sichern, welche er will, gleichgiltig, ob es sich um seine eigenen Güter handelt oder um solche, zu deren Versicherung er Auftrag erhält. Diejenigen Sendungen, für welche Lieferfrist-Versicherung bei der Gesellschaft genommen wird, sind innerhalb 24 Stunden nach deren Abgang in die Geschäftsbücher (Facturenbuch, Speditions buch etc.) des Versicherungsnehmers einzutragen und dasselbe als „versichert“ besonders zu markiren durch Beisetzung des Buch stabens „V“ und einer laufenden Versicherungsnummer 1, 2, 3 u. s. w. Diejenigen Sendungen, welche diesen Versicherungs-Vermerk („V“ und Nummer) nicht tragen, gelten durch diese Police nicht versichert. Die Versicherungs-Nummern müssen einander in chronologischer Reihenfolge anschliessen; nachträgliche Einschaltungen von „Ver sicherungs-Nummern“ sind für die betreffenden Sendungen ungültig. $7. Die Stammprämie beträgt pro Jahr M. und ist pränumerandozu bezahlen. Gegen diese Prämie gelten alle gemäss § 6 „versicherten“ Transporte innerhalb eines Versicherungs-Jahres bis zu einer - Anzahl von Sendungen gedeckt, und zwar mit je einer Versicherungs-Summe bis zu 100 AI. Soll eine Sendung mit mehr als 100 M. versichert gelten, so ist der gemäss § 6 vorzunehmende Versicherungs-Vermerk statt mit ein e r Versicherungs-Nummer mit entsprechend m e h r „V ersicherungs- Nummern“ zu versehen, d. h. für eine Versieh erungssuumme von mehr als 100 M. bis zu 200 M., mit zwei laufenden Versicherungs-Nummern „ „ 300 „ ,, drei dito „ ,, 400 „ „ vier dito u. s. w. u. s. w. §8 . Wird die Prämie für die im Voraus versicherte Anzahl der Sendungen schon vor Ablauf des Versicherungs-Jahres absorbiert, so ruht die Versicherung bis zum Beginne des neuen Versicherungs- Jahres. Jedoch steht es dem Versicherungsnehmer frei, für den Rest des Versicherungs-Jahres eine beliebige Anzahl von Sendungen nachzuversichern. Die Prämie dafür beträgt für jede Sendung mit je einer Ver sicherungs-Summe bis zu 100 M. 15 Pf. und ist im Voraus zu be zahlen. Wenn die für die Nachversicherung entrichtete Prämie bis zum Schlüsse des Versicherungs-Jahres nicht absorbiert ist, wird der nicht absorbierte Theil baar zurückvergütet; von der Jahres-Stamm prämie findet eine Rückvergütung jedoch nicht statt. §9 . Nach einem Schadenfalle steht es der Gesellschaft frei, diese Police sofort zu kündigen; und zwar spätestens bei Auszahlung der Ent schädigung, und erlischt die Police alsdann sofort gegen Rück erstattung der nicht absorbierten Prämie an den Versicherungsnehmer. §10 . Alle nicht innerhalb 6 Monaten nach Absendung des Gutes entweder rechtsgültig von der Gesellschaft anerkannten und binnen dieser Frist vor den Richter gebrachten Ansprüche auf Entschädigung sind durch den blossen Ablauf dieser Frist erloschen, ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft bedarf. §11 . Streitigkeiten aus diesem Versicherungs-Verträge gehören vor das Kgl. Amts- resp. Landgericht I zu Berlin. -