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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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daran, dass auch die besseren Blumen sieh nicht gut hielten und dementsprechend keine Preise erzielten. Hoffen wir, dass der Oktober besseres Geschäft bringe! E. Kohlmann. Der Coloradokäfer in England. Auf einem bei Tilbury an der Themse belegenen, der London and India Dock-Company gehörigen und von Arbeitern dieser Gesellschaft bepflanzten isolirten Grund stück hat man den Coloradokäfer in verschiedenen Stadien der Entwickelung vorgefunden. Nachdem die Käfer vom Naturhistorischen Museum als Coloradokäfer erkannt sind, hat man das Gras und alle Anpflanzungen auf dem Grundstücke vernichtet. Trotz sorgfältiger Nachforschung hat man auf den Aeckern, die dem isolirten Grund stück benachbart sind, keine Coloradokäfer gefunden, sodass die Gefahr einer Verbreitung des Käfers also kaum vorhanden ist. Die Trüffelernte in Frankreich. Im letzten Jahre sind in den hauptsächlichsten, Trüffel erzeugenden Departements, folgende Mengen (in Tonnen zu 1000 kg) geerntet worden: Vaucluse 470, Basses-Alpes 330, Lot 360, Dröme 180, Dordogne 160, Charente 53, Aveyron 46, Lot-et-Garonne 36, Vienne 32, Ardeehe 30, Bouches- du-hne 30, Var 30, Correze 20, Charente-Infrieure 18, Herault 18, Tarn 18, Niyre 12, Tarn-et-Garonne 11. Bemerkenswerth ist, dass das durch seine Tüffeln (Perigord) berühmte Departement Dordogne erst an fünfter Stelle kommt, während Vaucluse die erste Stelle einnimmt. Sonntagsruhe in Blumenbindereien. Die Ressortminister in Preussen haben sich damit einverstanden erklärt, dass die erweiterte Beschäftigung von Arbeitern in Blumenbindereien nicht an 12 be stimmte Sonn- und Festtage gebunden ist. Dagegen sollen die betr. Gewerbetreibenden verpflichtet sein, die erweiterte Beschäftigung jedesmal vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Zahl der Obstbäume im Herzogthuur Sachsen-Koburg-Gotha. Die Zahl der Obstbäume in genanntem Herzogthum betrug nach der letzten Zählung 965 559 Stück, die einen Werth von 4 764 015 M. hatten. Zwangsversteigerung von Gärtnereigrundstücken. Der Betrieb der Gärtnerei auf einem Grundstück giebt diesem noch keine be sondere Eigenschaft, welche, im Falle das Grundstück zur gericht lichen Zwangsversteigerung gestellt wird, in dem öffentlich bekannt zu machenden Versteigerungstermin von dem Gericht besonders hervorzuheben ist. Eine gesetzliche Pflicht des Versteigerungs richters zu einem solchen besonderen Hervorheben liegt über haupt nicht vor. Höchstens kann die Unterlassung für den Ver steigerungsrichter im Aufsichtswege nachtheilige Folgen haben. Mit der dem Schuldner zugestellten richterlichen Anordnung des Zwangs versteigerungsverfahrens sind nicht nur das Grundstück, sondern auch alle Zubehörstücke desselben, also das zu seiner Bewirth- schaftung gehörige todte und lebende Inventar, für den die Zwangs versteigerung betreibenden Gläubiger beschlagnahmt. Veräussert der Schuldner nach diesem Zeitpunkt daher dergleichen Gegen stände oder schafft sie sonst bei Seite, so macht er sich eines strafbaren Arrestbruches schuldig. Für die Pflanzeneinfuhr geöffnete ausländische Zollstellen. Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. September d. J. ist das unter dem 27. April 1898 veröffentlichte Gesammtverzeichniss derjenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den an der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten erfolgen darf unter 6 (Oesterreich-Ungarn), a) die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder) dahin abzuändern, dass die K. K. Haupt zollämter Cervignano, Dzieditz und Olmütz (letzteres jedoch nur für die mit der Post eingehenden Sendungen) hinzutreten. Wir haben das Verzeichniss in No. 17 des Hdlsbl., Jahrgang 1899 veröffentlicht. (Sach den neuesten Zeitschr. u. Sammlungen Reichs- und Staats - Anzeiger.) I Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. xuIcuIuImInmIIIIIIIUIIIIIIII Verschliessen der Ladenthür nach der Geschäftszeit. Eine auch für Gärtner und Blumenhändler wichtige Entscheidung ist vom Berliner Kammergericht gefällt worden. Schon häufig ist die Frage erörtert worden, ob es nothwendig ist, den Schluss der Geschäftszeit durch Verschliessen der Ladenthür oder in anderer Weise auch äusserlich unzweifelhaft erkennbar zu machen. Man war in Geschäftskreisen vielfach der Meinung, dass es genüge, wenn dem kaufenden Publikum — dem es übrigens ja auch bekannt sein müsse, dass die Verkaufszeit nur bis 9 Uhr Abends währe — nach Schluss der Geschäftszeit Waaren nicht mehr verkauft würden. Diese Ansicht ist aber nach jener Entscheidung des Kammergerichts eine irrige. Das Gericht hat festgestellt, dass der Schluss der Verkaufszeit auch nach aussen hin in die Erscheinung zu treten hat. Die Entscheidung des Kammergerichts war durch folgende Angelegenheit veranlasst worden: Die Ladenthür eines Berliner Geschäftes war eines Tages nach 9 Uhr Abends nur eingeklinkt. Daraufhin wurde dem Inhaber des Geschäfts der Prozess gemacht. Das Landgericht erkannte jedoch in der Berufungsinstanz auf Freisprechung. Es stützte sich darauf, dass den in der'Nachbar schaft wohnenden Käufern bekannt sei, dass während des Geschäfts verkehrs die Ladenthür weit offen stehe, so dass sie auch wüssten, dass bei eingeklinkter Ladenthür ein solcher Geschäftsverkehr nicht mehr stattfinden sollte. Gegen dieses Urtheil legte die Ober staatsanwaltschaft Revision ein. Unter Bezugnahme auf den Kommentar des württembergischen Ministerialdirektors v. Schicker vertrat sie den Standpunkt, dass das Schliessen der Verkaufsstelle zu der betreffenden Zeit in einer solchen Weise erfolgen müsse, dass dem Publikum der Eintritt überhaupt unmöglich gemacht werde. In Uebereinstimmung mit dem Anträge der Oberstaats- anwaltschaft hat der Strafsenat des Kammergerichts das Vorder urtheil aufgehoben und den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurtheilt Der Senat trat allerdings dem Vorderrichter dahin bei, dass das Gesetz nicht ein eigentliches Verschliessen der Ladenthür, sondern nur ein Schliessen ■ des Geschäftsverkehrs erfordere. Dies müsse aber in einer Weise nach aussen hin in die Erscheinung treten, dass der Schluss des Geschäftsverkehrs für das Publikum in seiner Gesammtheit offenbar werde. So genüge das Einklinken der Ladenthür nicht, wenn auch die gewöhnliche Kundschaft weiss, dass bei eingeklinkter Thür der Geschäftsverkehr geschlossen sei. Postkartenverkehr. Nach § 7 der Postordnung dürfen von der Privatindustrie hergestellte Postkarten in Form, Grösse und Papier stärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen For mularen abweichen, und ausserdem müssen sie auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte“ tragen. Es sind vielfach Zweifel da rüber entstanden, was unter einer „wesentlichen Abweichung“ zu verstehen ist. Diese Unsicherheit wird durch eine Verfügung der kaiserlichen Oberpostdirektion zu Berlin gehoben, indem bekannt gegeben wird, dass Abweichungen von mehr als je 5 Millimeter in Länge und Breite im Allgemeinen nicht gestattet werden können. Briefe mit Werthangabe nach Malta. Im Verkehr mit der Insel Malta sind jetzt Briefe mit Werthangabe bis zu 2400 M. zuge lassen. Sie unterliegen dem Porto und der festen Gebühr für Ein schreibebriefe von gleichem Gewicht; ausserdem wird eine Versicherungsgebühr von 28 Pf. für je 240 M. der Werthangabe erhoben. Postagentur in Warmbad (Südwest-Afrika). Seit dem 1. Juli nimmt in Deutsch-Südwestafrika auch die Postagentur in Warmbad am internationalen Postanweisungsverkehr und am Nachnahmedienst für Einschreibsendungen unter denselben Bedingungen wie- die übrigen Postanstalten in diesem Schutzgebiet theil. Beverungen. In das Handelsregister ist die Firma Max Korn acker mit dem Niederlassungsorte Wehrden a. d. Weser und als deren Inhaber die Kaufleute Max und Karl Kornacker zu Wehrden mit dem Bemerken eingetragen, dass die im Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Uebertragung des Geschäfts auf Max und Karl Kornacker über gegangen sind. Gleichzeitig ist bemerkt worden, dass dem Ober gärtner Max Oppermann zu Wehrden Gesammtprokura in der Weise ertheilt ist, dass er gemeinschaftlich mit einem der Gesellschafter zur Vertretung befugt ist. Die unterm 12. Dezember 1896 der Ehefrau Anna Kornacker, dem Kaufmann Max Kornacker jun. und dem Kaufmann Carl Kornacker, alle zu Wehrden a. d. Weser, er- theilte Prokura ist erloschen. Celle. In dem Handelsregister ist bei der Firma J. L. Schieb ler & Sohn in Celle eingetragen: Dem Geschäftsführer Hermann Beltz zu Celle ist Prokura ertheilt.
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