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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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Sklaven degradirt wurde, der schütz- und rechtlos seinen Arbeitgebern ausgeliefert sei. „Die unklaren Rechts verhältnisse lasten seit langen Jahren wie ein Alp auf die deutschen Gärtner“ beginnt geschmackvoll die neue Denkschrift des A. D. G.-V. an den Reichstag. Dass eine derartige Auffassung und Uebertreibung, nachdem die Gärtnerei seit über 30 Jahren eine gewaltige Vermehrung und Ausdehnung an Zahl der Betriebe und Personen erfahren hat, erst nach Verlauf von 25 Jahren dieses Zeitraumes zur Geltung gelangt und ausserdem noch zu einer Zeit, wo die Zahl der Arbeitnehmer eine rückläufige ist, spricht nicht dafür, dass die Zustände in sozialrechtlicher Beziehung in den ersten 25 Jahren so unhaltbare gewesen sind, dass es erst der heutigen Führer bedurfte, um gesunde rechtliche Zustände zu schaffen! Wo ein gärtnerischer Arbeitnehmer in seinen Rech ten verletzt wurde, hat er sich bis heute dieses Recht noch stets verschaffen können, auch ohne der Gewerbe ordnung zu unterstehen. Bei der Agitation für die Unter stellung unter die Gewerbeordnung führt man durch Uebertreibungen jeglicher Art einen Kampf gegen Ver hältnisse, die heute namentlich in den Betrieben der Städte überhaupt gar nicht mehr vorhanden sind, dort ist äusserlich gar kein Unterschied zwischen einem Gärtner gehilfen und einem Gehilfen eines anderen Berufes, dessen Arbeitsverhältniss durch die Gewerbeordnung geregelt ist, hier hat allein schon das Bürgerliche Gesetzbuch einen grossen Ausgleich geschaffen. Die ganze Agitation seitens der Arbeitnehmer aus diesen angeführten und aus anderen Gründen entspringt aber dem heutigen modernen Bedürfniss aller Arbeiter kategorien, in sozialpolitischer Beziehung ein Ueber- gewicht über die Arbeitgeber zu erringen. Trotzdem und alledem ist gerade von unserer Seite schon öfter betont worden, dass einer gesetzlichen Neuordnung der gewerberechtlichen Verhältnisse der Gärtner-Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Gewerbeordnung, seitens der Arbeitgeber ein Wider stand nicht entgegengesetz werden würde, vorausgesetzt natürlich, dass die Stellung der Gärtnerei als solcher zu der Reichsgewerbeordnung selbst nicht dadurch berührt wird. Wir werden hierauf noch später zurückkommen. Wir stehen heute, durch Reichsbehörden und Gesetz anerkannt, ausserhalb der Gewerbeordnung, und wir haben gar kein Interesse daran, dieser unterstellt zu werden. Keinerlei Vortheile irgend welcher Art wären dadurch für uns zu erzielen, wohl aber Nachtheile, wir erinnern an nur einen Fall, an die Bestimmungen der Gewerbe ordnung über die Sonntagsruhe. In der erwähnten Broschüre des Allgemeinen Deutschen Gärtner-Vereins wird nun zwar behauptet, dass die Gärt nerei die gewerbegesetzlichen Sonntagsruhe-Bestimmungen in jeder Hinsicht vertrage, indem die Ziffern 4 und 5 des § 105 c vollgenügende Bewegungsfreiheit zur Ausführung aller im Gärtnereibetriebe vorkommenden naturnoth wendigen Arbeiten gestatteten. Es heisst in dem be treffenden Paragraphen: Die Bestimmungen des § 105 b finden keine Anwendung 4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Miss lingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, 5) auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1—4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Wenn die Verfechter dieser Ansicht Recht hätten, so stände auch dem nichts entgegen, dass die gesammten landwirthschaftlichen Betriebe unter die Reichsgewerbe ordnung fallen könnten. Der Vergleich der in der Gärtnerei nothwendigen Sonntagsarbeit und die Behandlung ihrer von der Natur abhängigen und durch die Natur hervor gebrachten mannigfaltigsten Erzeugnisse mit den in dem Gesetz bezeichneten Rohstoffen und der Beaufsichtigung eines in ganz anderem Sinne gemeinten Betriebes beweist eine mehr als oberflächliche Beurtheilung ganz ver schiedenartiger Verhältnisse. Vor der Hand stehen denn ja auch unsere gesetz gebenden Körperschaften und Verwaltungsbehörden auf dem Standpunkt, dass unsere Arbeitnehmer den Bestim mungen der Gewerbeordnung nicht unterliegen. Den be reits aus früherer Zeit bestehenden diesbezüglichen Ent scheidungen fügen wir folgende aus neuerer Zeit hinzu. Als im vorigen Jahre im Reichstag das neue Unfallver sicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft berathen wurde, und es in Folge einer Agitation der Leitung des Allg. D. G. Vereins gelang, eine kleine Abänderung der bisherigen Fassung des die Gärtnerei betreffenden Para graphen dahin vorzunehmen, dass es jetzt heisst: Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt aucn die gewerbliche Gärtnerei (Kunst- und Handelsgärtnerei, Baumschule und Samengärtnerei) da war der Jubel gross, dass nunmehr in der Reichsgesetz gebung eine „gewerbliche Gärtnerei“ festgelegtwordensei, der nunmehr die Unterstellung unter die Gewerbeordnung wohl bald folgen müsse. Wie unbedeutend und nichts sagend aber dieser Ausdruck in Wirklichkeit war, das stellte sich heraus, als derselbe Reichstag in diesem Jahre die Novelle über die Gewerbegerichte berathen hatte. Der Antrag desselben Vereins, auch die Gärtner den Ge werbe gerichten zu unterstellen, wurde bereits bei der Kommissionsberathung als undurchführbar abgelehnt und der Reichstag stellte sich auf den Standpunkt, dass das Gesetz nur für diejenigen eine Geltung haben solle, die der Gewerbeordnung unterstehen, zu denen also die gärtnerischen Arbeitnehmer nicht gerechnet wurden. Selbst ein Befürworter der Unterstellung der Gärtner unter die Gewerbegerichte, der sozialdemokratische Ab geordnete Z u b e i 1 erklärte, dass in der Kommissions berathung von allen Seiten die Schwierigkeit anerkannt worden sei, einen Unterschied zu machen zwischen der landwirthschaftlichen Gärtnerei und der Gärtnerei im Handelsgewerbe. Gerade in der letzten Zeit sind ferner mehrfach Entscheidungen des Kammergerichts sowie von Gerichten niederer Instanzen dahin ergangen, dass Gärtnerlehrlinge keine gewerblichen Arbeiter sind, in Folge dessen auch nicht zu dem Besuch der Fortbildungsschulen gezwungen werden können. Dass wir trotzdem immer dafür eingetreten sind, dass den Gärtnerlehrlingen jede Gelegenheit zur Weiterbildung, möglichst durch Fachschulen, gegeben werden müsse, ist bekannt. Eine gleiche Entscheidung hat der Regierungs präsident von Bromberg getroffen, in dieser ist ausdrück lich festgelegt, dass die Handelsgärtnerei nicht als ein gewerblicher Beruf anzusehen sei. Äusser der Unterstellung unter die Reichsgewerbe ordnung erstreben die Führer der Arbeitnehmer auch die Unterstellung des grössten Theils der Handelsgärtnerei unter das Handwerk. Sie wissen sehr wohl, dass, ehe nicht die Zwangsorganisation der Handwerkergesetzgebung 'auch auf die Handelsgärtnerei ausgedehnt ist, ehe dieser nicht alle selbstständige Bewegungsfreiheit genommen ist, dass nicht eher eine Stellung des gesammten Standes, wie sie ihren Wünschen entspricht, erreicht ist. Aber auch sie vermögen die Verschiedenartigkeit der Zweige unseres Berufes nicht zu überbrücken, sie theilen uns in zwei Theile und sagen mit salomonischer Weisheit: alle Inhaber von Kleinbetrieben sind Handwerker und alle Besitzer von Spezialkulturen und Grossbetrieben sind Fabrikanten. An und für sich soll die Gärtnerei zwar kein eigentliches Handwerk, kein eigentlicher Fabrik betrieb sein, „nur gesetz- und verwaltungstechnisch“ soll diese Eintheilung Gültigkeit haben. Diese künstlich konstruirte Unterscheidung, die thatsächlich ein Unter schied nicht ist, ist völlig werthlos. So lange die Gärtnerei als höchsten Faktor mit der Natur zu rechnen hat, wird sie sich, auch nicht gesetz- und verwaltungstechnisch, zum Handwerk oder zum Fabrik betrieb stempeln lassen, ganz abgesehen davon, dass es auch wohl den Befürwortern dieser Einrichtung nicht ge lingen würde, die Grenze festzustellen. Durch eine je-
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