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migenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 60 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung. Die ordentliche Hauptversammlung findet in diesem Jahre vom 5.—6. August in Dresden statt. Anträge, welche auf dieser Hauptversammlung zur Verhandlung kommen sollen, müssen nach § 47 des Statuts bis zum 17. Juni hei uns eingebracht werden. Dieser Termin ist für Anträge, welche Statutenänderungen bezwecken, unbedingt inne zu halten, während andere, etwa später eingehende Anträge nach § 54 des Statuts dem Dringlichkeits beschluss auf der Hauptversammlung unterliegen. Nach § 47 Abs. 3 des Statuts ist allen Anträgen eine Begründung beizufügen. Anträge, welche ohne Begründung gestellt werden, sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Anträge zur Hauptversammlung. Antrag von G. Clas-Zehlendorf. Die Hauptversammlung wolle beschliessen: Der Vorstand des Verbandes möge bei den zuständigen Behörden Schritte unternehmen, dass die Militär personen des Beurlaubtenstandes, soweit sie dem Gärtnerberuf angehören (Reservisten und Wehrleute), nicht wie bisher in den Monaten April bis Juni, der dringendsten Arbeitszeit des ganzen Jahres, zu Hebungen herangezogen werden, sondern dass die Uebungszeit für die Genannten auf einen späteren Zeitpunkt, vielleicht in den Juli, oder noch besser, wie z. B. bei den Schiffern, in den Winter verlegt wird. Begründung. Da, wie schon im Antrag gesagt, die Zeit in den Monaten April bis Juni als die für uns dringendste des ganzen Jahres bezeichnet werden muss und zwar in allen Betrieben, seien es Baumschulen, Topfpflanzen, Schnitt blumen- oderGemüse-Kulturen, so bedeutet eine Einberufung zu einer militärischen Hebung, betreffe sie nun den Arbeit geber oder den Arbeitnehmer, eine schwere Schädigung für beide Theile. Schon in früheren Jahren machte sich eine Schädigung für einen eingezogenen Arbeitgeber sehr fühlbar, wenigstens in solchen Betrieben, wo die Besitzer nicht in der Lage sind, für ihre Person einen geeigneten Vertreter stellen zu können —und diese sind jedenfalls in der Mehrzahl —, jetzt aber, wo ein reichliches Angebot an brauchbaren Arbeitskräften überhaupt nicht vorhanden ist, ist die Schädigung eine doppelt grosse, wenn einem Betrieb in dieser Zeit eine Arbeitskraft entzogen wird. Werden jetzt Arbeitnehmer eingezogen, so wird man gezwungen, da Arbeitskräfte zur Aushilfe kaum zu be schaffen sind, überall dort, wo man nicht in der Lage ist, sich allein so lange durchzuhelfen, eine gute Kraft zu entlassen, was Schädigungen für beide Theile im Gefolge hat. • Von den Handwerkskammern. Auf die in No. 22 d. Hdlsbl. erwähnte Beschwerde des Obmannes unserer Verbandsgruppe Ostpreussen wegen der Unterstellung der Königsberger Handelsgärtner unter die