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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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Wir wollen nun aber nicht etwa unseren Lehrlingen eine mangelhafte theoretische Ausbildung bezw. gar keine zu Theil werden lassen, sondern ■wir beabsichtigen, ein Gesuch an den hiesigen Magistrat zu richten zwecks Be willigung einer Sonderabtheilung für Fachunterricht unserer jungen Leute für die Monate: November, Dezember, Januar, Februar, März, und wollen wir gerne einen Theil der durch die Neubildung der Sonderabtheilung entstehenden Kosten für unsere Lehrlinge tragen. Wir hoffen, dass, falls wir das uns gesteckte Ziel er reichen, unser Nachwuchs eine weit bessere und unseren Bedürfnissen entsprechendere Ausbildung erhalten wird, als dies bislang durch den Besuch der Gewerbeschule ge schehen ist; und wir zugleich von den grossen Wider wärtigkeiten verschont bleiben, welche uns bislang durch den Besuch der Gewerbeschule von Seiten der Lehrlinge während der eiligen Zeit, besonders im Frühjahr und Sommer, erwuchsen. Hameln. Heinrich Junge. * * * Die Entscheidungen, dass Gärtnerlehrlinge nicht ge zwungen werden können, die gewerblichen Fortbildungs schulen zu besuchen, mehren sich fortwährend. Eine Bestimmung des Regierungspräsidenten in Bromberg vom April ds. J. giebt ebenfalls an, dass eine derartige Ver pflichtung nicht bestehe, da die Handelsgärtnerei nicht als ein gewerblicher Beruf anzusehen sei. Wenn nun bei den bisher entstandenen Streitfällen das Recht auch fast stets zu Gunsten der Handelsgärtner entschieden hat, so entbindet diese Entscheidung dieselben nicht von der Pflicht, etwas anderes an die Stelle der Fortbildungs schulen zu setzen, und der Weg, welchen die Kollegen in Hameln eingeschlagen haben, ist nur zu billigen und zur Nachahmung zu empfehlen. Wir gehen sogar noch weiter, und meinen, dass bei gutem Willen auch während der fehlenden sieben Monate eine Gelegenheit zum Unterricht, und sei es durch eine Beschäftigung im Freien, geschaffen werden könnte. Nicht scharf genug zu verurtheilen ist der hier und da wohl vorhandene Standpunkt, dass man glaubt, weil ein Zwang zum Besuch der gewerblichen Fortbildungsschulen nicht ausgeübt werden kann, nun überhaupt nicht nöthig zu haben, den Lehrlingen irgend welche Gelegenheit zur theoretischen Weiterbildung zu geben. Es wird nicht ganz mit Unrecht von den Gehülfen-Vereinigungen in ihren Agitationen gegen die Erlernung des Gärtnerberufs hervorgehoben, dass vielerorts eine Gelegenheit zu weiterer theoretischer Ausbildung für die Gärtnerlehrlinge nicht vorhanden ist, und dieser Mangel, sowie namentlich wohl die oben erwähnten gerichtlichen u. s. w. Entscheidungen haben ja schon den Allg. Deutschen Gärtner-Verein ver anlasst, bei den zuständigen Behörden eine Eingabe dahin gehend zu machen, dass durch gesetzliche Bestimmungen der gewerbliche Fortbildungsunterricht obligatorisch auch auf die Gärtner ausgedehnt werden möge. DieserWunsch wird sich nicht ohne Gesetzänderungen erfüllen lassen, eine Regelung auf dieser Grundlage würde auch unseren Wünschen nicht entsprechen. Aber darüber möge man sich doch klar sein, dass die Re gierungen, die dem Fortbildungsunterricht mit Recht ein so grosses Interesse zuwenden, sich nicht auf den Stand punkt stellen werden, dass das, was sie für die Lehrlinge des Gewerbestandes für nothwendig halten und gesetzlich fordern, für die Gärtnerlehrlinge nicht nöthig sei, ja wir selbst müssten im Interesse der allgemeinen Bildung der unserem Berufe Angehörenden gegen eine derartige Auf fassung Front machen. Gerade die in den letzten Jahren erzwungenen viel fachen gerichtlichen Entscheidungen, welche die Befrei ungen der Gärtnerlehrlinge vom gewerblichen Fortbildungs unterricht aussprachen, werden aber auf eine Behandlung und Regelung der ganzen Frage bestimmt hinarbeiten, und die massgebenden Faktoren werden nur dann von einer obligatorischen Verfügung nach irgend einer Richtung hin absehen, wenn sie die Ueberzeugung zu erlangen ver mögen, dass für die Fortbildung der Gärtnerlehrlinge auch ausserhalb der gewerblichen Fortbildungsschulen überall genügend gesorgt wird. Auch in dieser Frage hat man es jetzt noch in der Hand, freiwillig für das Nothwendige zu sorgen, unter bleibt dieses, so wird man sich nicht wundern können, wenn auf dem Wege des Zwanges einmal etwas verfügt wird, was einem dann vielleicht doch weniger angenehm erscheinen könnte. * - Zur Unfall Versicherung. In No. 13 des Hdlsbl. vom 28. März ds. J. ist das Abkommen bekannt gemacht, welches der Vorstand des Verbandes mit dem Allg. deutschen Versicherungsverein in Stuttgart wegen der Versicherung der Mitglieder gegen Unfall geschlossen hat. Infolge mehrerer Anfragen und um den Mitgliedern die betrf. Bestimmungen aus der Police vorher zur Kenntniss zu bringen, hat der Vorstand in seiner letzten Sitzung beschlossen, die Paragraphen, welche sich auf die zu leistende Entschädigung bei durch einen Unfall veranlasster vorübergehender Erwerbs unfähigkeit beziehen, sowie diejenigen Sätze, welche von der Fortsetzung oder Beendigung des Vertrages in Schadenfällen handeln, bekannt zu geben. Wir lassen dieselben nachstehend folgen und empfehlen besonders den Absatz 3 des ersten Paragraphen zu beachten. § 3. Leistungen des Vereins. d) Wenn ein Versicheiter infolge eines Unfalls vor übergehend erwerbs - oder arbeitsunfähig wird, beginnt die Entschädigung an dem in der Versicherungsurkunde genau bezeichneten Tage nach dem Tage des Eintritts der ärztlichen Behandlung und der Uebergabe der schriftlichen Anzeige des Unfalls an die Post oder direkt an den Verein. Der Versicherte erhält: 1. während der Dauer der vollständigen Arbeits unfähigkeit die vereinbarte tägliche Entschädigung; 2. während der Dauer der theilweisen mindestens zwei Drittel betragenden Arbeitsunfähigkeit einen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ent sprechenden Theil der versicherten täglichen Entschädigung; 3. während der Dauer der theilweisen weniger als zwei Drittel betragenden Arbeitsunfähigkeit den Ersatz der Kosten für ärztliche Behandlung, Verbandmaterial und Medikamente, jedoch mit Aus schluss solcher für Bade-, Luft- oder irgend welche anderen Kuren. Diese Kosten bezahlt der Verein gegen Vorlage der Originalbelege, vorausgesetzt, dass der Versicherte nicht berechtigt ist, den Ersatz derselben von einer Krankenkasse oder einer anderen Unfallversicherungs-Gesellschaft zu verlangen. Diese Leistungen dürfen indess für den Tag die Höhe der für vorübergehende Erwerbs unfähigkeit versicherten Entschädigung nicht über steigen. Die Entschädigung für vorübergehende Erwerbs unfähigkeit (Z. 1—3) wird nur während der Dauer der ärztlichen Behandlung und nicht länger als 400 aufeinander folgende Tage gewährt. Für ärztliche Behandlung, Heilmittel oder Kurkosten leistet der Verein äusser in dem in lit. d 3 erwähnten Falle keinerlei Vergütung.
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