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Wettbewerb vom 27. Mai 1896 zu erfüllen. Ihr Erscheinen ist durch die Rücksichten des Wettbewerbs veranlasst, sei es, um das eigene Geschäft des Antragsgegners oder bezw. das Geschäft anderer zu fördern. Die darin aufgestellten Be hauptungen sind auch objektiv geeignet, den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin, durch Schmälerung ihres Absatzes, Ent ziehung von Kunden, überhaupt durch Erschwerung der Geschäftsführung zu schädigen. Sie gehen dahin, dass die Firma Peterseim schlecht gewachsene Pflanzen oder Pflanzen mit Fehlern gekauft und Pflanzensendungen, besonders Palmen, Araukarien und Hyazinthen mit Gläsern verkauft habe, die den in ihren Annoncen enthaltenen Anpreisungen nicht ent sprachen ; darin ist gleichzeitig, wie eine sinngemässe Auslegung ergiebt, die Behauptung gelegen, dass die mit Bezug auf die Inserate der Antragstellerin gekauften Pflanzen nicht immer — mehr ist damit nicht zum Ausdruck gebracht — die zugesicherten Eigenschaften besessen haben. Die Antrag stellerin hat nun, wie sie selbst zugiebt, von W. Runde in Wandsbek in Araukarien grosse Mengen schlecht gewachsener Pflanzen u n d P f 1 a n z e n mitFehlern gekauf t*); sie hat nach dem Schreiben des Handels- gärtners Binnewies in Alfeld und ihrer eigenen Depesche ganze Vorrät he Phönix — offenbar nicht zu Bindezwecken — und zwar nur A u s s c h u s s w a a r e , „nicht eine einzige fehlerfreie Pflanze“ gekauft, trotzdem freilich durch ihr Schreiben vom 13. März 1901 von Binnewies eine Erklärung dahin zu eruiren gesucht, dass er niemals eine Schundwaare oder eine Waare zu Aus ¬ minde s t e n g 1 a u b h a ft gemacht, dass diesel Hyazinthen mit Gläsern und Palmen, die zugesicherten und auf h i n i s t ben, insbesondere Araucarien, Eigenschaften oft nicht besessen haben, ja das Gegentheil davon gewesen sind. Damit fällt aber der Anspruch der Antragstellerin auf den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Ausserdem müsste auch der sich auf das allgemeine Interesse berufenden Erwiderung der §§ 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, 824 Absatz 2 Bürgerlichen Ge setzbuches und 193 Straftgesetzbuches zuerkannt werden, zumal eine derart umfangreiche und zur Abwehr heraus fordernde Reklame, wie sie die Antragstellerin offenkundig betreibt, bezüglich der Einhaltungen der versprochenen Leistungen besondere Vorsicht erheischt. War nach alledem der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Verfügung abzulehnen, so hat die selbe nach § 91 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. achtlichen Aeusser ungen von Privatpersonen, die lockenden Anpreisungen“ Sendungen bezogen haben, nahmep reisen an sie geliefert habe. Nach ihren Annoncen will aber die Antrag stellerin nur eine fehlerlose, gesunde, wüchsige Waare verschicken. Durch die von dem Antragsgegner überreichten gut- Schreiben die „ve r- Pflanzen- a b e r zum Am 31. März gelangte nun die Klage wegen Beleidigung ebenfalls in Erfurt vor dem Landgericht zur Verhandlung und hatte das Ergebniss, dass auch diese Klage zurück gewiesen wurde. Einerseits erklärte sich das Gericht für nicht zuständig, andererseits kam es auch noch aus anderen Gründen zu der Zurückweisung. Es heisst in dem Entscheid: Die Privatklägerin hat behauptet, dass die Angabe in der (T h ü r n a u’schen) Annonce über ihre Geschäftsthätigkeit unwahr seien, den Vorwurf des Betruges oder wenigstens der Unreellität enthalten und demnach beleidigend seien. Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die Zeitungs *) Hier ist in der Urtheilsausfertigung ein Fehler enthalten, statt gekauft muss es heissen gesucht, wie aus folgendem Brief hervorgeht: Herrn W. Runde. Wandsbek. Sollten Sie in Araucarien schlechtgewachsene Pflanzen mit Fehlern abzugeben haben, so bitten wir um bemusterte Offerten. Gleichzeitig wollen Sie uns mittheilen, wieviel Sie von den Pflanzen abzugeben haben. Hochachtungsvoll M. Peterseims Blumengärtnerei. Wir haben Ordres darauf hin über 3000 St., auch haben wir eine Reihe grösserer Aufträge in der Preislage von 50 Pfg. annonce verfasst zu haben, er hat eingewandt, die in der Annonce angeführten Thatsacben seien wahr, ausserdem habe er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, sowohl seiner eigenen, als auch derjenigen des Publikums. Er hat sodann angeführt, dass gegen die Privatklägerin ein Straf verfahren wegen Betrugs bezüglich der hier in Frage kom menden Vorgänge, sowie ein von der Privatklägerin veran lasstes Zivilprozessverfahren auf Unterlassung der Wieder holung der Bekanntmachung anhängig sei. Er hat Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, eventuell Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Beendigung des Strafverfahrens und des Zivilprozesses beantragt. Nach der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts heisst es dann: Die Zurückweisung der Klage ist auch aus einem weiteren Grunde gerechtfertigt. Der Inhalt der Annonce ergiebt klar, dass der Angeklagte marktschreierischen Waarenan preis ungen der Privatklägerin, die er für falsch und nicht der Wahrheit gemäss hält, entgegentreten will. Er ist in der Klage als Blumenhändler bezeichnet, er und die Privatklägerin handeln mit Waaren gleicher Art. Der Angeklagte sucht sich durch die Annoncen gegen einen nach seiner Ansicht unlauteren Wettbewerb zu schützen, handelt also in Wahrnehmung be rechtigter Interessen. Aus der Form der Aeusserung geht die Absicht zu beleidigen nicht hervor, auch die Umstände lassen eine solche Absicht nicht erkennen. Das ange wandt e M i 11 e 1, die Warnung des Publikums durch dieZeitung, war ein völlig geeignetes Mittel. Da die angeblich unlautere Reklame der Privat klägerin in den Zeitungen, insbesondere im Hannoverschen Courier erfolgt ist, so entsprach es dem Zweck des An geklagten, dass er ebenfalls den Hannoverschen Courier benutzte. Die Kosten hat die Privatklägerin nach § 503 Str.-P.-Ord. zu tragen. Die Klägerin hat sich anscheinend bei beiden Urtheilen beruhigt, das Urtheil des Amtsgerichts ist rechtskräftig geworden und gegen das Urtheil des Landgerichts ist bis heute ebenfalls eine Berufung nicht eingelegt worden. Es ist dieses Verfahren, welches ich betrieben habe, das allereinfachste und geeignetste, um eine marktschreierische Reklame praktisch zu bekämpfen. Nachdem jetzt diese Prozesse erledigt und die Akten wieder an die Staats anwaltschaft zurückgegeben sind, wird jetzt das Verfahren wegen Betruges fortgesetzt. « Bewerbung um das Werthzeugniss des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Unterzeichneter beantragt hiermit die Ertheilung des Werthzeugnisses für 4 Sorten engl. Pelargonien (Odier), eigener, noch nicht im Handel befindlicher Züchtungen. No. 1. Nassau. Blume lebhaft, chinesisch rosa, purpur karmoisin gefleckt und genervt. Pflanze von vor trefflicher Haltung und sehr reichblühende Markt sorte ersten Ranges. No. 2. Taunus. Die einzelne Blume enorm gross bis zu 3D cm Umfang, schwarz karmoisin, hell karmoisin berandet. Pflanze gut verzweigt und reichblühend; effektvolle Erscheinung. No. 3. Hygieia. Blume sehr gross und edel, vom reinsten Weiss, die beiden oberen Blumenblätter leuchtend karmoisin gefleckt und genervt. Pflanze sehr reich blühend und von gutem Wuchs. No. 4. Frau Fr. Wolff. Blume gross mit gewellten Rändern, Färbung rosa, lebhafter getuscht, die oberen Blumenblätter leuchtend roth gefleckt und weiss berandet. Wuchs äusserst kräftig und doch niedrig. Wiesbaden. H. C. Haas. g