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Gärtnerei beschäftigten Arbeiter, soweit dieselben unfallversicherungspflichtig sind“, wurde mit allen gegen 2 Stimmen abgelehnt. Die Pflicht zur Unfall versicherung kann nicht das Merkmal abgeben, ob eine gewerbliche Gärtnerei vorliegt oder nicht“.*) Bei der dritten Berathung im Plenum des Reichs tages am 13. ds. wurde nur von einer einzigen Seite der Stellung der Arbeitnehmer in der Gärtnerei gedacht, und zwar führte der Abg. Zubeil (soc.) nach dem steno graphischen Bericht u. A. aus: Wir verlangen auch, dass sämmtliche ländliche Arbeiter und Arbeiterinnen, auch die in der Forst- wirthschaft beschäftigten, mit unter dieses Gesetz fallen. Die Herren aus der Kommission werden mir zugeben, dass es uns nicht gelungen ist, einen grossen Theil der Gärtnergehilfen mit unter dieses Gesetz zu bringen, obwohl von fast allen Seiten die Schwierigkeit anerkannt wurde, einen Unterschied zu machen zwischen der landwirthschaft- liehen Gärtnerei und der Gärtnerei im Handels gewerbe. Da diese Schwierigkeit dazu führt, auch in Zukunft die Ungerechtigkeit bestehen zu lassen, den grössten Theil der Gärtnergehilfen ausserhalb dieses Gesetzes stehen zu lassen, ist es, um diese Ungerechtigkeit gut zu machen, dringend nothwendig, dass sämmtliche Arbeiter in der Land- und Forstwirthschaft unter dieses Gesetz fallen; dann braucht man nicht den Unterschied zu fixiren, ob ein Theil der Arbeiter oder Arbeiterinnen der Forst- und Landwirthschaft unter dieses Gesetz fallen oder nicht. Von einer anderen Seite wurde auf die Stellung der Gärtnergehilfen nicht eingegangen, ein konservativer Redner führte u. A. vielmehr aus: „Das Gesetz handelt nur von den Arbeitern, für welche die Gewerbe ordnung gilt. Die Hineinbeziehung aller anderen Materien muss grundsätzlich abgelehnt werden“. Unseren Standpunkt zu der Frage der Gewerbegerichte haben wir in No. 5 des Hdlsbl. klargelegt, wir sagten dort: „Die verschiedenste Auslegung über die Zu ständigkeit der Gewerbegerichte bei Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Gärtnerei ist bekannt. Eine Klärung derselben ist ebenso erwünscht, als die Klärung unserer ge- sammten Organisationsfrage. Es ist ja ein alter, oft genug geäusserter Wunsch unserer Arbeitnehmer und gehört zu den von diesen zu erstrebenden Zielen, dass sie a 11g e m e i n den Gewerbegerichten unter stellt sein möchten und haben wir wiederholt betont, dass einer gesetzlichen Neuordnung der heute be stehenden Verhältnisse nach den Grundsätzen der Gewerbeordnung bezw. Gewerbegerichte in den Kreisen der Arbeitgeber kaum widerstrebt werden würde, vorausgesetzt natürlich, dass die Stellung der Gärtnerei als solcher zu der Reichsgewerbeordnung selbst nicht dadurch berührt wir d.“ Die Verhandlungen haben allerdings ergeben, dass eine Regelung auf dieser Grundlage unausführbar ist. An dem zuletzt erwähnten Standpunkt aber halten wir ebenso fest, wie der Allg. Deutsche Gärtner-Verein an seinem hoffentlich stets aussichtslosen Bestreben, die Gärtnerei zu einem Anhängsel des Handwerks zu machen. In welcher Weise letzteres geschieht, geht aus einer, eben falls in Sachen der Gewerbegerichte veranlassten anderen Agitation hervor. Um möglichst viel Material darüber, in welchem Umfange sich die Gewerbegerichte bei gärtnerischen Streitigkeiten für zuständig erklärt haben, zu sammeln, hat sich der A. D. G.-V. an die Behörden aller derjenigen Städte gewandt, in denen sich Gewerbe- *) Anm. d. Red. Ebensowenig bietet nach einer Entscheidung der Zentralstelle für Handel und Gewerbe in Württemberg die Veranlagung zur Gewerbesteuer ein solches Merkmal. gerichte befinden und um Ausfüllung diesbezüglicher Fragebogen gebeten. Die Bestrebungen für die Unter stellung der Gärtner unter die Gewerbegerichte an und für sich entspricht den im Verein verfolgten Tendenzen, wenn man aber in der Begründung der Nothwendigkeit bei der Definirung des Wesens der Handelsgärtnerei zu Sätzen kommt wie folgende: Den modernen gewerbetreibenden Gärtner aber, der ausschliesslich für eigene Rechnung produzirt und in der Hauptsache nur kunstgärtnerische Er zeugnisse auf den Waarenmarkt bringt, in genau derselben Weise wie jeder Handwerker und Industrielle, diesen gab es früher fast garnicht, und weiter: Die moderne gewerbliche Gärtnerei — also die jenigen Branchen der Gärtnerei, welche einen ausgesprochen handwerksartigen oder industriellen Charakter tragen — umfasst verschiedene Zweige, die in der Hauptsache unter folgenden Namen firmiren: Kunst- und Handelsgärtnerei, Handels- gärtnerei, Landschaftsgärtnerei, Dekorationsgärtnerei, Freilandblumengärtnerei, Baumschule, Samenschule u. s. w., so müssen wir denn doch Verwahrung gegen eine der artige Auffassung einlegen. Aus unserer Gehilfenzeit können wir feststellen, dass man in den Kreisen der Kollegen allgemein einen gewissen Stolz darin fand, einem Berufe zu dienen, der eben kein bandwerksartiger war. Und wir sind überzeugt, dass trotz der Leitung des A. D. G. V. diese Auffassung auch in der jetzigen Generation noch vorhanden ist! * a Die Bekämpfung der Kaninchenplage. Von Dr. 0. Appel und Dr. A. Jacobi. Im Anschluss an die von den Staatsbehörden ergangenen Vorschriften über die Bekämpfung der Kaninchenplage veröffentlicht die Biologische, Abtheilung für Land- und Forstwirthschaft des Kaiserlichen Gesundheitsamtes ein Flugblatt, welches von den beiden obengenannten Autoren verfasst ist. Das im Verlage von Paul Parey-Berlin er schienene Flugblatt hat folgenden beachtenswerthenInhalt: Die Verbreitung des wilden Kaninchens hat besonders in manchen Gegenden Deutschlands mit leichterem Boden eine derartige Ausdehnung gewonnen, dass die mit ihr Hand in Hand gehenden Schädigungen sehr lästig empfunden werden. Schon bei einigermassen zahlreichem Auftreten kann es dahin kommen, dass die Ernte landwirthschaftlicher Kulturgewächse stellenweise vernichtet wird, während im Forste das Schälen und Benagen älterer Bäume sich empfindlich bemerkbar macht und in Folge des Verbeissens und Auskratzens junger Schonungen der regelmässige Um trieb gefährdet wird. Auch das Unterwühlen des Erd bodens durch die vielen Baue wird unangenehm empfunden. All dies wird gefördert durch die grosse Vermehrungs fähigkeit des wilden Kaninchens, das schon im Alter von sechs Monaten fortpflanzungsfähig wird und im Stande ist, während des ganzen Sommers bis zu acht Malen Sätze von drei bis vier Jungen hervorzubringen. Deshalb muss man darauf gefasst sein, an Orten, wo sich zuerst nur wenige Thiere zeigten, binnen Kurzem grossen Mengen zu begegnen Die bisher üblichen Abwehr- und Bekämpfangsmass- regeln haben sich dort, wo bereits eine wirkliche Plage herrscht, vielfach als unzureichend erwiesen; deshalb sei im Folgenden ein Verfahren mitgetheilt, das bei richtigster Anwendung die Ausrottung der Kaninchen mit verhältniss- mässig geringen Kosten ermöglicht. In neu heimgesuchten Gegenden muss als erster Grundsatz festgehalten werden, dass die Bekämpfung der Thiere sofort beim ersten Auf treten in einem Reviere oder in einer Gemarkung mit allen